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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 8 NGöGD - Gesundheitsberichterstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. 2In den Berichten werden Daten und Informationen zielgruppenbezogen und geschlechterspezifisch dargestellt und bewertet.

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, beschreiben und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse ihrer Bevölkerung, insbesondere die Gesundheitsrisiken, den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten. 2Dazu sammeln sie nicht personenbezogene und anonymisierte Daten, werten diese nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in Fachberichten zusammen (kommunale Gesundheitsberichterstattung). 3In die Berichterstattung sollen auch anonymisierte Ergebnisse von Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Untersuchungen im Rahmen der Zahngesundheitspflege nach § 5 Abs. 3 einbezogen werden.

(3) Das Landesgesundheitsamt kann im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden landeseinheitliche Anforderungen an Inhalt und Form der Datensammlung und Fachberichterstattung nach Absatz 2 festlegen, soweit dies für den Vergleich oder die Zusammenführung von Ergebnissen der kommunalen Gesundheitsberichterstattung erforderlich ist.

(4) Das Landesgesundheitsamt erstellt Fachberichte zur gesundheitlichen Situation der niedersächsischen Bevölkerung (Landesgesundheitsberichte).