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§ 3 NGöGD - Infektions- und Strahlenschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen

  1. 1.

    die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung,

  2. 2.

    die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG,

  3. 3.

    die Aufgaben nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930) mit der Änderung vom 23. Mai 2008 (BGBl. 2009 II S. 275) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  4. 4.

    als zuständigen Behörden, Gesundheitsämtern und Hafenärztlichen Diensten im Sinne des § 2 des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) die Vollzugsaufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den dazu erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen und der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen nach § 7 Abs. 1 IGV-DG, soweit nichts anderes bestimmt ist, und

  5. 5.

    die Überwachung der Hygiene von Badegewässern und Badegebieten.

2Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1 gehört es auch, auf die Erhöhung der Impfquote für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen hinzuwirken. 3Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Satz 2 auf das Fachministerium, eine andere Landesbehörde oder die Gemeinden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.