Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 6 NGöGD - Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, untersuchen und bewerten Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken auf deren Verhütung und Beseitigung hin.