§ 6 NGöGD - Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
- Amtliche Abkürzung
- NGöGD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, untersuchen und bewerten Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken auf deren Verhütung und Beseitigung hin.