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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 NGöGD - Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes fördern und schützen die Gesundheit der Bevölkerung. 2Dabei wirken sie auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hin. 3Sie arbeiten mit anderen Trägern, Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, die in für die Gesundheit bedeutsamen Bereichen tätig sind.