§ 9 NGöGD - Aufgaben des Landesgesundheitsamtes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
- Amtliche Abkürzung
- NGöGD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
1Das Landesgesundheitsamt berät und unterstützt Behörden und Einrichtungen bei Fragen der Förderung und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. 2Zu diesem Zweck nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.Es sammelt die für die Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Daten und bewertet diese insbesondere unter epidemiologischen Gesichtspunkten.
- 2.Es führt mikrobiologische, umweltmedizinische und wasserhygienische Untersuchungen einschließlich krankenhaushygienischer Analysen durch.