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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 9 NGöGD - Aufgaben des Landesgesundheitsamtes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Das Landesgesundheitsamt berät und unterstützt Behörden und Einrichtungen bei Fragen der Förderung und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. 2Zu diesem Zweck nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
    Es sammelt die für die Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Daten und bewertet diese insbesondere unter epidemiologischen Gesichtspunkten.
  2. 2.
    Es führt mikrobiologische, umweltmedizinische und wasserhygienische Untersuchungen einschließlich krankenhaushygienischer Analysen durch.