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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 APVO-HygK - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1Ausbildungsbehörden sind die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen als kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes. 2Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der den medizinischen Fachdienst leitet (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - NGöGD). 3Sie oder er ist für die praktische Ausbildung verantwortlich und überwacht diese. 4Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung (§ 5 Abs. 2) und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zu.