§ 2 NUmGPöGD - Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (NUmGPöGD)
- Amtliche Abkürzung
- NUmGPöGD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
1Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaften. 2Haben diese die Aufgaben einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst einer anderen in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einem Zweckverband übertragen, so ist nur die andere Gebietskörperschaft, die gemeinsame kommunale Anstalt oder der Zweckverband Kommune im Sinne dieses Gesetzes.