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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 7 NGöGD - Untersuchungen und Begutachtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen, soweit solche Tätigkeiten durch Gesetz oder Verordnung von einer Gesundheitsbehörde, einem Gesundheitsamt oder einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt verlangt werden. 2Soweit Tätigkeiten nach Satz 1 im Auftrag einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die deren Personal betreffen, handeln die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

(2) 1Für Aufgaben nach Absatz 1 ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk die zu untersuchende oder zu begutachtende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.