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§ 10 NGöGD - Weitere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Für die Aufgaben, die nach anderen Rechtsvorschriften der unteren Gesundheitsbehörde, dem Gesundheitsamt, der Amtsärztin oder dem Amtsarzt zugewiesen sind und nicht unter die §§ 3 bis 9 fallen, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2Die Aufgaben nach Satz 1 und nach § 7a gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 auf das Fachministerium oder eine andere Landesbehörde zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.