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§ 20 DVO-BauGB - Kaufpreissammlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) 1Kaufpreissammlungen sind auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters so anzulegen und zu gliedern, dass die Ergebnisse nach § 19 zweifelsfrei eingeordnet werden können und eine Auswertung jederzeit möglich ist. 2Die Kaufpreissammlungen sind zeitnah zu führen.

(2) 1Personen, die ein berechtigtes Interesse im Einzelfall nachweisen, erhalten nach Auftrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung. 2Die Auskunft ist so zu erteilen, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen oder Grundstücke bezogen werden kann. 3Die Auskunft darf nur für den Zweck verwendet werden, mit dem das berechtigte Interesse begründet worden ist.

(3) 1Die Daten der Kaufpreissammlung sind den benachbarten Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss zur Nutzung für deren Aufgaben auf Anforderung zu übermitteln oder für den automatisierten Abruf bereitzustellen; dabei ist zu gewährleisten, dass der einzelne Abruf nachvollzogen werden kann. 2Dem Oberen Gutachterausschuss können die Daten der Kaufpreissammlung regelmäßig gebietsdeckend übermittelt werden.

(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung oder den nach Absatz 3 übermittelten Daten erhalten.