§ 20 DVO-BauGB - Kaufpreissammlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Kaufpreissammlungen sind auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters so anzulegen und zu gliedern, dass die Ergebnisse nach § 19 zweifelsfrei eingeordnet werden können und eine Auswertung jederzeit möglich ist. Die Kaufpreissammlungen sind zeitnah zu führen.
(2) Personen, die ein berechtigtes Interesse im Einzelfall nachweisen, erhalten nach Auftrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Die Auskunft ist so zu erteilen, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen oder Grundstücke bezogen werden kann. Die Auskunft darf nur für den Zweck verwendet werden, mit dem das berechtigte Interesse begründet worden ist.
(3) Die Daten der Kaufpreissammlung sind den benachbarten Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss zur Nutzung für deren Aufgaben auf Anforderung regelmäßig zu übermitteln oder im automatisierten Abrufverfahren bereitzuhalten; § 4 der Verordnung über die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren und regelmäßigen Datenübermittlungen im Land Niedersachsen vom 15. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 172) gilt entsprechend.
(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung oder den nach Absatz 3 übermittelten Daten erhalten.