Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.04.1999, Az.: II 684/97 Ki
Anspruch auf Kindergeld und dessen Berechnung bei Aufnahme eines Volontariates nach dem Studium; Zum kindergeldrelevanten Begriff der Ausbildung; Volontärsvergütung als Ausbildung; Voraussetzung der Abhängigkeit von Höhe und Bezeichnung als Gehalt ; Volontariat als Berufsausübung ; Erlöschen eines Kindergelanspruches bei Aufnahme eines Volontariats
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 21.04.1999
- Aktenzeichen
- II 684/97 Ki
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 20706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:0421.II684.97KI.0A
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 4 EStG
- § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- § 32 Abs. 1 EStG
Verfahrensgegenstand
Rückforderung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
Amtlicher Leitsatz
Redaktionsvolontariat keine Ausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG, sondern schon Teil der angestrebten Berufstätigkeit
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. April 1999,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Der Kindergeld-Änderungsbescheid vom 30.07.1997 und die Ein spruchsentscheidung vom 29.09.1997 werden dahingehend geändert, dass die Kindergeldbewilligung für die Tochter Daniela mit Wirkung ab Juli 1997 aufgehoben wird und der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung um 1.100,00 DM auf 440,00 DM herabgesetzt wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Änderung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 1 - 5/1997 und Rückforderung des für diesen Zeitraum noch gezahlten Kindergeldes. Es geht darum, ob die berufliche Tätigkeit der Tochter des Klägers (Kl.) ab dem 01.06.1997 noch als Ausbildung zu beurteilen ist.
Der Kl. erhielt für seinen studierenden Sohn und seine studierende Tochter auch noch im Jahr 1997 Kindergeld von monatlich 440,00 DM. Der Auszahlung des Kindergeldes durch den Arbeitgeber lag eine Kindergeldbescheinigung vom 02.12.1996 zugrunde. Die Tochter beendete ihr Studium der Deutschen Sprachwissenschaft, Politischen Wissenschaft und der Geschichte am 06.07.1995 mit der Magisterprüfung und studierte fortan Philosophie und Soziologie. Seit dem 20.08.1997 ist sie exmatrikuliert.
Am 01.06.1997 begann sie ein auf 15 Monate befristetes Redaktionsvolontariat bei der Verlagsgesellschaft M in H. Ihr Gehalt richtete sich nach der Tarifgruppe 1 a (besondere Gehaltsstufe für Volontäre/Volontärinnen) des Gehaltstarifvertrags für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen und betrug brutto 2.758,00 DM monatlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Volontariats-Vertrags vom 28.04.1997 (Bl. 143 - 145 Kindergeldakte), des zugehörigen Ausbildungsplans vom 21.04.1997 (Bl. 28 Gerichtsakte) und des Gehaltstarifvertrags (Bl. 43 - 47 Gerichtsakte) verwiesen.
Nachdem der Beklagte (Bekl.) von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 30.07.1997 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter mit Wirkung ab Januar 1997 auf und forderte er das noch für Januar bis Juli gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.540,00 DM (7 × 220,00 DM) zurück.
Der Einspruch des Kl. hiergegen hatte keinen Erfolg. Der Bekl. begründete seine Entscheidung damit, die Tochter sei im gesamten Jahr 1997 in Ausbildung gewesen, habe ein Bruttoeinkommen von 19.306,00 DM und nach Abzug der Werbungskostenpauschale - höhere Werbungskosten sind nicht geltend gemacht - eigene Einkünfte von 17.306,00 DM erzielt. Nach§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG würden Kinder inder Ausbildung aber nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 12.000,00 DM im Jahr betrügen. Diese Grenze sei überschritten.
Mit der Klage meint der Kl., ihm stehe bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit der Tochter am 01.06.1997, also bis einschließlich 5/1997 noch Kindergeld zu. Entgegen der Auffassung des Bekl. sei das Redaktionsvolontariat keine Ausbildung mehr, sondern vollwertige Berufstätigkeit. Der Anspruch auf Kindergeld ende damit mit Ablauf der Monats Mai 1997. Bis dahin habe die Tochter aber keine Einkünfte oder Bezüg gehabt. Das Volontariatsverhältnis enthalte alle Merkmale eines Dauerberufs, selbst wenn subjektiv möglicherweise damit auch noch eine Ausbildung verfolgt werde, denn die Tätigkeit sei im Hinblick auf die Höhe des Gehalts lebensunterhaltssichernd. Es fehlten auch andere zu einer Ausbildung gehörige Merkmale wie eine vorgeschriebene Prüfung oder die Notwendigkeit eines Schulbesuchs. Die Tochter werde auch nicht etwa mit Beendigung des Volontariats erst zur Journalistin. Insoweit fehle es an einem geregelten Ausbildungsgang. Da Journalistik auch an verschiedenen Universitäten Lehrfach sei, könne allenfalls die universitäre Ausbildung als Ausbildungsgang bezeichnet werden. Die Tochter habe sich zwar erst am 20.08.1997 exmatrikuliert, wegen des ganztägigen Volontariats habe sie aber nicht mehr studiert.
Der Kl. beantragt,
den Rückforderungsbescheid dahin zu ändern, dass das Kindergeld für die Tochter des Kl. erst ab Juni 1997 entfalle und der Rückforderungsbetrag dementsprechend zu mindern ist.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass das Redaktionsvolontariat der Tochter des Kl. eine - weitere - Ausbildung darstellt. Inhalt des Ausbildungsvertrags sei nämlich nach dessen § 3 eine Ausbildung nach einem Ausbildungsplan. Für Journalisten gebe es keinen geregelten Ausbildungsgang. Das Volontariat sei deshalbdie immer noch übliche Form der Ausbildung zu diesem Beruf. Wegen der Einzelheiten werde auf die Seiten 26 -33 der "Blätter zur Berufskunde" (Bl. 32 - 35 Gerichtsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kl. hat für seine über 18 Jahre alte Tochter bis einschließlich Mai 1997 Anspruch auf Kindergeld, da deren Ausbildung mit Aufnahme der Tätigkeit als Redaktionsvolontärin geendet hat, sich deshalb der anteilige Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zwar auf nur 5.000,00 DM berechnet, indes nicht überschritten ist, weil die Einkünfte aus dem Redaktionsvolontariat insoweit außer Ansatz zu bleiben haben.
1.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden nur Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Hat das Kind, wie im Streitfall die Tochter des Kl., das 18. Lebensjahr vollendet und befindet es sich in Ausbildung, so besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG dem Grunde nach weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein solches Kind aber nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr hat, wobei diese anspruchsschädliche Grenze variabel ist. Nach Satz 6 der Vorschrift ermäßigt sich der Grenzbetrag für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, um 1/12; andererseits bleiben nach Satz 7 Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Monate entfallen, außer Ansatz.
Die Einkünfte der Tochter lagen im maßgebenden Kalenderjahr 1997 - der Höhe nach unstreitig - mit 16.904,00 DM zwarüber diesem Jahresgrenzbetrag. Bei Beurteilung des Redaktionsvolontariats als Ausbildung mit der Folge, dass die Tochter das gesamte Jahr 1997 in Ausbildung gewesen wäre, wäre der Grenzbetrag damitüberschritten und bestünde ab 01.01.1997 kein Kindergeldanspruch.
2.
Indes ist die von der Tochter am 01.06.1997 begonnene Tätigkeit als Redaktionsvolontärin entgegen der Auffassung des Bekl. keine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (dazu nachfolgend a) und b) mit der Folge, dass ein Kindergeldanspruch noch bis einschließlich 5/1997 bestand. Denn bei Beurteilung des Redaktionsvolontariats als Berufsausübung lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tochter nach§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a (wegen Ausbildung) ab 6/1997 nicht mehr vor. Dies hat zur Folge, dass der Jahresgrenzbetrag des Satz 2 von 12.000,00 DM nach Satz 6 um 7/12 auf 5.000,00 DM zu kürzen ist, aber die auf diesen Kürzungszeitraum entfallenden Einkünfte, mithin die gesamten Einkünfte der Tochter, außer Ansatz bleiben, mithin für den Anspruchszeitraum 1 - 5/1997 der Grenzbetrag von 5.000,00 DM nicht überschritten ist.
a)
Die Rechtsprechung hat den Begriff der Ausbildung allerdings sehr weit gezogen.
In Berufsausbildung befindet sich danach, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Hierbei wird das Berufsziel weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, so dass eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung noch Berufsausbildung sein kann, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich schon jede einzelne die Befähigung zur Berufsausübung vermittelt, das angestrebte Ziel aber noch nicht erreicht ist.
Dagegen befindet sich nicht mehr in Berufsausbildung, wer zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird oder werden kann. Denn in einem solchen Fall liegt eine vom Gesetz typisierend unterstellte Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern durch das in Berufsausbildung befindliche Kind nicht vor; es ist insoweit nicht gerechtfertigt,Eltern steuerlich zu entlasten, deren Kind ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, während anderen Eltern für ein Kind, das denselben Beruf unter gleichen Bedingungen, aber ohne den Wunsch nach einer weiteren Qualifikation ausübt, eine Entlastung versagt wird. (Vgl. zu allem: BFH-Urteile vom 02.07.1993 III R 66/91, BFHE 172/321, BStBl II 1994, 101 - Besuch einer Berufsaufbauschule bei Fortzahlung der vollen Bezüge als Werkmechaniker mit der Verpflichtung, an drei Wochentagen eine achtstündige Schicht zu fahren; vom 02.07.1993 III R 70/92, BFHE 172/411, BStBl II 1994, 102 - Studierender Zeitsoldat -; vom 02.07.1993 III R 81/91, BFHE 172/59, BStBl II 1993, 870 - Aufstiegsbeamter -; vom 11.10.1984 VI R 69/83, BFHE 142/140, BStBl II 1985, 91 - Tätigkeit als Steuerfachgehilfe als Vorbereitung auf Steuerbevollmächtigtenprüfung -).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den genannten Entscheidungen eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 EStG verneint, weil bereits ein Beruf ausgeübt werde, der von anderen als Dauerberuf ausgeübt werde oder werden könne.
Andererseits hat der BFH darauf hingewiesen, dass dies bei typischen Ausbildungsdienstverhältnissen (Referendare, Beamtenanwärter, Lehre usw.) anders sei, insbesondere deshalb, weil die dort gezahlten Ausbildungsvergütungen ihrer Funktion nach nicht den Lebensunterhalt sicherstellen sollten, während das Arbeitsentgelt bei denüblichen Arbeitsbedingungen (unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses) regelmäßig zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei (BFH-Urteile vom 02.07.1994 III R 66/91 und III R 70/92 a.a.O.).
3.
Der BFH hat zwar in einem älteren Urteil vom 08.11.1972 VI R 309/70 (BFHE 107/450, BStBl II 1973, 139) den Fall, dass junge Kaufleute, die die Kaufmannsgehilfenprüfung abgelegt haben, vor Aufnahme einer vollbezahlten Stellung eine gegen geringe Entlohnung bzw. Taschengeld zu absolvierende "Volontärszeit" durchmachen, noch als Berufsausbildung gewertet und hiervon ausgehend für den konkret entschiedenen Fall ausgeführt,es genüge, dass der erfolgreiche Abschluss zusätzlicher Ausbildungen (wie eben eine Volontärszeit nach Abschluss der Kaufmannsgehilfenprüfung) wenn auch keinen Anspruch, so doch verbesserte Ausgangspositionen zur Erreichung erstrebter höherer Positionen vermittelte.
Auch ist es im Zeitungsverlagswesen gleichermaßen so, dass unabhängig von der Art der Vorbildung des Interessenten der endgültigen Anstellung als Redakteur regelmäßig ein sogenanntes Redaktionsvolontariat vorausgeht. Volontärzeiten sind bei Journalisten ebenso üblich, wie sie in kaufmännischen Berufen häufig anzutreffen waren und zum Teil auch heute noch sind.
Gleichwohl ist der zu entscheidende Fall anders gelagert als der, von dem der BFH in seinem Urteil vom 08.11.1972 VI R 309/70 (a.a.O.) für seine Entscheidung ausgegangen ist. Denn in dieser Entscheidung hat der BFH die wesentliche Einschränkung gemacht, dass es sich um eine dem Inhalt nach nicht nur auf Ausbildung angelegte Stellung, sondern auch um eine Tätigkeit gegen geringe Entlohnung bzw. Taschengeld handeln müsse, um sie als Berufsausbildung zu beurteilen. Mag der BFH dieses in der Entscheidung auch nicht besonders deutlich gemacht haben, so hat er doch in den oben genannten neueren Urteilen wesentlich darauf abgehoben, ob eine vom Gesetz typisierend unterstellte Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern durch das in Berufsausbildung befindliche Kind vorliegt. Hieran fehlt es aber regelmäßig bei Redaktionsvolontären, sofern sie jedenfalls, wie die Tochter des Kl., nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen entlohnt werden. Deren Gehalt ist gegenüber dem endgültigen Anfangsgehalt bei Übernahme als Redakeur der Höhe nach zwar erheblich geringer (vgl. Tarifvertrag ab 01.08.1998: Volontäre im ersten Ausbildungsjahr vor vollendetem 22. Lebensjahr: 2.574,00 DM; ab vollendetem 22. Lebensjahr: 2.855,00 DM/im 2. Ausbildungsjahr: 3.307,00 DM/Redakteure im 1. und 2. Berufsjahr: 4.857,00 DM). Doch handelt es sich schon nach der Bezeichnung nicht um eine Ausbildungsvergütung, sondern um echtes Gehalt und hat dieses gleichwohl schon eine Höhe, die die Deckung des Lebensunterhaltes offensichtlich gewährleistet. Dievom Gesetzgeber typisierend unterstellte Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern durch ein in Berufsausbildung befindliches Kind liegt insoweit nicht vor.
Selbst wenn man mehr die subjekive Seite betont, weil das Berufsziel weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt ist, sodass eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung noch Berufsausbildung sein kann, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich schon jedeeinzelne die Befähigung zur Berufsausübung vermittelt, das angestrebte Berufsziel aber noch nicht erreicht ist, handelt es sich beim Redaktionsvolontariat nicht mehr um Ausbildung.
Das Berufsziel der Tätigkeit als Redakteur ist nämlich, wenn auch noch nicht endgültig, doch bereits mit dem Stadium des Redaktionsvolontariats erreicht. So ist die Entwicklung für Berufsanfänger in den letzten zwei Jahrzehnten dahin gegangen, dass Arbeitgeber vor die Übernahme in bestimmte Anfangspositionen statt derüblichen Probezeiten oder zusätzlich zur üblichen Probezeit mit der Absicht einer verschärften Auswahl und gleichzeitig verbunden mit einer umfassenden Einführung in die später möglicherweise verlangte Tätigkeit für Zeiträume von ein bis zwei Jahren befristete Arbeitsverhältnisse verlangen, die erheblich geringer entlohnt sind als wenn der Bewerber von vornherein mit einer normalen Probezeit für eine bestimmte Tätigkeit angestellt wird. Hierzu zählen beispielsweise die an Umfang zunehmenden sogenannten "Trainees", die innerhalb eines Unternehmens für bestimmte Aufgaben vorbereitet wird. Nicht anders verhält es sich mit der Volontärstätigkeit. Auch hier wird ein Bewerber auf eine künftige Tätigkeit vorbereitet. Gleichzeitig dient eine Beschäftigung als Trainee oder Volontär in nicht unwesentlichem Umfang dem Interesse des Arbeitgebers, nämlich der Auswahl geeigneter Bewerber für bestimmte Positionen. Es geht hier auch aus Sicht der Bewerber selbst, da die Funktion dieser vorgeschalteten und regelmäßig befristeten Arbeitsverhältnisse offenkundig ist, weniger um Ausbildung als um eine verlängerte Probezeit. Denn erbracht wird hier bereitseine Tätigkeit, die der erstrebten späteren Tätigkeit entspricht, wenn auch möglicherweise für den Arbeitgeber mit einer geringeren Effizienz, wie sie aber eben bei jedem Berufsanfänger zu verzeichnen ist.
Nach Auffassung des Senats handelt es sich dehalb auch beim Volontariat wie bei der Tätigkeit des Trainee lediglich um eine geringer entlohnte Einweisung in eine schon ausgeübte Berufstätigkeit.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen einer möglicherweise bestehenden Abweichung von dem BFH-Urteil vom 08.11.1972 VI R 309/70 (a.a.O.) zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit§§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).