Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.05.2002, Az.: 8 LA 64/02

Angehörige; Grabnutzungsrecht; Verzicht; Übertragung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.05.2002
Aktenzeichen
8 LA 64/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.03.2002 - AZ: 5 A 120/01

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 1998, mit dem die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen gegen ihren Bescheid vom 24. Februar 1998 abgeholfen hat, mit der Begründung abgewiesen, dass die Übertragung des Nutzungsrechts an der Grabstätte E. von S. H. auf die Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Nach dem Ableben von Frau E. sei das Nutzungsrecht nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Buchst. f der Friedhofssatzung der Beklagten zwar auf ihren Bruder S. H. übergegangen. Dieser habe das Recht aber weder auf die Klägerin übertragen noch wirksam darauf verzichtet.

3

Die Einwände, die die Klägerin dagegen erhoben hat, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass Herr H. das Grabnutzungsrecht durch das Schreiben, das er am 31. Mai 1994 an die Beklagte gerichtet hat, aufgegeben habe. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt einen Verzicht auf das Grabnutzungsrecht beinhaltet, was vom Verwaltungsgericht verneint worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge kein wirksamer Verzicht vor, weil ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit, die nach § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 30. Mai 1991 (Amtsblatt Landkreis Lüneburg v. 14.6.1991) bei Sargbestattungen 25 Jahre beträgt und daher im vorliegenden Fall erst 2019 enden wird, nicht möglich ist (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., S. 178). Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte den Verzicht auf das Grabnutzungsrecht angenommen habe. Denn dafür geben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nichts her; das gilt entgegen der Annahme der Klägerin auch für die handschriftlichen Vermerke der Bediensteten der Beklagten, die sich auf dem Schreiben von Herrn H. befinden. Daher kann unerörtert bleiben, ob die Behauptung, dass die Beklagte den Verzicht auf das Grabnutzungsrecht angenommen habe, überhaupt rechtlich relevant gewesen wäre.

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Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, dass Herr H. das Grabnutzungsrecht auch nicht auf die Klägerin übertragen hat. Die Übertragung eines Grabnutzungsrechts setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Übernehmenden voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.1992 - 7 C 3.91 -). Die dazu notwendigen Willenserklärungen haben aber weder Herr H. noch die Klägerin abgegeben. Dem Schreiben vom 31. Mai 1994 kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass Herr H. das Nutzungsrecht auf die Klägerin übertragen wollte; außerdem richtet sich dieses Schreiben nicht an die Klägerin, sondern die Beklagte. Aus den Vermerken der Bediensteten der Beklagten, die sich auf dem Schreiben befinden, ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht, dass sie sich mit einer Übernahme des Nutzungsrechts einverstanden erklärt hat; die Vermerke besagen lediglich, dass die Klägerin eine Einverständniserklärung schicken wird, was aber nicht geschehen ist. Die Klägerin hat Herrn H. zudem unter dem 11. November 1994 mitgeteilt, dass sie aus Altersgründen nicht bereit sei, die Grabpflege wahrzunehmen, was darauf schließen lässt, dass sie mit einer Übernahme des Nutzungsrechts, mit dem nach § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen verbunden ist, nicht einverstanden gewesen ist. Ein Einverständnis mit einer Übertragung des Nutzungsrechts an der Grabstätte kann auch dem Schreiben vom 9. Februar 1998, das die Klägerin an die Beklagte gerichtet hat, nicht entnommen werden; damals hatte Herr H. der Beklagten im übrigen schon mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 31. Mai 1994 gegenstandslos geworden sei, weil die Klägerin die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Verpflichtungen abgelehnt habe.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lassen sich ebenfalls nicht mit dem Einwand begründen, dass das Grabnutzungsrecht mit dem Tode von Herrn H. nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Buchst. f der Friedhofssatzung auf die Klägerin übergegangen sei. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 geht das Nutzungsrecht auf bestimmte Angehörige des Erwerbers des Grabnutzungsrechts über, wenn dieser das Recht vor seinem Ableben nicht durch schriftlichen Vertrag übertragen hat. Diese Bestimmung regelt demnach den Übergang des Nutzungsrechts von einem späteren Nutzungsberechtigten auf dessen Angehörige nicht. § 13 Abs. 4 Satz 2 wäre auf diesen Fall jedoch analog anzuwenden, wenn insoweit eine schließungsbedürftige Regelungslücke bestünde. Ob das der Fall ist, kann hier aber dahinstehen, weil eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofsatzung der Beklagten keineswegs den Übergang des Nutzungsrechts auf die Klägerin zur Folge hätte. § 13 Abs. 4 Satz 2 sieht den Übergang des Nutzungsrechts auf einen Angehörigen des verstorbenen Erwerbers des Rechts vor, wenn dieser vor seinem Tod keine vertragliche Vereinbarung über das Recht getroffen hat. Wendet man diese Bestimmung auf den Fall des Ablebens dieses Angehörigen sinngemäß an, fällt das Grabnutzungsrecht einem seiner Angehörigen zu. Die Annahme der Klägerin, dass es auch dann auf einen Angehörigen des Ersterwerbers des Nutzungsrechts überginge, setzt eine doppelte Analogie voraus, die mangels einer Regelungslücke, die geschlossen werden müsste, nicht in Betracht kommt.

7

Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Klägerin hat zwar die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, ob das Grabnutzungsrecht bei analoger Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung der Beklagten auf den Fall des Ablebens eines Angehörigen des Ersterwerbers auf einen Angehörigen des Ersterwerbers des Nutzungsrechts oder einen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übergeht. Diese Frage verleiht ihrer Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, sondern aus den eingangs genannten Gründen auch außerhalb eines derartigen Verfahrens ohne weiteres beantwortet werden kann.