Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2002, Az.: 1 MN 88/02
Landesplanung; LKW-Lärm; Lärm; Planung; Planungsziel; Regionales Raumordnungsprogramm; Rohstoffgebiet; Rohstoffversorgung; Rohstoffvorkommen; Sicherung; Vorranggebiet; Zurechnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.05.2002
- Aktenzeichen
- 1 MN 88/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 4 BauGB
- § 8 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Vorranggebiete für Rohstoffvorkommen werden in ihrer örtlichen Reichweite erst in den Regionalen Raumordnungsprogrammen in einer für die gemeindliche Planung verbindlichen Weise (§ 1 Abs. 4 BauGB) als Ziel festgelegt.
2. Zur Zurechnung von LKW-Lärm
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt einen Gesteinsbrecher. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich etwa 250 m nördlich der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 179/3 und 4, Flur 5 der Gemarkung S. beginnt und allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Beteiligten streiten u.a. darum, ob der Plan aus einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, für ihn eine ausreichende Rechtfertigung besteht, er (u.a.) zu Lasten der Antragstellerin einen ungelösten Konflikt zwischen dem Anspruch auf Wohnruhe und den Lärm- bzw. Staubimmissionen heraufbeschwört, die vom Betrieb der Antragstellerin und benachbarten Betrieben ausgehen.
Über den am 5. September 2001 gestellten Normenkontrollantrag hat der Senat noch nicht entschieden. Nachdem mit Tiefbauarbeiten begonnen worden ist, hat die Antragstellerin am 28. März 2002 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen zum Normenkontrollantrag beantragt sie,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9 "L." bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie hält die Antragstellerin nicht für antragsbefugt; zumindest sei die Prüfungskompetenz des Gerichts auf die Nachprüfung derjenigen Belange reduziert, welche die Antragstellerin als eigene Rechte reklamieren könne. Danach könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil die Änderungsgenehmigung des Landkreises H. vom 7. November 1991 zum Abbau von Gestein wegen der Nebenbestimmung Nr. 18 (Befristung bis zum 31. Dezember 2000) Gesteinsabbau nicht mehr gestatte und die Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes H. vom 22. Mai 1997 nicht, jedenfalls nicht in dem von der Antragstellerin behaupteten Umfang den Betrieb des auf dem Nordteil des Flurstücks 179/3 stehenden Brechers gestatte. Auch bei Zugrundelegung der für die Wohnbevölkerung schlechtestmöglichen Sachlage ergäben sich Unverträglichkeiten nicht. Im Übrigen sei der Umfang des Betriebes der Antragstellerin erheblich geringer als von ihr dargestellt.
Die Beigeladene verweist auf die finanziellen Folgen, die ihr aus einem Baustopp entstünden. Im Übrigen hat sie sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Aufstellungsvorgänge betreffend den angegriffenen Bebauungsplan sowie den parallel dazu geänderten Flächennutzungsplan (11. Änderung) und die Unterlagen betreffend die oben genannten Genehmigungen, namentlichen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes H. vom 22. Mai 1997 Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag hat Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Die Antragstellerin hat einen zulässigen Normenkontrollantrag gestellt. Sie kann insbesondere geltend machen, der im Tenor genannte Bebauungsplan verletzte sie i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten. Denn ihr Interesse, eine Wohnbebauung zu verhindern, deren Schutzanspruch sie in der Ausnutzung der für ihr Grundstück erteilten Genehmigungen möglicherweise einzuschränken vermag, war im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu ihrem Vorteil in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 220 = DVBl 1999, 100). Schon die Reihe der eingeholten Gutachten zeigt, dass nicht nur die entfernt liegende Möglichkeit bestand, die beabsichtigte Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) und die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Immissionen vertrügen sich nicht miteinander. Ob dies der Fall ist, ist nicht als "vorgezogene Begründetheitsprüfung" im Rahmen der Zulässigkeit, sondern wegen der Schwierigkeit der sich dabei stellenden Fragen erst im Rahmen der Begründetheitsstation zu entscheiden.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung eines Bebauungsplanes regelmäßig hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl 1987, 168, 174). Ob bei Vollzug des angegriffenen Planes derartig schwerwiegende Beeinträchtigungen zu Lasten der Antragstellerin zu erwarten sind, lässt der Senat unentschieden. Denn der Erlass der einstweiligen Anordnung ist aus anderen wichtigen Gründen i.S. des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen lediglich dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 B 6/87 -, BRS 48 Nr. 30). Eine derartige hohe Erfolgsaussicht ist hier zum Vorteil der Antragstellerin anzunehmen.
Dabei lässt der Senat - wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit - unentschieden, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, die Antragstellerin könne lediglich beanspruchen, den angegriffenen Plan daraufhin überprüfen zu lassen, ob dieser Rechte verletze, welche - auch - ihren Interessen zu dienen bestimmt seien; eine vollständige, objektive Überprüfung der Rechtmäßigkeit sei dagegen nicht anzustellen, weil das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des Plangebiets liege. Diese Auffassung dürfte zwar u.a. deshalb nicht zutreffen, weil § 47 Abs. 3 VwGO den Erfolg eines Normenkontrollantrages im Gegensatz zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von dem Zusatzerfordernis abhängig macht, durch die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme müsse der Antragsteller auch in seinen Rechten verletzt sein. Das dürfte auch für die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten (so wohl zutreffend Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 88). Dies braucht hier indes nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Eilantrag aus Gründen, welche die Antragstellerin als Verletzung eigener Rechte reklamieren kann, Erfolg haben muss.
Zu diesen Rügen ist das Folgende auszuführen:
Unbegründet dürfte die Rüge sein, der angegriffene Plan genüge deshalb nicht dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 3 BauGB, weil die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB ungültig sei. Die Darstellung von Wohnbauflächen in diesem Abstand zu den Rohstoffvorkommen dürfte sich vielmehr mit den Zielen der Raumordnung vertragen.
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Als Ziele in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 894/94 -, BRS 57 Nr. 273 = BauR 1996, 348 unter Hinw. a. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl 1992, 1438) nur landesplanerische Letztentscheidungen anzusehen. Das Landesplanungsrecht muss eine nicht mehr ergänzungsbedürftige und -fähige Aussage enthalten; eine bloße Abwägungsdirektive an die Gemeinde stellt kein Ziel i.S. des § 1 Abs. 4 BauGB dar.
Solche Ziele, welche der Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin und der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 9 als verbindliche Letztentscheidung entgegenstünden, sind dem Raumordnungsrecht nicht zu entnehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen sind das Landesraumordnungsprogramm I (Gesetz vom 2. März 1994, GVBl. S. 130 - LROP I -) und das Landesraumordnungsprogramm Teil II (vom 18.7.1994, GVBl. S. 317 - LROP II -). Die nachfolgenden Landesraumordnungsprogramme (Teil I: Gesetz v. 19.3.1998, GVBl. S. 269, sowie Teil II: Verordnung v. 19.3.1998, GVBl. S. 270) haben an den hier maßgeblichen Vorschriften nichts geändert.
In der verbindlichen Zeichnerischen Darstellung zum LROP II ist südöstlich der Ortslage von S. ein Rohstoffvorkommen Kalk als Vorranggebiet dargestellt. Das heißt nach B 8 02 LROP I zwar, dass in diesen Gebieten und an diesen Standorten alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein müssen. Dabei darf indes nicht außer Acht gelassen werden, dass die Darstellung dieses Rohstoffvorkommens naturgemäß nicht parzellenscharf sein kann. Deswegen ordnet das LROP II in C 1.8 01 an, dass in der Zeichnerischen Darstellung generalisiert festgelegte Vorrangstandorte für Rohstoffgewinnung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen (und um weitere für die Entwicklung des Landes bedeutsame Vorranggebiete zu ergänzen) sind. Die Darstellungen in der Beikarte 4 zum LROP II sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin für das vorliegende Verfahren ohne Interesse. Denn in diese Beikarte sind gemäß C 1.9 02 sowie C 3.4 05 LROP II nur die Vorsorgegebiete aufzunehmen. Kleinflächige Lagerstätten, zu denen das Rohstoffvorkommen südlich von S. nicht gehört, sind in der Anlage zu C 3.4 03 LROP II aufgeführt.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass für die Raumbedeutsamkeit der Planung dementsprechend das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises H. maßgeblich ist. Dieses stellt in seiner Fassung von 1991 den Darstellungen im Schreiben des Landkreises H. vom 29.3.2001 (gerichtet an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Anlage zum Schriftsatz vom 2. Mai 2002) im fraglichen Bereich offenbar nichts dar. Das nunmehr rechtsverbindlich gewordene Raumordnungsprogramm 2001 stellt den Bereich unmittelbar südlich des Weges A.B. lediglich als Vorsorgegebiet dar. In einigem Abstand südlich und damit planabgewandt davon beginnt (erst) die damit verbindliche Festlegung des Vorranggebietes. Schon die Entfernung des Vorranggebietes zu dem Gebiet des hier angegriffenen Planes sowie der mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Wohnbaufläche zeigt, dass beide Nutzungsarten sich nicht grundsätzlich ausschließen. Ein Verstoß gegen die Letztentscheidung des Raumordnungsgesetzgebers, welche allein im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB maßgeblich sein kann, dürfte daher nicht vorliegen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin den Ausgleich der bei Planverwirklichung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft unter Umständen nicht in einer § 1 a Abs. 3 BauGB genügenden Weise bewältigt hat. Die im Plan festgesetzten Maßnahmen (siehe insbesondere die dazu erlassenen textlichen Festsetzungen) sind nach der Planbegründung nicht geeignet, das Eingriffsdefizit vollständig auszugleichen. Die dementsprechend erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden in der Planbegründung nur beispielhaft benannt. Eine verbindliche Festlegung fehlt jedenfalls dort. Es mag sein, dass die Eingriffsdefizite auf dem Ökokonto, das die Antragsgegnerin ihrer Behauptung nach unterhält, ausgeglichen werden können. Jedenfalls nach der Stellungnahme des Landkreises H. vom 13. Juni 2000 und der Ratsvorlage 418/VI (Anlage Büro K. vom 12.9.2000, S. 2) bestehen erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich mit der Aussicht begnügt, die externen Ausgleichsmaßnahmen zu gegebener Zeit durchführen zu lassen. Für die verbindliche Festlegung in einem Vertrag der Antragsgegnerin mit der gemeinnützigen P-Stiftung., von der im Aussetzungsverfahren verschiedentlich die Rede ist und welche nach ihrer Darstellung mit dem Willen des Landkreises H. als Unterer Naturschutzbehörde mit der Antragsgegnerin zusammenarbeitet, fehlt in der Akte ein Nachweis.
Das braucht indes nicht abschließend untersucht zu werden. Denn selbst wenn dies bislang nicht in einer § 1 a Abs. 3 BauGB entsprechenden Weise planerisch bewältigt worden wäre, stellte dies einen nach § 215 a BauGB heilbaren Mangel dar. Ein solcher kann nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 15.11.2000 - 1 M 3238/00 -, V.n.b.) einem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus denselben Gründen kann auch die Rüge nicht ausreichend bewältigter Ableitung des Oberflächenwassers dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Eine beträchtliche Berechtigung dieser Rüge ergibt sich aus den Äußerungen des Landkreises H. vom 26. und 30. August 1999 sowie vom 13. Juni 2000 (Beiakte D Nrn. 11 bzw. 14.4). Danach war der als Vorfluter dienende Westerbach "hoffnungslos überlastet", was sich u.a. in einem Hochwasser aus dem Jahre 1997 gezeigt hatte. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Wasserverbandes P. vom 27. Februar 2001 stellt möglicherweise keine ausreichende planerische Bewältigung des Problems dar, welche sich aus der Hinzufügung dieses Plangebietes (dieses liegt höher als das nördlich davon liegende Gebiet des Westerbaches) verschärfen wird. Danach sollen zur Behebung der Überlastung des Westerbaches als Vorfluter drei Regenwasserrückhaltebecken angelegt werden, und zwar ein Regenwasserrückhaltebecken West mit 11.000 m³ Fassungsvermögen, Becken Mitte mit 1.500 m³ und Becken Ost mit 4.000 m³ Fassungsvermögen. Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin ausführt - dieses Sanierungskonzept angegangen und im Jahre 2001 mit der Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens West begonnen worden sein sollte, könnte dies unter Umständen eine nicht ausreichende Bewältigung des aus der Flächenversiegelung entstehenden Hochwasserproblems darstellen.
Denn in dem angegriffenen Bebauungsplan Nr. 9 ist lediglich ein (einziges) Regenwasserrückhaltebecken festgesetzt worden (nördlicher Planbereich Mitte); planerisch ist die Herstellung aller drei Rückhaltebecken damit möglicherweise nicht (vollständig) gesichert. Ob dies mit Rücksicht auf die oben geschilderten Absichtserklärungen des Wasserverbandes P. vom 27. Februar 2001 als zulässige "planerische Zurückhaltung" angesehen werden kann, kann unentschieden bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, verhülfe dies dem Eilantrag nicht zum Erfolg, weil auch das gem. § 215a BauGB heilbar wäre.
Voraussichtlich nicht durchgreifen wird der Vortrag der Antragstellerin, von ihrem Betrieb und den ihm zurechenbaren Lastkraftwagen, die auf der Straße A.B. verkehren, gingen zum Nachteil des allgemeinen Wohngebiets unzumutbare Staubimmissionen aus. Denn die hierfür maßgebliche Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts H. vom 22. Mai 1997 enthält mit den Nebenbestimmungen Nrn. 2.11 bis 2.13 und den Ausführungen zu Anlage 4 Nr. 5 (S. 7) eine derartig umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Minimierung der Staubimmissionen, dass nicht, jedenfalls nicht mit der für eine Antragsstattgabe allein ausreichenden Dringlichkeit angenommen werden kann, bei ihrer Befolgung würden nennenswerten Umfangs Staub auf das neue Baugebiet niedergehen. Das liegt zudem wegen der Entfernung der Straße A.B. zum Baugebiet und der in diesen Breiten vorherrschenden Windrichtung (West bis Südwest) nicht nahe.
Ebenfalls nicht durchdringen wird die Antragstellerin voraussichtlich mit der Rüge, der angegriffene Plan verletze § 1 Abs. 3 BauGB. Für die Frage, ob ein Bauleitplan im Sinne dieser Vorschrift "erforderlich" ist, ist die planerische Konzeption der Gemeinde maßgeblich. Erforderlich ist sie danach dann, wenn die Gemeinde diese bauleitplanerische Regelung für geboten halten darf, um Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, oder die planerischen Voraussetzungen für eine künftige Bedarfslage zu schaffen. Danach wird die Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 9 i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB voraussichtlich nicht zu verneinen sein. Es bestehen zwar erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 sowie zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin nicht unwesentlich von den Investitionswünschen der Kreissparkasse beeinflusst worden ist, welche zu offenbar sehr günstigen Konditionen an die rd. 14. ha Land gelangt ist, welche südlich der Ortslage von S. liegen und zu etwa zwei Fünftel mit dem angegriffenen Plan überplant werden sollen (vgl. insbesondere die Ratsvorlage Nr. 121/VI vom 30. Januar 1998). Der daraufhin eingeleitete Versuch, insgesamt 11,5 ha Wohnbaufläche zu schaffen, ging, wie der Landkreis H. unter dem 26. August 1999 (Beiakte D) plastisch herausgearbeitet hat, um Größenordnungen an der Bedarfsprognose der Regionalplanung vorbei, wonach mittelfristig in S. nur ca. 3 ha Bauland geschaffen werden sollen. Indes wird man aus den vorstehenden Indizien nicht die Annahme verlässlich herleiten können, das Vorhaben, in dem nunmehr vorgesehenen reduzierten Umfang Wohnbauflächen zu schaffen, sei allein vom Gewinnstreben der Kreissparkasse getragen und entbehre jeglicher städtebaulicher Rechtfertigung. Vielmehr besteht zumindest auch ein städtebauliches Interesse daran, zur Stillung des gegenwärtig bestehenden und mittelfristigen Wohnbedarfs Flächen zu schaffen. Dass an anderer Stelle des Gemeindegebiets liegende, bereits festgesetzte Wohnbauflächen möglicherweise noch nicht vollständig ausgenutzt worden sind, ändert daran nichts. Denn eine Gemeinde ist auch angesichts § 1 Abs. 3 BauGB nicht gehindert, schon jetzt einen sich mittelfristig abzeichnenden Bedarf zu stillen.
Der Eilantrag hat aber Erfolg, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwischen den (u.a.) vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Lärmimmissionen und dem Schutzanspruch des allgemeinen Wohngebiets insbesondere zu Lasten der Antragstellerin nicht zutreffend gelöst.
Die Antragstellerin kann zwar keinen Lärm auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung des Landkreises H. vom 7. November 1991 für den Abbau von Kalkstein auf dem Flurstück 179/2 verursachen, weil deren Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2000 (Nebenbestimmung Nr. 18) beschränkt war und - aus welchen Gründen auch immer - eine neue Genehmigung bislang nicht erteilt worden ist. Künftige Entwicklungsmöglichkeiten rechtfertigen eine der Antragstellerin günstige Entscheidung nicht. Selbst wenn sie in dem erforderlichen Umfang konkret abzusehen wären (vgl. zur Parallelproblematik der Erweiterungsinteressen von Landwirten BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = ZfBR 2001, 68) - schon das ist mangels Weiterverfolgung des einst gestellten Antrages ausgesprochen zweifelhaft -, spräche keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der dann zulässige Abbau werde zu Unzuträglichkeiten mit dem Schutzanspruch führen, den die Bewohner des allgemeinen Wohngebiets erheben können. Denn nach der Darstellung im Regionalen Raumordnungsprogramm 2001 des Landkreises H. sowie der Darstellung, die das Landesamt für Bodenforschung (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 12.8.1999 zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Anlage) vom Vorkommen der Kreide gegeben hat, kommt allenfalls eine Erweiterung nach Süden, d.h. in planabgewandter Richtung in Betracht. Von daher kann nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung allein ausreichenden Maß an hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, künftige Entwicklungsmöglichkeiten träten so in Konflikt mit der angegriffenen Festsetzung, dass beide nicht miteinander zu vereinbaren wären.
Die Antragstellerin kann aber auf der Grundlage der Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes H. vom 22. Mai 1997 in einem Umfang Lärm entfalten, welcher nach den bislang vorliegenden gutachterlichen Ermittlungen, namentlich der Äußerung des Dr.-Ing. M. vom 13. September 2000 aller Voraussicht nach so hoch ist, dass weder zur Tag- noch zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden können.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin darf die Antragstellerin den Brecher auf dem Flurstück 179/3, Flur 5 der Gemarkung S. trotz Ablaufs der Nachtragsabbaugenehmigung des Landkreises H. vom 7. November 1991 betreiben. Die immissionsrechtliche Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes H. vom 22. Mai 1997 verknüpft weder ausdrücklich noch sinngemäß die Befugnis zu dessen Betrieb mit der Aufrechterhaltung des Kalksteinabbaus auf dem Flurstück 179/4. Eine Nebenbestimmung, die dies täte, fehlt. Eine Auslegung des Bescheides führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin den Brecher betreiben kann unabhängig davon, ob sie auf dem oben genannten Flurstück oder anderenorts in der näheren Umgebung eigenes Kalkgestein bricht. Schon der Betreff des Bescheides vom 22. Mai 1997 macht dies deutlich. Danach erhielt die Antragstellerin eine Genehmigung zur Anlage zum Brechen und Klassieren mit einer Verarbeitungsleistung von 70 t je Stunde von drei abschließend aufgeführten Stoffsorten: Erstens: bituminöse Ausbaustoffe (kontaminationsfrei), zweitens: mineralisches Ausbau- und Abbruchmaterial (unbelastet) sowie drittens: von Kalkstein aus Gesteinsabbau. Die zahlreichen Nebenbestimmungen zu Nr. 2 dieses Bescheides (vgl. namentlich deren Unternummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8) zeigen, dass in der Brecheranlage ganz maßgeblichen Umfangs Fremdmaterial zerkleinert werden soll, welches aus dem Abbruch von Gebäuden und Straßen stammt. Das daraus gewonnene Granulat soll in den südöstlich des Brechers anzulegenden fünf Halden von je 500 m² Fläche gelagert und dann bei entsprechendem Bedarf insbesondere als Frostschutzunterbau von Straßen wiederverwandt werden. Bereits die Mengenangaben zeigen, dass dies eine ganz wesentliche Funktion des Brechers ist, die dieser völlig losgelöst vom Gesteinsabbau wahrnehmen soll. Denn nach der Änderungsgenehmigung des Landkreises H. vom 7. November 1991 sollte die tägliche Abbaukapazität 5,66 t betragen. Demgegenüber beträgt die genehmigte Verarbeitungsleistung des Brechers 70 t je Stunde.
Dieser Sinn, die Brechanlage unabhängig von eigenem Gesteinsabbau betreiben zu dürfen, wird auch durch die Formulierung in der genehmigten Betriebsunterlage (Anhang 4 Nr. 3 "Betriebszeiten") deutlich. Dort heißt es:
"Die Anlage soll als Mietanlage ganzjährig betrieben werden. Die Betriebszeit liegt werktags zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Das Rohstoff- und Fertigproduktlager wird zeitlich unabhängig von der Brecheranlage fortlaufend betrieben."
Dies lässt nur den Schluss zu, die Brecheranlage solle losgelöst vom Umfang der Zermalmung eigenen Kalkgesteins auch dann ihre Existenzberechtigung und -genehmigung haben, wenn und solange in ihr Fremdmaterialien zerkleinert werden. Die Abkoppelung der Betriebszeit der "Anlage" (das kann nur der Brecher sein) von den Zeiten, zu denen das Rohstoff- und Fertigproduktlager angefahren werden soll, zeigt ebenfalls, dass die Brecheranlage nicht nur für den Fall und den Zeitraum genehmigt worden ist, zu dem auf dem südlich angrenzenden Flurstück 179/4 oder anderen Orts eigenes Kalkgestein gewonnen wird.
Die vom Gutachter Dr.-Ing. M. vorgelegten Gutachten enthalten ganz erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, die vom Brecher sowie vom An- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen seien so erheblich, dass der Schutzanspruch des neu geplanten und hier angegriffenen allgemeinen Wohngebiets nicht erfüllt werden kann.
Erst in seinem Gutachten vom 13. September 2000 hat der Gutachter M. versucht, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage der einzelnen Quellen (Brechanlage, Siebanlage, Mühle, Schaufelradbagger, Radlader und Lkws) eine Berechnung anzustellen, welche Lärmmengen auf das neu zu schaffende allgemeine Wohngebiet einwirken würden. Dabei ist seine Berechnung, die für die Tagzeit auf einen Immissionspegel von 54,4 dB(A) gelangt (S. 3 oben der gutachtlichen Stellungnahme v. 13.9.2000) mit einem Mangel behaftet, der voraussichtlich zur Annahme führen wird, dass die Einwirkungspegel deutlich höher sind und damit jedenfalls den Immissionsrichtwert deutlich übersteigen werden. Die Grundannahme der Berechnung besteht nämlich darin, dass die Brechanlage der Antragstellerin so betrieben soll werden müssen, dass "bei der nächsten Nachbarbebauung (B.) der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) eingehalten wird" (S. 2 oben der gutachtlichen Stellungnahme v. 13.9.2000). Diese Grundannahme wird aller Voraussicht nach nicht zutreffen. Maßgeblich ist die Nebenbestimmung 2.17 zum Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes H. vom 22. Mai 1997. Diese hat den folgenden Wortlaut:
"Zum Schutze der Nachbarschaft vor erheblichen belästigenden Geräuschimmissionen ist die Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen so auszulegen, einzurichten und zu betreiben, (dass) durch sie unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die übrigen Werksanlagen und den übrigen Werksbetrieb folgender Immissionsrichtwert nicht überschritten wird:
Immissionsrichtwert:
65 dB(A)
Beurteilungsort:
0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der nächstgelegenen Wohnung bzw. des nächstgelegenen Büros im angrenzenden Gewerbegebiet. Für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen sind die Vorschriften des Abschnittes 2.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16.7.1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom 26.07.1968) anzuwenden."
Es unterliegt bereits nicht unbeträchtlichen Zweifeln, ob diese Nebenbestimmung überhaupt vollzugsfähig ist, weil der genaue Auftreffpunkt vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt H. seinerzeit nicht präzise angegeben worden ist (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.10.2001 - 1 MN 2159/01 - unter Hinw. auf BVerwG, Urt. v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 -, DVBl 2001, 1451 f.).
Selbst wenn man diese Nebenbestimmung Nr. 2.17 als vollzugsfähig ansähe, wäre damit jedenfalls nicht die "nächste Nachbarbebauung (B.)" gemeint, welche mehr oder minder unmittelbar östlich an das Betriebsgrundstück der Antragstellerin angrenzt. Das ergibt sich schon daraus, dass der Betrieb B. nicht - wie nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung 2.17 erforderlich - in einem "Gewerbegebiet" liegt. Die Antragsgegnerin verwahrt sich in diesem Normenkontroll- und Eilverfahren zutreffend gegen die Annahme der Antragstellerin, ihr Betrieb sei Teil eines Gewerbe- oder Industriegebietes, das sich südlich der Straße A.B.e erstrecke. Dieser Eindruck trifft nach den vorliegenden Kartenunterlagen zu. Diese Betriebe stellen vielmehr eine Ansammlung verschiedener Betriebe im Außenbereich dar und bilden kein "Gebiet".
Es kommt hinzu, dass nach den vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unter dem 22. Mai 1997 genehmigten Betriebsbeschreibungen (Anlage 4 Nr. 5) "die nächste Wohnbebauung, die für die Emissionen relevant ist,.... ca. 430 m vom Arbeitsplatz in nördlicher Richtung entfernt" liegt. Verwiesen wird auf die Anlage 2 der Betriebsgenehmigungsunterlagen. Dort ist ein Auszug aus der deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 enthalten, auf welcher ausgehend von der Brecheranlage südlich des aufzuschüttenden Lärmschutzwalles ein Radius von just diesen 430 m geschlagen worden ist. Auch wenn der Schall danach durch den Lärmschutzwall zum Teil abgeschirmt werden soll, reicht dieser Radius bis knapp vor das Grundstück mit der Tankstelle, welches am südlichen Ortsausgang von S. auf der Ostseite der Kreisstraße 219 liegt. Dieses sowie die nördlich und nordwestlich davon gelegenen Grundstücke sind in der deutschen Grundkarte in einer Weise schraffiert, welche die Annahme rechtfertigen, es handele sich hierbei um gewerblich genutzte Grundstücke.
Wenn die Brecheranlage dementsprechend einen Lärm entfalten darf, welcher erst jenseits dieser 430 m Linie den Immissionsrichtwert von 65 dB(A) nicht überschreiten darf, dann liegt die Annahme auf der Hand, die vom Gutachter M. unter dem 13. September 2000 angestellte Berechnung des Einwirkungspegels auf die geplante Wohnbebauung von 54,4 dB(A) (dies sind nur 0,6 dB(A) unter der Grenze des Immissionsrichtwerts, der für allgemeine Wohngebiete gilt) könne nicht zutreffen, sondern werde in der Tagzeit erheblichen Umfangs überschritten.
Auch die für die Nachtzeit angestellte Berechnung unterliegt durchgreifenden Zweifeln, welche so erheblich sind, dass sie die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigen. Die Grundannahme, der Betrieb der Antragstellerin dürfe von 10 Lkws zur Nachtzeit angefahren und wieder verlassen werden (S.3/4 der Stellungnahme vom 13.9.2000), dürfte voraussichtlich zwar nicht zu beanstanden sein. Die im Anhang 4 unter Nr. 5 (S. 7) des Bescheides des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes H. vom 22. Mai 1997 angestellte überschlägige Ermittlung des Lkw-Aufkommens kommt zu einem Wert von etwa 15 Fahrten pro Tag, ohne diese Lkw-Bewegungen dem Tage oder der Nacht besonders zuzuordnen. Berücksichtigt man, dass nach der oben zitierten Nr. 3 des Anhangs 4 das Rohstoff- und Fertigproduktlager zeitlich unabhängig von der Brechanlage fortlaufend betrieben werden soll, ist damit aller Voraussicht nach auch ein nächtlicher Lkw-Betrieb legalisiert worden, ohne diesen in bestimmten Umfang den Tages- und Nachtzeiten zuzuordnen. Das hatte bei der seinerzeit erteilten Genehmigung deshalb seine Richtigkeit, weil ein derartig geringfügiger Lkw-Verkehr angesichts der fehlenden Schutzwürdigkeit der südlich der Straße A.B. liegenden Betriebe und der Entfernung von gut 430 m zur nächstgelegenen (gewerblichen) Nutzung ernsthafte Immissionskonflikte kaum hervorrufen konnte. Dementsprechend können keine der Antragstellerin nachteiligen Folgerungen daraus gezogen werden, dass die Nebenbestimmung Nr. 2.17 lediglich einen Tagesimmissionsrichtwert enthält; denn selbst nächtlicher Lkw-Verkehr hätte seinerzeit schädliche Einwirkungen nicht annähernd hervorrufen können. Das wird durch die hier angegriffene Planung indes in Zweifel gezogen.
Die damit im Ausgangspunkt (10 Lkws zur Nachtzeit) aller Voraussicht nach zutreffende Berechnung des Gutachters M. vom 13. September 2000 unterliegt indes erheblichen Bedenken. Denn der Immissionswert von je 102 dB(A), welcher sowohl der Deponie H. als auch der Antragstellerin zugebilligt wird, errechnet sich aus je (etwa) 10 Bewegungen von Lkw, die auf dem Grundstück rangieren und einen Weg von je 250 m auf dem Fahrweg zurücklegen dürfen. Die darüber hinausgehenden Fahrbewegungen ordnet der Gutachter (vgl. S. 4 unten d. Stellungnahme v. 13.9.2000) der Verkehrslärmschutzverordnung (Schutzniveau zur Nachtzeit: 49 dB(A)) zu und kommt auf dieser Basis zum Ergebnis, der nächtliche Lkw-Verkehr werde - im Zusammenhang mit den anderen Immissionsquellen südlich der Straße A.B.e - mit 40,3 dB(A) den für allgemeine Wohngebiete geltenden nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um lediglich 0,3 dB(A) und damit unterhalb der Hörbarkeitsschwelle überschreiten. Die Annahme ist indes nicht gerechtfertigt, dass der von den Lkw ausgehende Lärm den Betrieben südlich der Straße A.B.e nur solange zugerechnet werden kann, wie er durch Rangiervorgänge auf dem Betriebsgrundstück entsteht und die ersten 250 m auf der Fahrstrecke zum Gegenstand hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 5.10.1984 - 4 B 190 -192.84 -, NVwZ 1985, 38; Beschl. v. 20.1.1989 - 4 B 116.88 -, DVBl 1989, 371, 372) ist nicht nur der Verkehr auf dem Betriebsgelände einschließlich der durch den Ein- und Abbiegevorgang entstehenden Geräusche in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist es vielmehr, darüber hinaus den Zu- und Abgangsverkehr noch so lange einem Vorhaben zuzurechnen, wie er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereiches der Anlage bewegt und nicht im allgemeinen Straßenverkehr aufgegangen ist (vgl. etwa auch Bad.-Württ. VGH, Urteile v. 10.11.1988 - 10 S 758/86 -, NVwZ 1989, 276, 278 und vom 20.2.1992 - 14 S 3415/88 -, Bad.-Württ.VBl. 1992, 385, 386 sowie v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 -, GewArch 1996, 258, 260; ebenso Hess.VGH, Beschl. v. 9.11.1987 - 4 TG 1913/87 -, NVwZ-RR 1988, 3,5).
Vor diesem Hintergrund ist hier zu beachten, dass die Straße A.B.e ausschließlich von den Fahrzeugen genutzt wird, die eindeutig einem der wenigen dort ansässigen Betriebe zugeordnet werden können. Dementsprechend spricht Überwiegendes für die Annahme, die auf dieser Anliegerstraße verkehrenden Lkws seien samt ihren Immissionen diesen Betrieben jedenfalls so lange zuzuordnen, bis der Einbiegevorgang in die Kreisstraße 219 abgeschlossen ist, dann (erst) werden sie Teil des allgemeinen Straßenverkehrs.
Die vom Gutachter M. als allgemeine Fahrtstrecke zugebilligten weiteren 250 m reichen nicht aus, diesem Gesichtspunkt ausreichend Rechnung zu tragen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Strecke von der Ostgrenze der Flurstücke 179/3 und 4 bis zur Kreisstraße 219 ziemlich genau 300 m beträgt und die Fahrtstrecke von der Kreisstraße zur Deponie H. noch länger ist; denn dieser Betrieb liegt westlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin. Da der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 13.9.2000 indes nur unter der Zugrundelegung der Grenzwerte für die Straßenverkehrslärmschutzverordnung (Nachtwert von 49 dB(A)) zu einer "Noch-Verträglichkeit" der Lkw-Immissionen mit dem Schutzanspruch des allgemeinen Wohngebiets gelangt ist (40,3 dB(A)) spricht auch für den Nachtzeitraum Überwiegendes für die Annahme, das festgelegte allgemeine Wohngebiet sei mit den Immissionen, die von den rd. 250 m südlich davon gelegenen Betrieben ausgehen, nicht, jedenfalls ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen (Wall oder ähnliches) nicht zu vereinbaren.
Die Mängel sind - ohne dass dies näherer Darlegung bedürfte - i.S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Entscheidungsergebnis von Einfluss gewesen. Dieser Mangel muss dazu führen, den Plan insgesamt außer Vollzug zu setzen. Denn die vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen gestatten keine verlässliche Abgrenzung des Bereichs, in dem die Grundstücke des allgemeinen Wohngebiets noch nicht/nicht mehr unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein werden. Es ist namentlich nicht möglich, diesen Schutzbereich etwa mit dem Nordast der Planstraße 2 beginnen oder enden zu lassen, die das Plangebiet halbmondförmig durchzieht.