Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.09.2002, Az.: 3 B 191/02

Asylbewerber; Barbetrag; Kürzung; Passlosigkeit; zu vertretende Gründe

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
24.09.2002
Aktenzeichen
3 B 191/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

- Bei einem freiwilligen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas und dadurch verursachter Passlosigkeit ist ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 AsylbLG auf Leistungen analog dem BSHG nicht gegeben.
- In diesem Fall ist die Kürzung des Barbetrages aus § 3 Abs. 1 AsylbLG auf ein Viertel sowie die Kürzung der Grundleistungen aus § 3 Abs. 2 AsylbLG in Bezug auf Bekleidung nicht zu beanstanden.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren Leistungen nach dem AsylbLG analog BSHG bzw. hilfsweise ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG.

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Der Antragsteller zu 1) reiste zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin zu 2), sowie den damals bereits geborenen Kindern, den Antragstellern zu 3-7 und 10) im Februar 1992 mit jugoslawischen Pässen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten Asylanträge und machten geltend, im Kosovo geboren und jugoslawische Staatsangehörige zu sein. Der Antragsteller zu 1) gab an, Volkszugehöriger der Roma zu sein. Vor ihrer Ausreise hätten sie 17 Jahre in Sarajewo in Bosnien-Herzegowina gelebt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge ab. Dabei wurde für den Antragsteller zu 1) von der Volkszugehörigkeit der Roma ausgegangen; für alle Antragsteller wurde eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina für möglich erachtet. Folgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Im April 1998 wurden den Antragstellern bosnische Reisepässe ausgestellt. Daraufhin planten diese die freiwillige Ausreise nach Bosnien-Herzegowina. Der Antragsteller zu 1) machte eine zweiwöchige Orientierungsreise dorthin.

3

Um ein neugeborenes Kind nachtragen zu lassen, übersandte der Antragsgegner den Pass der Antragstellerin zu 2) im Dezember 1999 an die bosnische Botschaft. Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Antragsgegners wurde der Pass nicht zurückgesandt. Daraufhin teilten die Antragsteller im April 2000 mit, dass sie mit einem Schriftsatz gegenüber der bosnischen Botschaft auf die bosnische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten. In einem am 27.04.2000 gestellten weiteren Folgeantrag machten sie geltend, Roma zu sein und gegen ihren Willen als bosnische Flüchtlinge behandelt worden zu sein. Sie seien staatenlos, weil sie auf die bosnische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten.

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Seitdem die Antragsteller unanfechtbar ausreisepflichtig sind, wurden ihnen seitens des Antragsgegners wegen der aufgrund fehlender Ausreisepapiere tatsächlich unmöglichen Ausreise und Abschiebung Duldungen erteilt. Die Antragsteller erhielten seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Leistungen nach dem BSHG bzw. dem AsylbLG.

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Mit dem Bescheid vom 24.07.2000 schränkte der Antragsgegner die Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG dahingehend ein, dass der jeweilige Barbetrag für die Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf ein Viertel und die Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG um jeweils 30,00 DM bzw. 15,34 EUR gekürzt wurden. Dagegen haben die Antragsteller am 02.08.2000 Widerspruch erhoben. Mit Bescheid vom 07.02.2001 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug sie vor, die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG lägen vor, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden könnten, die ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Antragsteller zuzurechnen seien. Im vorliegenden Verfahren könne eine Abschiebung wegen der Passlosigkeit der Antragsteller nicht erfolgen. Die daraus resultierende fehlende Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaates und damit die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung hätten die Antragsteller zu vertreten, da sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbst beantragt hätten. Die Beschränkung der Leistungen sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gewährung des Barbetrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG sei nach den Umständen des Einzelfalles nicht unabweisbar geboten, da es sich um Leistungen handele, die über eine reine Existenzsicherung hinausgingen. Auch die Kürzung der Hilfe für Bekleidung sei rechtmäßig, da diese in der Regel auf eine längerfristige Versorgung angelegt sei, die im Fall der Antragsteller nicht mehr geboten erscheine. Vorerst sei davon auszugehen, dass diese den Bekleidungsbedarf aus einer ausreichend vorhandenen Ausstattung decken könnten. Gegen den Bescheid vom 24.07.2000 haben die Antragsteller Klage erhoben (3 A 52/01), über die noch nicht entschieden wurde.

6

Am 25.01.2001 beantragte der Antragsteller zu 1) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis seitens des Antragsgegners nach den §§ 30, 32 AuslG unter Berufung auf eine Bleiberechtsregelung für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina (Erlass v. 15.12.2000). Der Antrag wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 29.06.2000 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 11.01.2002) abgelehnt.

7

Am 02.08.2002 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien im Kosovo geboren und Volkszugehörige der Roma. Obwohl sie die Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt hätten, erhielten sie weiterhin Wertgutscheine, ohne dass es Gründe gebe, die Leistungen zu kürzen.

8

Sie beantragen,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ungekürzte Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. BSHG analog zu gewähren.

10

hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ungekürzte Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 1

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AsylbLG zu gewähren.

12

Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

14

Zur Begründung trägt er vor, die Antragsteller hätten die Nichtvollziehbarkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 1a Nr. 2 AsylbLG zu vertreten, da sie selbst die Entlassung aus der bosnischen Staatsangehörigkeit beantragt hätten. Insoweit werde auf die im Verfahren 3 A 52/01 angefochtenen Bescheide verwiesen. Die nunmehr vorgetragene Zugehörigkeit zum Volk der Roma werde durch keinerlei Nachweise belegt. Erst im Juli 1999 hätten die Antragsteller die Roma-Zugehörigkeit angegeben. Vor diesem Hintergrund seien die Anspruchseinschränkungen gerechtfertigt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 A 52/01 sowie die in sämtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Bezirksregierung Braunschweig Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat insgesamt keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da nach Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Zahlung und Übernahme von Geldleistungen, wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird, im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht sind und weiterhin glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Hilfe aus existenzsichernden Gründen so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).

18

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihnen Hilfeleistungen entsprechend dem BSHG zu gewähren hat. Einen Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes haben nur diejenigen Leistungsberechtigten, nach § 55 AuslG Geduldeten, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn ihre Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Diese Voraussetzungen sind bei den Antragstellern nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

19

Zwischen den Parteien ist zwar nicht umstritten, dass die Antragsteller zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG gehören und dass die Wartezeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG von 36 Monaten bei ihnen erfüllt ist. Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG – die kumulativ vorliegen müssen (vgl. GK

20

AsylbLG § 2 Rz. 28; VG Hannover, B. v. 30.11.2000 – 7 B 5688/00 -) – nicht gegeben.

21

Zwar hat der Antragsteller zu 1) bereits bei der erstmaligen Asylbeantragung angegeben, Roma zu sein und ursprünglich aus dem Kosovo zu stammen. Davon ist auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. Bescheid vom 20.02.1997) ausgegangen. Gleichzeitig wurde jedoch immer aufgrund des 17-jährigen Aufenthaltes der Antragsteller in Sarajewo (Bosnien-Herzegowina) vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland davon ausgegangen, dass die Antragsteller bosnische Staatsangehörige sind. Dementsprechend sind ihnen auch im April 1998 bosnische Reisepässe ausgestellt worden. Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, dass die Abschiebung von Zugehörigen zur Volksgruppe der Roma in den Kosovo derzeit aufgrund von Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums aus humanitären Gründen ausgesetzt ist und dementsprechend derzeit auch eine freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zuzumuten ist. Vielmehr ist im vorliegenden Fall auf eine Ausreise nach Bosnien-Herzegowina abzustellen. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass einer solchen Ausreise humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegenstehen. Können Ausländer, wie die Antragsteller, nicht ausreisen und nicht abgeschoben werden, weil ihnen Pass- oder Passersatzpapiere fehlen, so stellt dies ein tatsächliches Ausreisehindernis dar, welches als solches allein nicht die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes rechtfertigt. Ein solcher tatsächlicher Grund kann regelmäßig auch bei längerer Zeit der „Passlosigkeit“ nicht in einen persönlichen und humanitären Grund umschlagen (vgl. B. d. erk. Kammer v. 20.11.2001 – 3 B 363/01 – und v. 15.01.2002 – 3 B 375/01 – unter Berufung auf die Rechtsprechung des 12. Senats des Nds. OVG, B. v. 27.03.2001 – 12 MA 1012/01 -). Dies gilt erst recht dann, wenn die Antragsteller wie im vorliegenden Verfahren die „Passlosigkeit“ selbst verursacht haben, indem sie auf die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas freiwillig verzichtet haben.

22

Auch humanitäre Gründe stünden der Ausreise der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bosnien-Herzegowina nicht entgegen. Selbst bei der Annahme, dass die Antragsteller der Bevölkerungsgruppe der Roma angehören, kann nach der Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, dass es ihnen als Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe nicht zuzumuten wäre, nach Bosnien-Herzegowina zurückzukehren (vgl. Lagebericht d. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina v. 16.01.2002). Darüber hinaus hat auch der Antragsteller zu 1) nicht durch Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Gutachten glaubhaft gemacht, dass seiner Ausreise gesundheitliche Gründe entgegenstehen könnten.

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Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in ungekürztem Umfang glaubhaft gemacht. Bei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher und summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Leistungen auf das unabweisbar gebotene Maß gemäß § 1a AsylbLG vor.

24

Die Antragsteller gehören zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig und werden derzeit nur deswegen geduldet, weil ihre Abschiebung mangels entsprechender Reisepapiere nicht möglich ist. Nach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nur die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe, wenn bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertretende Gründe im Sinne des § 1a Nr. 2 AsylbLG sind dann gegeben, wenn das Verhalten bzw. Unterlassen des Ausländers seit dem Zeitpunkt des Entstehens seiner Ausreisepflicht nach Abschluss des Asylverfahrens in zurechenbarer Weise kausal für die Nichtabschiebbarkeit im Zeitpunkt der Leistungseinschränkung ist (vgl. B. der Kammer v. 14.04.1999 – 3 B 3040/99 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Antragsteller freiwillig auf die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas verzichtet haben, weshalb ihre bosnischen Pässe einbehalten wurden (s.o.).

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Auch der Umfang der erfolgten Leistungseinschränkung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die unter § 1a Nr. 2 AsylbLG fallenden Leistungsberechtigten erhalten Hilfe nur noch, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Welche Leistungen nach dem AsylbLG und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG eingeschränkt werden können, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Vor diesem Hintergrund ist die Kürzung des Barbetrages aus § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf ein Viertel nicht zu beanstanden. Damit wird den Leistungsberechtigten für bestimmte, allgemein anerkannte individuelle, soziale und kommunikative Bedürfnisse in einem äußerst bescheidenen Umfang die Möglichkeit zur selbstbestimmten Bedürfnisbefriedigung eingeräumt (vgl. GK, Kommentar zum AsylbLG: § 3 Rn. 50). Der Regelungszweck des § 1a AsylbLG, dem Anreiz einer vom Gesetzgeber als rechtsmissbräuchlich angesehenen Inanspruchnahme von Leistungen durch spürbare Leistungseinschränkungen zu begegnen, wäre kaum zu erreichen, wenn der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG hierfür nicht zur Diskussion stünde. Aufgrund seiner Zielrichtung gehört der Barbetrag nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum, sondern stellt eine Zusatzleistung dar, die ihren Hauptzweck gerade nicht in der bloßen

26

Existenzsicherung hat (vgl. für alles Vorstehende OVG Berlin, B. v. 26.01.2000 – OVG 6 S 50/99 – GK AsylbLG, a.a.O., Bd. 2 OVG-Nr. 9). Wenn den Antragstellern im Rahmen dieser Leistungseinschränkung der monatliche Barbetrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG nur gekürzt gewährt wird, so hat dies nicht zur Folge, dass diese nunmehr notwendige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht mehr befriedigen könnten. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, für einen bestimmten notwendigen Bedarf ggf. einen hierauf konkret bezogenen Antrag zur Bedarfsdeckung zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 30.07.1999 - 12 M 2997/99 -).

27

Dies gilt auch für die Kürzung der Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG in Bezug auf den Betrag für Bekleidung in Höhe von 30,00 DM bzw. 15,34 EUR. Ergibt ein Antrag, dass die Antragsteller einen notwendigen Bedarf konkret nachweisen und gehört dieser Bedarf damit zur unabweisbar gebotenen Hilfe, so besteht weiterhin ein Anspruch auf Bedarfsdeckung. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass konkret ein Bedarf für Bekleidungsgegenstände bestanden hat.

28

Nach alledem ist der Antrag mit der für die Antragsteller negativen Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO insgesamt zurückzuweisen.