Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.09.2002, Az.: 6 B 530/02
Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Rücknahme; vorläufiger Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 17.09.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 530/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 StVG
- § 46 Abs 1 FeV
- § 48 VwVfG
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die verkehrsrechtlichen Spezialvorschriften sind auch dann anwendbar, wenn die Fahrerlaubnis (auf Grund einer Täuschungshandlung) rechtswidrig erteilt wurde und deshalb wieder entzogen werden soll.
(noch nicht rechtskräftig)
Gründe
Der im Jahre 1948 geborene Antragsteller wendet sich gegen eine sofortige „Rücknahme“ seiner Fahrerlaubnis der Klassen CE und A.
Mit Strafbefehl vom 28.02.1995 entzog das Amtsgericht Helmstedt dem Antragsteller, der bereits 1989 durch eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,05 o/oo aufgefallen war, u.a. wegen im August 1994 begangenen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt von 2,15 o/oo) die Fahrerlaubnis.
Am 01.08.1995 stellte der Antragsteller den Antrag, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2 neu zu erteilen.
Am 11. und 24.08.1995 fiel der Antragsteller der Polizei auch als Fahrer ohne Fahrerlaubnis auf, woraufhin er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 02.10.1995 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Mit Bescheid vom 07.11.1995 forderte die Antragsgegnerin daraufhin vom Antragsteller, zum Nachweis seiner Eignung als Kraftfahrzeugführer das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, um die Eignungszweifel auszuräumen, die wegen seiner erheblichen Verkehrszuwiderhandlungen mit und ohne Alkoholeinfluss entstanden waren.
Der Antragsteller erklärte sein Einverständnis mit der Untersuchung, die schließlich auch vom TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. durchgeführt wurde.
Nachdem am 20.03.1996 bei der Antragsgegnerin ein Schriftstück eingegangen war, das die Antragsgegnerin aufgrund des äußeren Anscheins als dem Antragsteller positives Gutachten des TÜV ansah, erteilte sie ihm noch am selben Tag die Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 1.
In der Folgezeit fiel der Antragsteller wegen Geschwindigkeitsübertretungen (am 18.01.1997 um 44 km/h und am 22.05.1998 um 29 km/h) auf.
Am 25.10.2000 stellte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen um und stellte ihm einen neuen Führerschein aus.
Mit Schreiben vom 26.04.2002, zugegangen am 06.05.2002, teilte die Polizeidirektion Reutlingen der Antragsgegnerin mit, sie habe im Zuge ihrer Ermittlungen gegen den H.R. aus Reutlingen herausgefunden, dass das vom TÜV für den Antragsteller ausgestellte Originalgutachten eine negative Prognose enthalten habe und R. – wie auch in mindestens 83 anderen Fällen - bei der Antragsgegnerin ein gefälschtes Gutachten eingereicht habe.
Die Antragsgegnerin erkundigte sich daraufhin beim TÜV und erfuhr auch von dort, dass das dem Antragsteller erstellte medizinisch-psychologische Gutachten eine negative Prognose enthalten habe.
Unter dem 10.06.2002 beschied die Antragsgegnerin den Antragsteller, die ihm durch ihren Bescheid vom 20.03.1996 erteilte Fahrerlaubnis werde „mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen“. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u.a. aus, die Fahrerlaubnis könne nicht nach den (nur insofern) spezielleren Vorschriften des § 3 StVG entzogen werden, da dies lediglich bei rechtmäßiger Erteilung möglich sei. Im Falle einer rechtswidrigen Erteilung müssten deshalb die allgemeinen Rücknahmevorschriften angewendet werden. Die pflichtgemäße Ermessensausübung gebiete, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen, da das vorgelegte Gutachten gefälscht und deshalb nicht geeignet sei, die zum damaligen Zeitpunkt begründeten Eignungszweifel auszuräumen. Im öffentlichen Interesse könne auch nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller, der die erforderliche Eignung nicht besitze und sich die Fahrerlaubnis zudem durch arglistige Täuschung erschlichen habe, weiterhin am öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr teilnehme.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 09.07.2002 Widerspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Am 10.07.2002 hat der Antragsteller seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin abgegeben.
Am 02.08.2002 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:
Er sei selbst durch Herrn R. getäuscht worden, den er über ein Inserat in der ADAC Motorwelt als Repräsentanten des „Arbeitskreis Verkehrssicherheit“ mit Sitz in Reutlingen kennen gelernt habe. Er habe von R., dem er das negative Gutachten des TÜV vom 05.01.1996 übergeben habe, mehrere Bücher zur Vorbereitung auf eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung erhalten und an insgesamt 6 Schulungsterminen in der abgeschlossenen Räumen der Bahnhofgaststätten in Hannover bzw. in Braunschweig teilgenommen, wobei er auch Fragebögen ausgefüllt habe. Schließlich habe R. ihm gesagt, er habe nunmehr alle Anforderungen erfüllt. Am 20.03.2002 habe R. ihm telefonisch mitgeteilt, das neue Gutachten sei nunmehr bei der Antragsgegnerin eingereicht und er, der Antragsteller, könne die neue Fahrerlaubnis abholen. Ihm, dem Antragsteller, sei das neue Gutachten nicht bekannt gewesen. Er habe angenommen, ihm sei aufgrund der Nachschulung nunmehr die Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen ordnungsgemäß bestätigt worden. Infolgedessen habe er darauf vertraut, dass ihm die Fahrerlaubnis rechtmäßig erteilt worden sei. Seit 1996 nehme er mit seinem Fahrzeug regelmäßig am Straßenverkehr teil, und trotz seines großen Fahrpensums im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit im technischen Kundendienst seien keine Umstände eingetreten, die Anlass geben könnten, an seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.06.2002 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Entscheidung und beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, sodass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung über die Entziehung (hier: „Rücknahme“) einer Fahrerlaubnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des für Fahrerlaubnissachen zuständigen 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, muss ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber einer formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dann scheitern, wenn die angefochtene Entziehungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist (Beschl. vom 03.06.1993 – 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327; Beschl. vom 26.01.2001 – 12 MA 509/01). Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient nicht dazu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden. Dem von der Behörde zu prüfenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung entsprechen subjektive Rechte des Betroffenen nicht.
Davon ist auch hier auszugehen. Nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage zeigt sich, dass der Widerspruch des Antragstellers Aussicht auf Erfolg nicht hat und die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die im Ergebnis für die Richtigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin sprechen.
Allerdings verkennt die Antragsgegnerin mit der Begründung des angefochtenen Bescheids die Rechtslage. Entgegen ihrer Auffassung kann keine Rede davon sein, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären. Der Wortlaut des Gesetzes gibt dafür nichts her und Sinn macht diese Differenzierung auch nicht. Im Gegenteil würde es dem Sinn des Gesetzes widersprechen, in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften auszuweichen, die (lediglich) eine Ermessensentscheidung fordern und zudem auch Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen. Dafür kann auch in diesen Fällen mit Rücksicht auf Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer kein Raum sein, da die Straßenverkehrsbehörden nach den speziell im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften (nach wie vor) von Gesetzes wegen verpflichtet sind, einem Verkehrsteilnehmer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes), sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG, Beschl. vom 27.01.1958, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Kassel, Urt. vom 04.06.1985, NJW 1985, 2909; OVG Lüneburg, Urt. vom 27.09.1991, Nds. MBl. 1992, 225 (L); VGH Mannheim, Beschl. vom 17.12.1991, NZV 1992, 254 [BVerwG 24.09.1991 - BVerwG 3 B 45/91]; VG Minden, Beschl. vom 20.02.1991, NZV 1991, 366 [VG Berlin 11.04.1991 - 15 A 702.89] m.w.Nw.; VG Braunschweig, Beschl. vom 04.10.1994 – 6 B 61176/94 -; Beschl. vom 07.07.1995 – 6 B 61171/95).
Indessen berührt diese Feststellung die Richtigkeit des angefochtenen Bescheids nicht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet gewesen, dem Antragsteller wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, mithin das zu tun, was sie getan hat. Dass sie ihre Entscheidung als „Rücknahme für die Zukunft“ falsch bezeichnet und begründet hat, ändert am sachlichen Gehalt ihrer Entscheidung nichts und erfordert auch eine „Umdeutung“ des Verwaltungsaktes nicht (vgl. dazu bereits VGH Mannheim, aaO).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762), i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3783), hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11,13 und 14 FeV vorliegen oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Weigert sich der Betroffene ohne triftigen Grund, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV). Nach der für diese Regelung vom Verordnungsgeber (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 254) in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits zum insoweit sachgleichen früheren Recht (§ 4 Abs. 1 StVG a.F. i.V.m. § 15 b Abs. 1 Satz 1 StVZO a.F.) ergangen ist, verdichten sich in diesen Fällen die Zweifel an der Fahreignung zur Gewissheit, dass der Kraftfahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu lenken; aus dem Verhalten des Kraftfahrers ist zu schließen, dass er Mängel verbergen will, die seine Fahreignung ausschließen könnten (vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 12.03.1985 - NJW 1985, 2490; Urt. vom 27.09.1995, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Unstreitig hat der Antragsteller das von der Antragsgegnerin zu Recht verlangte Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, das er vom TÜV erhalten und das mit einem negativen Ergebnis geendet hat, nicht vorgelegt. Bereits damit steht fest, dass er die schon 1995 begründeten Eignungsbedenken zumindest nicht ausgeräumt hat und er diese sich weiterhin entgegen halten lassen muss. Bei dieser Sachlage kommt es auf das Original des ihm im Anfang 1996 erteilten negativen Gutachtens, das sich nicht beim Verwaltungsvorgang befindet, ebenso wenig an, wie darauf, dass der Antragsteller sich - was indessen erheblichen Zweifeln begegnet – in der Folgezeit gänzlich auf Herrn R. verlassen und diesem insbesondere abgenommen haben will, ein ordnungsgemäßes Nachtragsgutachten sei erstellt und deshalb sei auch die Fahrerlaubnis zu Recht erteilt worden. Schließlich hat der Antragsteller die Eignungszweifel, die aufgrund seiner wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss sowie wegen seiner mehrfachen Fahrten ohne Fahrerlaubnis (mit seinem alten Führerschein, den er Jahre zuvor eidesstattlich versichert hatte, verloren zu haben) entstanden waren, auch nicht dadurch ausräumen können, dass er seit 1996 abgesehen von zwei Geschwindigkeitsübertretungen verkehrsrechtlich nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Nach wie vor bleibt zu klären, ob dies auf eine hinreichend zuverlässig geänderte Einstellung des Antragstellers oder lediglich darauf zurückzuführen ist, dass begangene Vergehen nicht aufgedeckt worden sind und zukünftige Gefährdungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sind.
Da sonach Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der genannten Klassen im Straßenverkehr sicher zu führen, und seine privaten Belange demgegenüber zurückzustehen haben, muss der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abgewiesen werden.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich der regelmäßigen Streitwertannahme des Nds. OVG (Nds. VBl. 1995, 116) anschließt und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert (früher: 12.000 DM [entspr. 6000 €] für die Fahrerlaubnis der Klassen CE und 4000 DM [entspr. 2000 €] für die Klasse A) halbiert.