Anlage 3a EB-AVO-GOBAK - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule bei durchgängig erteiltem Unterricht
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Anlage 3a
(zu Nr. 16.4)
in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch | Kleines Latinum | Latinum | Großes Latinum | Graecum | Hebraicum | ||||||
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1 | ab 5. oder 6. Schuljahrgang | • | bei Versetzung in die Einführungsphase die Note "ausreichend" | • | am Ende der Einführungsphase die Note "ausreichend" | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder | - | - | ||
• | Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten | ||||||||||
2 | ab 7. Schuljahrgang als dritte Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache | • | am Ende der Einführungsphase die Note "ausreichend" | • | in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte | • | Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten | • | in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte | - | |
3 | ab Einführungsphase | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder | • | Latein als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten | - | • | Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten | • | in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte | |
• | Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten |