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Anlage 3a EB-AVO-GOBAK - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule bei durchgängig erteiltem Unterricht

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Anlage 3a
(zu Nr. 16.4)

in Latein bzw. Griechisch bzw. HebräischKleines LatinumLatinum Großes Latinum Graecum Hebraicum
1ab 5. oder 6. Schuljahrgangbei Versetzung in die Einführungsphase die Note "ausreichend"am Ende der Einführungsphase die Note "ausreichend"in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder - -
Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
2ab 7. Schuljahrgang als dritte Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdspracheam Ende der Einführungsphase die Note "ausreichend"in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punktenin zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte -
3ab Einführungsphasein vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder Latein als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten -Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punktenin vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte
Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten