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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 63 Nds. SVVollzG - Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Mit Zustimmung der oder des Sicherungsverwahrten kann die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlungen, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern.