Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.06.2002, Az.: 2 A 2077/00

Behinderter; Behinderung; Eingliederungshilfe; heilpädagogische Maßnahme; Kind; konduktive Förderung; körperliche Behinderung; Petö

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.06.2002
Aktenzeichen
2 A 2077/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Körperlich wesentlich behinderte (§§ 39, 40 BSHG in der bis zum 01.07.2001 geltenden Fassung) Kinder können einen Anspruch auf Eingliederunghilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine konduktive Bewegungsförderung nach Petö (=heilpädagogische Maßnahme) haben, obwohl die Petö-Therapie derzeit noch nicht vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§91 SGB V) anerkannt worden ist.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 08.03.2000 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG in der Fassung vom 23.03.1994 (BGBl I, S. 646, ber. S. 2975) in Form der Kostenübernahme für die Konduktive Förderung nach Petö in der Fachklinik I. in B. in der Zeit vom 31.05.1999 bis 25.06.1999 entsprechend der Rechnung der Fachklinik vom 24.06.1999 in Höhe von 3.200,69 EURO (entspricht 6.260,00 DM) zu bewilligen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenerstattungsforderung des Klägers abwenden, wenn nicht Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine konduktive Bewegungstherapie nach Petö.

2

Der 1992 geborene Kläger zog sich am 2. Lebenstag eine Streptokokken-Meningitis zu. Er leidet als Folgen der Streptokokkensepsis an einer beidseitigen Hüftdysplasie sowie einer rechtsbetonten infantilen Parese und einer Blasenkontrollstörung. Zusätzlich besteht der Verdacht eines cerebralen Anfallsleidens.

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Laut einer ärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 08.06.1993 wurde deshalb bereits im ersten Lebensjahr krankengymnastische Behandlung nach Vojta sowie heilpädagogische Therapie in Form ambulanter Frühförderung für notwendig gehalten; für letztere erhielt er vom Beklagten mit Bescheid vom 25.06.1993 Eingliederungshilfe als körperlich wesentlich Behinderter. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 19.01.1995 wurde krankengymnastische Behandlung nach Bobath sowie die Fortführung der heilpädagogischen Therapie durch ambulante Förderung weiter befürwortet, die mit Bescheid vom 27.01.1995 vom Beklagten gewährt wurde. Am 27.06.1995 hatte das Nds. Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben gegenüber dem Beklagten ein Grundanerkenntnis abgegeben und festgestellt, dass der Kläger zu den körperlich wesentlichen Behinderten im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG infolge Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems gem. § 1 Nr. 1 VO zu § 47 BSHG zähle. Als Hilfeart werde Eingliederungshilfe gem. § 39 BSHG i.V.m. § 40 BSHG in einer teilstationären Einrichtung für körperlich Behinderte (Sonderkindergarten) vom Aufnahmetag bis auf Weiteres gewährt. In einer amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 29.05.1996 wurden deutliche Entwicklungsdefizite im Bereich der Motorik sowie im Bereich der optischen Wahrnehmung festgestellt und aufgrund der aufgeführten Beeinträchtigungen eine ambulante Frühförderung bis Ende des Jahres 1996 sowie ab Januar 1997 eine Einzelintegration im Kindergarten in E. vorerst für ein Jahr befürwortet. Daraufhin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1996 weiterhin Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme der ambulanten heilpädagogischen Frühförderung, längstens bis zum 31.12.1996, und gab unter dem 07.10.1996 ein Grundanerkenntnis wegen der Kostenübernahme der Betreuung des Klägers im Kindergarten E. ab, das unter dem 11.07.1997 bis zum 31.07.1998 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 20.03.1998 bewilligte der Beklagte dem Kläger erneut ambulante heilpädagogische Frühförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 16.02.1998 und verlängerte diese Maßnahme mit Bescheid vom 31.07.1998 bis auf Weiteres, längstens bis zum 31.07.1999.

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Bereits im Jahre 1995 entschlossen sich die Eltern des Klägers, neben den bisher angewandten "herkömmlichen" Therapien mit ihm einen neuen therapeutischen Weg zu beschreiten und ihn mittels konduktiver Bewegungstherapie nach Petö fördern zu lassen. Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine von dem ungarischen Neurologen und Dozenten für Heilpädagogik Prof. Dr. Andras Petö (1893 bis 1967) entwickelte Methode zur Entwicklungsförderung bei Kindern mit vorwiegend motorischen Störungen oder Behinderungen, insbesondere mit Cerebralstörungen. Die konduktive Förderung erfordert das interdisziplinäre Zusammenführen medizinisch-therapeutischer Verfahrensweisen mit Erkenntnissen aus der Psychologie und der Pädagogik. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung ein Lernhindernis darstelle, welches nicht nur eine Beeinträchtigung der Motorik, sondern der gesamten Persönlichkeit beinhalte. Keine Krankheit sei zu behandeln, vielmehr müsse eine Lernstörung mit besonderen Fördermaßnahmen überwunden werden. Ziel der Therapie ist es, ebenso den Bereich der Motorik (Sitzen, Stehen, Gehen, Laufen) wie auch das intellektuelle und sozial-emotionale Lernen sowie den lebenspraktischen Bereich zu stärken. Insgesamt wird in der Therapie die maximale Unabhängigkeit des Kindes von Hilfsmitteln und Personen angestrebt, das heißt, das spastisch gelähmte Kind soll lernen, sich in einer altersspezifischen Umgebung zu orientieren und selbständig zu organisieren. Die konduktive Förderung gilt damit als sog. Ganzheitsmethode, bei der die Arbeit auf dem Prinzip der ganzheitlichen Betreuung des Patienten liegt. Die Therapie wird durch Konduktoren durchgeführt. Bei ihnen handelt es sich um Absolventen eines 4jährigen Studiums an der Petö-Hochschule in Ungarn. Die Konduktoren berücksichtigen bei ihrer Arbeit neueste Erkenntnisse aus der Neurophysiologie, Neuropsychologie, Physio- und Ergotherapie, Logo- und Mototherapie, Heil-, Sonder-, Vorschul-, Grundschul- und Sozialpädagogik bei der Aufstellung ihres Therapieplanes. Die Sichtweise des Konduktors ist demnach nicht auf einen Fachbereich beschränkt, er sieht vielmehr das Kind als Ganzes und verbringt zudem wesentlich mehr Zeit mit ihm als auf einzelne Bereiche spezialisierte Therapeuten (wie z.B. Krankengymnasten). Die konduktive Methode erfordert es, die Therapie ganztägig in mehrwöchigen Blöcken bei zumeist stationärer Aufnahme des Kindes durchzuführen. Der Tagesablauf ist dabei in einen festen Stundenplan eingeteilt und wird täglich zu gleichen Zeiten durchgeführt, wobei die Förderung mehrdimensional angelegt ist, d.h. mit verschiedenen Programmen werden immer wieder Bereiche aus der Grob- und Feinmotorik, Hand- und Fußgeschicklichkeit, Wahrnehmung, Sprache, Kognition, Lebenspraxis und sozialem Lernen eingeübt. Alle Übungen werden so spielerisch wie möglich aufgebaut und durch "rhythmisches Intendieren" (Reime, Lieder etc.) unterstützt. Die Therapie als solche wird in eigener Verantwortung von den Konduktoren durchgeführt, allerdings steht ihnen in der Regel (und so auch in der hier streitbefangenen Therapie in der Fachklinik Im J. in Bad Wildungen) ein Ärzteteam zur Seite.

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Im Juli 1995 wurde der Kläger zum ersten Mal in Budapest im Petö-Institut vorgestellt, um seine kognitive Leistungsfähigkeit und Integrationsfähigkeit in eine Gruppe zu prüfen. Da beides bejaht wurde, besuchte der Kläger im Januar 1996 eine Fördereinheit in Budapest. Im Jahre 1997 nahm er an einem Petö-Sommercamp in H. und im Jahre 1998 dreimal 4 Wochen an einem Petö-Modellprojekt in M. teil. Ausweislich einer Bescheinigung des stellvertretenden Direktors Dr. med. S. vom 08.03.1999 machte der Kläger im Verlaufe dieser Therapieeinheiten Fortschritte im Sinne eines beginnenden Gehens von einem Haltepunkt zum nächsten. Die postinfektiös geschädigten Hüften hätten sich trotz der gehäuften Vertikalisierung und Gehbestrebungen des Kindes nicht verschlechtert, so dass die Teilnahme an einem weiteren vierwöchigen Petö-Therapie-Block außerhalb des Projektes empfohlen wurde. Dies sollte in der Fachklinik I. in B. im Rahmen der (hier streitbefangenen) konduktiven Förderperiode ab dem 03.05.1999 geschehen.

6

Eine entsprechende Kostenübernahme beantragten die Eltern des Klägers am 29.03.1999 bei dem Beklagten. Im Zuge der Prüfung des Antrags bat der Beklagte sein Gesundheitsamt um eine amtsärztliche Stellungnahme, die unter dem 31.03.1999 abgegeben wurde und wie folgt lautet:

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"Bei dem oben genannten Kind liegt eine wesentliche körperliche Behinderung vor. Der Forschungsbericht über das Ergebnis des Modellversuchs "Konduktive Förderung" liegt noch nicht vor.

8

Die vorgeschlagene Maßnahme ist aus ärztlicher Sicht wünschenswert, aber nicht dringend erforderlich."

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Mit Bescheid vom 07.04.1999 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für das Projekt "Konduktive Förderung in B." ab dem 03.05.1999 ab. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf § 2 Abs. 1 BSHG und führte aus, für die begehrte Leistung sei bedingt durch die Nachrangigkeit des BSHG die Krankenkasse des Klägers und nicht er zuständig. Weiterhin sei eine Kostenübernahme nicht möglich, da es sich bei der Petö-Therapie um ein nicht anerkanntes, neues Verfahren handele, das noch nicht ausreichend erprobt sei, also um eine sog. Außenseitermethode. Eine erweiterte, d. h. eine über die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse hinausgehende Leistung, könne nicht bewilligt werden, weil die Notwendigkeit der Petö-Therapie für den Kläger von seinem amtsärztlichen Dienst nicht festgestellt worden sei. Dieser habe mitgeteilt, dass in dem Projekt "Konduktive Förderung" Therapien, die vor Ort auch getrennt in Anspruch genommen werden könnten (Ergotherapie, krankengymnastische Behandlungen), in konzentrierter Gesamtheit angewandt würden. Die Teilnahme des Klägers am Projekt in B. sei zwar wünschenswert, aber aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich.

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Seinen hiergegen mit Schreiben vom 06.05.1999 eingelegten Widerspruch stützte der Kläger darauf, dass das Argument der fehlenden Notwendigkeit der Petö-Therapie nicht nachzuvollziehen sei. Der Beklagte verkenne, dass konduktive Förderung nach Petö eine Therapie sei, deren Erfolge nicht mit getrennt voneinander angewandten einzelnen Therapien erreicht werden könnten. Für die ganztags durchgeführte konduktive Förderung des Klägers in der Zeit vom 31.05. bis 25.06.1999 in der Fachklinik I. in B. seien an Kosten insgesamt 6.260,00 DM angefallen (5.200,00 DM für den Kläger bei einem Tageseinzelpreis in Höhe von 260,00 DM und 1.060,00 DM für die Vollpension der Begleitperson in der Zeit vom 30.05. bis 25.06.1999 bei einem Tageseinzelpreis 53,00 DM), was sich aus der Rechnung der Klinik vom 24.06.1999 ergebe. Zum Nachweis des Erfolges der Therapie legte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein Anschreiben des Instituts ... an die ... Krankenkasse vom 15.07.1999 vor, woraus sich ergibt, dass er an dem wissenschaftlich begleiteten und vom VdAK finanzierten Modellprojekt Petö in M. teilgenommen und dabei deutliche Fortschritte erzielt habe. Der Arzt Dr. B. empfahl deshalb, im Jahre 1999 noch zwei Therapieblöcke von je vier Wochen durchzuführen; insgesamt habe der Kläger eine erfreuliche Entwicklung genommen; im Alltag müssten die Petö-Prinzipien umgesetzt und eine regelmäßige krankengymnastische Basistherapie begleitend eingesetzt werden.

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In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 22.10.1999 wird zu Gesundheitszustand des Klägers u. a. ausgeführt:

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"... Zusammenfassend handelt es sich bei A. um eine wesentliche körperliche Behinderung sowie Entwicklungsstörungen im Bereich der optischen Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit und der Ausdauer. Zusätzlich besteht der Verdacht eines cerebralen Anfallsleidens. Bei der Komplexität der Störung muss man bei A. von einer langfristigen Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Die bei A. durchgeführte Therapie nach Petö ist ein Frühförderkonzept, welches aus einer Synthese von Ergotherapie, Logopädie, Pädagogik und Krankengymnastik entstanden ist. Die Durchführung der einzelnen Therapien ist auch in unserem Einzugsbereich möglich, z. B. werden diese Therapien auch im heilpädagogischen Kindergarten durchgeführt."

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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2000 wies das Nds. Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben den Widerspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück: Leistungen der Eingliederungshilfe sollten in analoger Anwendung des § 37 BSHG in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt würden. Die Krankenkasse habe eine Kostenübernahme mit der Begründung zurückgewiesen, die konduktive Förderung nach Petö habe keinen Eingang in die vertragsärztliche Versorgung gefunden. Die Therapiemethode erfülle nicht die medizinischen Kriterien, die an eine Behandlungsmethode zu stellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme eine Kostenübernahme für eine neue Behandlungsmethode nur in Frage, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine positive Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens abgegeben habe, was hier nicht geschehen sei. Da die Krankenkasse des Klägers somit zur Zeit keine Leistungen für die in der Fachklinik I. durchgeführten Fördermaßnahmen nach Petö erbringe, komme auch eine Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht in Betracht. Die Ergebnisse einer auf Veranlassung der Krankenkassen durchgeführten vergleichenden Studie lägen noch nicht vor. Es sei somit nicht nachgewiesen, dass mittels konduktiver Förderung nach Petö bessere Ergebnisse erzielt würden als bei Anwendung herkömmlicher Fördermethoden wie z. B. Krankengymnastik nach Bobath oder Vojta. Laut amtsärztlicher Stellungnahme des Beklagten sei die Durchführung der einzelnen Therapien, aus denen sich die Petö-Therapie zusammensetze, ortsnah, ggf. im heilpädagogischen Kindergarten, möglich. Einer Kostenübernahme stehe auch § 11 der Eingliederungshilfeverordnung entgegen, da nicht zu erwarten sei, dass durch Förderung nach Petö die Folgen einer Behinderung im Sinne von § 39 Abs. 1 BSHG gemildert werden könnten. Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 27.04.1994 (4 L 2473/93, OVGE 44, 497) entschieden, dass es innerhalb der Entwicklungsphase einer neuen Behandlungsmethode nicht geboten sei, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für solche Therapien zu übernehmen habe, sofern es anerkannt in ihrer Wirksamkeit nicht offensichtlich schlechtere Behandlungsmethoden gebe. Schließlich setze eine Kostenübernahme auch voraus, dass eine Vereinbarung des Einrichtungsträgers mit dem Träger der Sozialhilfe hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen gem. § 93 BSHG bestehe. Eine solche Vereinbarung habe die Fachklinik I. jedoch nicht abgeschlossen.

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Der Kläger hat am 04.04.2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe zunächst an einer Therapie in Budapest in Ungarn sowie an konduktiven Förderwochen in H. teilgenommen, sich dabei sehr gut entwickelt und große Fortschritte gemacht. Dies habe seine Eltern dazu bewogen, seine konduktive Förderung fortzuführen. Er habe daraufhin an einem Modellprojekt im Kinderzentrum M. teilgenommen, seine weiteren Fortschritte aufgrund dieser Therapie seien von den behandelnden Ärzten deutlich herausgestellt und ihm ausdrücklich die Teilnahme an weiteren Therapieblöcken empfohlen worden. Bereits im Juni 1995 habe der Oberarzt Dr. med. S. der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Orthopädie in M. auf die positiven Auswirkungen der Therapie in Budapest hingewiesen. Der Arzt sei zu der Auffassung gelangt, dass diese Therapie für behinderte Kinder zu einer Weiterentwicklung führe, die die herkömmlichen Methoden nach Vojta und Bobath nicht leisten könnten. Die Ärzte des Kinderzentrums M. Dr. med. S. und Dr. med. K., die ihn, den Kläger, untersucht hätten, um seine Aufnahme im Modellversuch des Petö-Therapieprojekts in M. zu prüfen, hätten am 03.11.1997 berichtet, dass sich die herkömmlichen Behandlungsmethoden nach Vojta und Bobath nachteilig auf ihn ausgewirkt hätten, lediglich für das Jahr 1994 sei die Behandlung nach Vojta mit mittelmäßigem Erfolg beurteilt worden. Die Behandlung eines cerebral bewegungsgestörten Kindes in Einzeltherapien, also jeweils bei einem Logopäden, einem Ergotherapeuten, einem Physiotherapeuten, einem Mundregulationstherapeuten usw., sei nicht vergleichbar mit der Petö-Therapie, da ihnen die ganzheitliche Sichtweise fehle. Mittlerweile sei der Modellversuch im Kinderzentrum M. abgeschlossen; seine Ergebnisse seien am 29. und 30.06.2001 auf einer sozialpädiatrischen Fachtagung in M. vorgestellt worden. Fast fünf Jahre lang hätten Ärzte und Wissenschaftler unterschiedlicher Fachgebiete die konduktive Förderung auf ihre Wirksamkeit und vor allen Dingen im Vergleich zu den bereits bestehenden physiotherapeutischen Behandlungsmethoden nach Vojta und Bobath in der Behandlung von Hirnschädigungen bei Kindern überprüft. 70 betroffene Kinder seien im Kinderzentrum M. in drei jeweils vierwöchigen Intensivblocktherapien mit zwei dreimonatigen Anwendungspausen nach dem Prinzip der konduktiven Förderung behandelt worden. Die Ergebnisse der Studien belegten die Wirksamkeit der Petö-Therapie. Im Bereich der Lokomotion und Aufrichtung habe sich die Mobilität der Kinder im Alltag, die asymmetrischen Bewegungsabläufe und die Fähigkeiten auf die stärker betroffenen Seite der Störung signifikant verbessert. Im Bereich der Handmotorik sei eine hoch signifikante Verbesserung gerade bei den koordinativen Funktionen und der Kraftdosierung nachweisbar. Da 60 bis 70 % der Alltagsaktivitäten über die Hände abliefen, komme diesem Ergebnis eine ganz besondere Bedeutung zu. Nachgewiesen worden sei auch, dass die untersuchten Kinder ihre Hände in Folge der Therapie hätten geschickter einsetzen können und in ihren feinmotorischen Fähigkeiten ebenfalls Fortschritten erzielt hätten. Im Bereich der funktionellen Orthopädie seien signifikante Verbesserungen im Bereich der unteren Extremitäten nachweisbar. Der Leiter der Studie sehe es als realistisch an, dass die Petö-Therapie vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als medizinisches Rehabilitationsverfahren künftig anerkannt würde.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 08.03.2000 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach §§ 39 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG in der Fassung vom 23.03.1994 (BGBl. I Seite 646, ber. S. 2975) in Form der Kostenübernahme für die Konduktive Förderung nach Petö in der Fachklinik I. in B. in der Zeit vom 31.05. bis 25.06.1999 entsprechend der Rechnung der Fachklinik I. vom 24.06.1999 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Rechtsauffassung, der Leistung von Eingliederungshilfe stehe entgegen, dass die Petö-Therapie als Außenseitermethode nicht anerkannt sei. Eine entsprechende Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens liege noch nicht vor. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.04.1994 entschieden, dass der Sozialhilfeträger innerhalb der Entwicklungsphase einer neue Behandlungsmethode Kosten für derartige Therapien nicht übernehmen müsse. Es sei derzeit nicht hinreichend sicher gestellt, dass die Petö-Therapie über den herkömmlichen Fördermaßnahmen z.B. nach Bobath oder Vojta bessere Ergebnisse erziele. Letztere Therapien seien ortsnah für den Kläger möglich. Den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten lasse sich auch nicht entnehmen, dass die herkömmlichen Therapien etwa schlechter geeignet seien, ihn zu behandeln. Schließlich würde eine Kostenübernahme eine - hier nicht vorliegende - Vereinbarung des Einrichtungsträgers mit dem Sozialhilfeträger hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, der Vergütungen sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit gemäß § 93 Abs. 2 BSHG voraussetzten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die in der Fachklinik I. in B. in der Zeit vom 31.05. bis zum 25.06.1999 durchgeführte konduktive Förderung nach der Petö-Methode.

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Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Jahre 1999, also vor Inkrafttreten des SGB IX, ereignet hat, sind die §§ 39 ff BSHG in ihrer (bis zum 01.07.2001 geltenden) Fassung der Bekanntmachung vom 23.03.1994 (BGBl I S. 646, 2975) anzuwenden.

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Rechtsgrundlage der Sozialhilfegewährung sind §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG i.V.m. § 11 der Eingliederungshilfeverordnung. Hiernach haben körperlich wesentlich behinderte Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, Anspruch auf Durchführung heilpädagogischer Maßnahmen. Der Kläger war gemäß §§ 64, 184 a Nds. Schulgesetz im Zeitpunkt seiner Teilnahme an der hier streitbefangenen Maßnahme noch nicht schulpflichtig und - dies ist zwischen den Beteiligen ebenfalls nicht streitig - aufgrund seiner Erkrankungen körperlich wesentlich behindert im Sinne von § 39 Abs. 1 BSHG.

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Die Petö-Therapie ist - hiervon geht inzwischen auch der Beklagte aus - nicht Gegenstand der Krankenhilfe nach § 37 BSHG, sondern eine heilpädagogische Maßnahme im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urteil vom 11.05.1990 - 4 A 168/88 -, FEVS 42, 22). Deshalb greift der Einwand des Beklagten, dass im Hinblick auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfen gemäß § 2 BSHG die Leistungen der Krankenkasse den Leistungen nach §§ 39 ff BSHG vorgehen, nicht, denn die konduktive Förderung nach Petö ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch Landessozialgericht Nds., Urteil vom 20.01.1999 - L 4 KR 171/98 -). Insbesondere ist die Förderung nach Petö kein verordnungsfähiges Heilmittel, weil ihr Schwerpunkt nicht im medizinischen Bereich, sondern vielmehr in ihrer pädagogischen Ausrichtung liegt. Da der Kläger somit keine vorrangigen Leistungen von der Krankenkasse erhalten könnte, darf er nicht auf die Erstattung der Behandlungskosten seitens seiner Krankenkasse verwiesen werden.

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Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die - wie der Kläger - nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Nach § 39 Abs. 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Gemäß § 39 Abs. 4 BSHG wird Eingliederungshilfe gewährt, wenn und solange

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nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

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Dem Beklagten ist nicht dahingehend zu folgen, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Petö-Therapie bereits daran scheitert, dass diese Therapiemethode (noch) nicht vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 SGB V) anerkannt worden ist. Denn eine solche Anerkennung sieht § 11 Satz 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht ausdrücklich vor. Vielmehr heißt es dort: "... wenn nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch ... die Folgen einer ... Behinderung  beseitigt oder gemildert werden können."

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Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2000 - 4 L 4857/99 -) nicht entgegen. Zum einen lag der dortigen Entscheidung eine Fallkonstellation zugrunde, nach der es (hierzu weiter unten) keine "sonstigen" fachlichen Erkenntnisse gegeben hat. Zum anderen ist die vorgenannte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Rechtsauffassung zugrunde lag, ohne Anerkennung durch den Bundesausschuss als Untersuchungs- und Behandlungsmethode dürfe eine heilpädagogische Behandlung nach Petö nicht im Wege der Eingliederungshilfe finanziert werden, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 (5 C 36.01) im Revisionsverfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OVG zurückverwiesen worden. Wie der Vertreter des Beklagten, dem ein Aktenvermerk über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorlag, in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, habe das Bundesverwaltungsgericht eine Anerkennung der Petö-Therapie durch den Bundesausschluss als nicht erforderlich angesehen, vielmehr komme es auf den jeweiligen Einzelfall an.

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Aber selbst dann, wenn man keine Einzelfallbetrachtung anstellen würde, steht § 11 S. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung dem Begehren des Klägers nicht entgegen, denn zur Überzeugung der Kammer steht nunmehr nach "sonstiger fachlicher Erkenntnis" fest, dass die konduktive Förderung nach Petö die Folgen einer zerebralen Bewegungsstörung beseitigt oder mildert. Dies ergibt sich aus dem Ergebnisbericht über den Feldversuch im Institut für soziale Pädiatrie und Jugendmedizin im Kinderzentrum M., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und dessen Ergebnisse auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind. Diese Studie zeigt nachvollziehbar auf, dass durch die konduktive Förderung nach Petö insbesondere in Bezug auf die feinmotorischen Fertigkeiten sowie die Selbständigkeit der Kinder im Alltagsbereich (Körperhygiene, Anziehen, Essen) ganz erhebliche Fortschritte erzielt worden sind. Dabei wird hervorgehoben, dass gerade die Finger-Handfunktionen im Alltag der Kinder eine herausragende Stellung einnehmen, da diese Fertigkeiten in der Schule bis zu 60 % aller Aktivitäten darstellen. Auch die Flüssigkeit der Bewegungsabläufe und die Leichtigkeit der Bewegungsausführung konnten mit Hilfe der Petö-Methode verbessert werden. Weitere signifikante Fortschritte wurden in der Sprachentwicklung und Wahrnehmungsverarbeitung sowie bei der seriellen Reizverarbeitung" (Konzentration, Kurzzeitgedächtnis, Umsetzung in motorisches Handeln) festgestellt. Der Forschungsbericht kommt daher zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die konduktive Förderung als Zusatzangebot zu den herkömmlichen Behandlungsmethoden wie Krankengymnastik nach Bobath oder Vojta etabliert werden sollte.

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Unabhängig vom Vorstehenden - und selbständig die Entscheidung tragend - ist die Kammer davon überzeugt, dass die konduktive Förderung nach Petö für den Kläger die erforderliche und geeignete Therapiemethode war (und ist), seine vorhandene Behinderung und ihre Folgen zu mildern und teilweise auch zu beseitigen, somit den Kläger in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 BSHG). Die konduktive Bewegungsförderung nach Petö war - dies hat der Beklagte nie in Zweifel gezogen - für den Kläger nach seinem Behinderungsbild geeignet, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, d.h. die Folgen seiner Behinderung zu mildern und ihm auf diese Weise eine möglichst selbständige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die den Kläger behandelnden Ärzte haben auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anwendung der Petö-Therapie beim Kläger zu Erfolgen geführt hat, insbesondere dass der Kläger Fortschritte im motorischen Bereich gemacht hat, die bis dahin in Anwendung der "klassischen" krankengymnastischen Verfahren nach Bobath und Vojta sowie durch die ambulante Frühförderung nicht erzielt werden konnten (vgl. u.a. Stellungnahme Dr. med. S. vom Kinderzentrum M. vom 08.03.1999, Bl. 144 der Beiakten). Schließlich bescheinigt auch das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 05.06.2002 gegenüber dem Vertreter des Beklagten, dass der Kläger in dem Zeitraum seiner Teilnahme an Petö-Therapieblöcken Entwicklungsfortschritte gemacht hat.

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Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 2 S. 2 BSHG i.V.m. § 93 Abs. 2 und 3 BSHG entgegen. Zwar hat die Fachklinik I. in B. weder mit dem Beklagten noch mit einem anderen Träger der Sozialhilfe eine Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 und 3 BSHG abgeschlossen. Dies berührt indessen nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger (Münder in LPK-BSHG, Rn. 30 ff zu § 93). Soweit § 3 Abs. 2 BSHG das "Wunschrecht" des Hilfeempfängers berührt, steht diese Einschränkung des Leistungsanspruchs allerdings unter dem Vorbehalt, dass für die begehrte und berechtigte Sozialleistung ein andere Einrichtung zur Verfügung stehen würde. Dass es für die dem Kläger zu gewährende Petö-Therapie eine (kostengünstigere) Alternative zur Fachklinik I. in B. gegeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht behauptet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §3 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Der Ausspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.