Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.10.1998, Az.: 4 L 3289/98

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Unentgeltliche Pflege durch Angehörige

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.10.1998
Aktenzeichen
4 L 3289/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:1028.4L3289.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg 20.02.1998 - 13 A 5029/94
nachfolgend
BVerwG - 26.01.1999 - AZ: BVerwG 5 B 73.99

Amtlicher Leitsatz

Allein die Erklärung der Großeltern, sie seien auch dann bereit, anstelle der Eltern ihr Enkelkind zu erziehen und zu betreuen, wenn wirtschaftliche Jugendhilfe nicht gewährt werde, schließt den Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern nicht aus. Eine den Anspruch ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (FEVS 47, 433 und 48, 289) ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherzustellen, oder wenn sein Bedarf mit eigenen Mitteln oder von anderen, besonders von den Eltern, gedeckt wird.