Abschnitt 55 VV-BBauG - Negativzeugnis (§ 23 Abs. 2)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Ist ein Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung gestellt worden, obwohl die Teilung nicht genehmigungspflichtig ist, so ist ein Negativzeugnis nach § 23 Abs. 2 auszustellen. Es soll in diesem Fall in das Negativzeugnis der Hinweis aufgenommen werden, daß damit über die zulässige Nutzung des Grundstücks nichts ausgesagt ist. Der in einem Negativzeugnis enthaltene Hinweis auf die Nichtbebaubarkeit einer Fläche ist kein Verwaltungsakt. Das Negativzeugnis selbst entfaltet keine Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1.