Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 52 VV-BBauG - Zurückstellung von Anträgen (§ 15 Abs. 2)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 kann ein Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung zurückgestellt werden (§ 15 Abs. 2).

Der Zeitraum von 12 Monaten ist eine Höchstfrist; es kann angebracht sein, die Zurückstellung nicht für 12 Monate, sondern für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen.

Voraussetzung für die Zurückstellung ist stets ein Antrag der Gemeinde. Der Antrag muß so rechtzeitig gestellt werden, daß der Baugenehmigungsbehörde noch eine Prüfung des Antrags möglich ist und der Zurückstellungsbescheid dem Antragsteller noch innerhalb der Frist von 3 Monaten (§ 19 Abs. 3 Satz 3) zugestellt werden kann. Hat die Baugenehmigungsbehörde dem Antragsteller einen Zwischenbescheid über eine Fristverlängerung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 erteilt, so kann die Gemeinde den Zurückstellungsantrag auch noch innerhalb der verlängerten Frist stellen. Es ist aber hier von der Genehmigungsbehörde besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Zurückstellung auf 12 Monate gerechtfertigt ist.

Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist beginnt die Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 neu zu laufen.