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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 53 VV-BBauG - Versagungsgründe

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

53.1
Die Teilungsgenehmigung ist zu versagen, wenn der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist, d.h. nicht den inhaltlichen Anforderungen nach Nr. 51.1.4 genügt.

Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller durch Zwischenbescheid anheimgeben, die Mängel des Antrags zu beheben. Auf Nr. 51.2.3 wird hingewiesen.

53.2
Die Teilungsgenehmigung ist zwingend zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 vorliegen.

53.2.1
Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1

Entscheidend ist, ob die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 30 vereinbar ist.

Auf die vorhandene Bebauung kommt es nicht an.

Die fehlende Erschließung ist kein Versagungsgrund (Nr. 53.4.1).

Ist eine Grundstücksteilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar, kann die Teilungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 vorher oder spätestens zusammen mit der Teilungsgenehmigung gewährt werden.

Maßgebend dafür, welche Nutzung bezweckt ist, ist die Erklärung des Eigentümers.

53.2.2
Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2

Entscheidend ist, ob infolge der Teilung ein Grundstück entsteht, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung

  • den Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplanes entspricht und/oder
  • sich nach § 34 Abs. 1 und 3 in die Umgebung einfügt (hierzu Nr. 71.3.2).

Auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 kommt es nicht an.

Die fehlende Erschließung ist kein Versagungsgrund (Nr. 53.4.1).

Ist eine Grundstücksteilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes nicht vereinbar, kann die Teilungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BBauG vorher oder spätestens zusammen mit der Teilungsgenehmigung gewährt werden.

Maßgebend dafür, welche Nutzung bezweckt ist, ist die Erklärung des Eigentümers.

53.2.3
Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3

Die Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks im Außenbereich ist zu versagen, wenn

  • die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder
  • die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung oder kleingärtnerische Dauernutzung vorzubereiten.

Die "Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" ist zu prüfen

  • unter Anwendung des § 35 und
  • unter Beachtung eines einfachen (nichtqualifizierten) Bebauungsplanes, sofern ein solcher vorliegt.

Die Zulässigkeit einer geplanten Bebauung ist nach § 35 zu beurteilen.

Die fehlende Erschließung ist kein Versagungsgrund (Nr. 53.4.1).

Ist eine Grundstücksteilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar, kann die Teilungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 vorher oder spätestens zusammen mit der Teilungsgenehmigung gewährt werden.

Maßgebend dafür, welche Nutzung bezweckt wird (erste bis vierte Alternative des § 19 Abs. 1 Nr. 3), ist die Erklärung des Eigentümers. In den Fällen der fünften Alternative des § 19 Abs. 1 Nr. 3 kommt es auf die Angaben der Beteiligten an.

53.2.4
Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne von § 14 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.

53.3
Nach § 20 Abs. 2 kann die Genehmigung auch aus den dort genannten Gründen versagt werden. Ob die Genehmigungsbehörde aus diesen Gründen die Genehmigung versagt, liegt in ihrem Ermessen.

Die "Offensichtlichkeit" muß sich aus bekannten Umständen ergeben. Eine Nachforschungspflicht besteht für die Genehmigungsbehörde nicht.

53.4
Die vorgenannten Versagungsgründe sind abschließend. Es ist daher nicht zulässig, die Teilungsgenehmigung aus weiteren Gründen zu versagen.

53.4.1
Nicht zu prüfen ist, ob die Erschließung vorhanden oder gesichert ist. Diese Voraussetzung ist erst im Baugenehmigungsverfahren von Bedeutung.

53.4.2
Nicht zu prüfen ist, ob die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung dem Bauordnungsrecht entspricht. Diese Frage ist in dem gesonderten Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 3 NBauO zu entscheiden.

53.4.3
Bauverbote und Baubeschränkungen, die nicht auf Vorschriften des Bundesbaugesetzes, sondern auf Sondervorschriften wie dem Bundesfernstraßengesetz, dem Niedersächsischen Straßengesetz oder dem Luftverkehrsgesetz beruhen, sind kein Gegenstand der Beurteilung nach § 20. Etwas anderes gilt nur, soweit solche Vorschriften bereits im Rahmen des § 35 als öffentlicher Belang zu berücksichtigen sind.