§ 9 NPflegeEFördVO - Berechnung der Zuschüsse, Höchstbetrag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) 1Die Förderung nach § 10a Abs. 1 NPflegeG wird als Tagesbetrag für jeden verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplatz und für jeden Tag, an dem dieser nicht belegt war, höchstens aber für jährlich 90 Tage, bewilligt. 2Die Höhe des Tagesbetrags entspricht der Summe
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des durchschnittlichen Pflegesatzes der Einrichtung,
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des Tagessatzes für die Unterkunft und
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der nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbarten betriebsnotwendigen Investitionskosten,
jedoch höchstens dem Betrag von 100 Euro. 3Bei dem durchschnittlichen Pflegesatz handelt es sich um den gewichteten Durchschnitt der Pflegesätze für die einzelnen Pflegegrade, die mit dem Anteil der jeweils für diesen Pflegegrad in der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 SGB XI festgelegten Pflegesätze an allen Pflegeplätzen der Einrichtung einbezogen werden.
(2) 1Zur Berechnung der Summe der Zuschüsse wird der Tagesbetrag mit der Anzahl der Tage, an denen die verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätze jeweils nicht belegt waren, höchstens aber mit dem 90-Fachen der Anzahl der verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätze, multipliziert. 2Abweichend von Satz 1 wird für Tage, für die der Träger der Pflegeeinrichtung eine Vergütung für die Vorhaltung von flexiblen Kurzzeitpflegeplätzen auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege erhält, kein Tagesbetrag gezahlt.