Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: 18 L 6040/96

Wirkungen der Nichtvornahme einer nach der für Personalratswahlen geltenden Wahlordnung zulässigen und beantragten Berichtigung; Inhalt eines ordnungsgemäßen Geschlechterproporzes zwischen Frauen und Männern bei der Besetzung von Listenplätzen bei einer Personalratswahl

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
18 L 6040/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 19793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0715.18L6040.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.08.1996 - AZ: 5 A 875/96 Hi

Fundstelle

  • NdsVBl 1999, 115-116

Verfahrensgegenstand

Anfechtung der Wahl in der Gruppe der Angestellten.

In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
auf die mündliche Anhörung vom 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller
sowie die ehrenamtlichen Richter Oberstudiendirektor, Dr. Gatz und Kriminaldirektor Kunkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 29. August 1996 geändert.

Es wird festgestellt, daß bei der Wahl des Hauptpersonalrats beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur im März 1996 in der Gruppe der Angestellten anstelle der vom Hauptwahlvorstand ermittelten Bewerber ... und ... die Bewerber ... und ... gewählt worden sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller, Angestellte im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK), begehren mit ihrer Wahlanfechtung die Feststellung, daß der im März 1996 beim MWK gewählte Hauptpersonalrat hinsichtlich der Gruppe der Angestellten insoweit fehlerhaft zusammengesetzt sei, als es die Auswahl der Listen-Vertreter durch den Hauptwahlvorstand nach Maßgabe des Geschlechterproporzes betrifft.

2

Für die Wahl der elf Mitglieder des Hauptpersonalrats (Gruppenwahl, § 16 Abs. 2 NPersVG) wurden drei Wahlvorschläge (Listen) eingereicht, aufgeteilt jeweils in eine Männer- und eine Frauenliste (§ 10 Abs. 1 und 2 WO-PersV). In der Gruppe der Angestellten waren neun Vertreter zu wählen (§ 14 Abs. 1 NPersVG), davon (entsprechend ihrem Anteil unter den Beschäftigten beim MWK, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1 NPersVG) fünf Frauen und vier Männer. Nach dem Wahlergebnis waren die fünf Frauen- und vier Männer-Angestelltensitze in der Weise auf die drei Listen zu verteilen, daß auf die Liste 1 ("DAG") drei, auf die Liste 2 ("ÖTV") fünf Sitze und auf die Liste 3 ("VdL und Unabhängige") ein Sitz entfielen. Bei der Zuteilung dieser Sitze nach dem Geschlechterproporz ordnete der Hauptwahlvorstand die Sitze den drei Listen in der Weise zu, daß er den Listen, geordnet nach den auf sie entfallenen Stimmen, der Reihe nach - Liste für Liste -die ihrem jeweils der Zahl nach zukommenden Personalratsvertreter zuordnen, und zwar dem Geschlecht nach abwechselnd, beginnend jeweils mit dem weiblichen, d. h. der ersten Person aus der betreffenden Frauenliste, bis die Gesamtzahl der der jeweiligen Liste zustehenden Sitze erreicht war. Auf diese Weise entfielen auf die Liste 2 drei Frauen und zwei Männer, auf die Liste 1 zwei Frauen und ein Mann, auf die Liste 3 ein Mann (die Frauenliste der Liste 3 konnte dabei nicht mehr berücksichtigt werden, weil die fünf Frauensitze schon vorher - bei den Listen 2 und 3 - vergeben waren). Der Hauptwahlvorstand richtete sich bei diesem Auswahlverfahren nach § 30 Abs. 3 WO-PersV in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen in Hildesheim - (Beschl. v. 18.5.1995 - 5 A 435/95 Hi - NdsVwBl 1995, 260), das insoweit von einem "Abarbeiten Liste für Liste" spricht (sog. "vertikale Verteilung"). Das so gewonnene Wahlergebnis wurde in den einzelnen Dienststellen im Geschäftsbereich des MWK in der Zeit vom 3. bis 17. April 1996 bekannt gemacht.

3

Mit Schreiben vom 9. April 1996 beanstandete der Antragsteller zu 5) bei dem Hauptwahlvorstand das Wahlergebnis und beantragte dessen Berichtigung, da - entgegen dem festgestellten Wahlergebnis - er sowie eine andere Person (Frau ... gewählt worden seien. Diesem Einspruch schloß sich die Frau ... an (Schreiben vom 10.4.1996). Der Hauptwahlvorstand blieb indessen bei seiner Rechtsauffassung und lehnte eine Änderung der von ihm ermittelten Sitzverteilung ab (Schreiben v. 15.4.1996).

4

Am 16. April 1996 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig die Wahl des Hauptpersonalrats vom 19./20. März 1996 angefochten, soweit es die Sitzverteilung in der Gruppe der Angestellten betrifft. Sie meinen, daß die Sitzverteilung anderweit hätte erfolgen müssen, und zwar in der Weise, daß der erste Sitz jeder Liste jeweils mit einer Frau (dem am meisten vertretenen Geschlecht) zu besetzen sei, der zweite dann von einem Mann usw., aber nicht Liste für Liste, sondern listenübergreifend (sog. "horizontale Verteilung"). Ein Geschlechterproporz innerhalb der Listen sei nicht vorgeschrieben, lediglich ein solcher innerhalb der Gruppe insgesamt. Hiernach sei in der Liste 2 der Antragsteller zu 5) als Personalratsmitglied gewählt zu bestimmen gewesen und in der Liste 3 (ein Sitz) eine Frau (Frau Finke).

5

Das Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim -, an das die Sache vom Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen worden war, hat den Antrag mit Beschluß vom 29. August 1996 abgelehnt. Die vom Hauptwahlvorstand vorgenommene (geschlechtsbezogene) Sitzverteilung sei fehlerfrei. Sie entspreche § 30 Abs. 3 WO-PersV. Nach den auf sie entfallenen Stimmen seien die Listen in der Reihenfolge 2, 1, 3 zu ordnen gewesen. Danach seien zunächst die fünf Sitze für die Liste 2 auf die dortigen Listenbewerber zu verteilen gewesen, abwechselnd nach Geschlechtern, beginnend mit einer Frau (also drei Frauen und zwei Männer). Entsprechend sei bei den Listen 1 (zwei Frauen, ein Mann) und 3 zu verfahren gewesen, wobei der (einzige) Sitz für die Liste 3 habe an einen Mann vergeben werden müssen, weil die zu vergebenden fünf Frauen-Sitze bereits (vorher; Listen 2 und 1) verteilt worden seien. Mit diesem System der "vertikalen Sitzverteilung" halte die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten "Vorrang vor der Reihenfolge der Sitze hat, wie sie sich nach dem Höchstzahlverfahren ergeben" (gemeint offenbar: Sitzverteilung nach der Reihenfolge der Teil-Höchstzahlen, die sich nach den Wählerstimmen bei der Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenen Personalratssitze ergeben haben). Für die von der Kammer bevorzugte Methode der Sitzverteilung nach dem Geschlechterproporz spreche der Wortlaut des § 30 Abs. 3 WO-PersV; außerdem stehe das Ergebnis mit den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NPersVG) in Einklang. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 WO-PersV müsse das Prinzip der Listenwahl mit dem Prinzip der "relativen Geschlechterparität" aus § 10 Abs. 3 NPersVG zusammenführen. Dem werde die Auslegung des § 30 Abs. 3 WO-PersV durch die Kammer am ehesten gerecht, da dadurch erreicht werde, daß der Geschlechterproporz sich jedenfalls ("zunächst einmal") in der "stärksten Liste" (Liste mit den meisten Wählern) "widerspiegele".

6

Gegen diesen, ihnen am 2. Oktober 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Oktober 1996 eingelegte und am 28. November 1996 begründete Beschwerde der Antragsteller. Zur Frage der streitigen Besetzung des Personalrats nach den einzelnen Kandidaten-Listen vertreten sie weiterhin die Ansicht, daß dies horizontal hätte geschehen müssen und damit listenübergreifend, beginnend aber in jeder Liste - nicht nur der ersten - mit dem Mehrheitsgeschlecht "Frau". Für diese Art. der Sitzzuordnung spreche der Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 3 WO-PersV ("jeder Vorschlagsliste jeweils ein Sitz jeden Geschlechts"), wonach die "Sitzverteilung an die Geschlechter abschichtig im Wechsel zu erfolgen hat". Dadurch, daß in § 30 Abs. 3 Satz 4 WO-PersV bestimmt sei, daß die Reihenfolge mit den Sitzen für das Geschlecht zu beginnen habe, auf das der "größte" (richtiger: "größere") Beschäftigtenanteil falle, werde dem Geschlechterproporz ausreichend Rechnung getragen, da dies regelmäßig zu einem Übergewicht des betreffenden Geschlechtes führe. Der Plural "den Sitzen" deute ebenfalls auf eine horizontale Sitzverteilung. Die Verteilung der Sitze auf die Listen nach dem Höchtzahlverfahren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 NPersVG) erfolge horizontal, was ebenfalls für eine horizontale Sitzzuordnung bei der Verteilung der Geschlechter spreche. Daß die "stärkste Liste" die Repräsentanz der Geschlechter weitestgehend widerzuspiegeln habe, sei nirgends bestimmt; dies sei allein Aufgabe der Gruppen-Vertretung insgesamt.

7

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß die am 19./20. März 1996 beim MWK durchgeführte Wahl zum Hauptpersonalrat für die Gruppe der Angestellten insoweit ungültig ist, als der Hauptwahlvorstand festgestellt hat, daß die Beschäftigten ... und ... gewählt worden sind, und festzustellen, daß die Beschäftigten ... und ... gewählt worden sind.

8

Die Beteiligten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Der Beteiligte zu 1) trägt vor, daß zur Frage der Verteilung der Personalratssitze auf die Listen und Geschlechter drei Modelle diskutiert würden: das vom Verwaltungsgericht favorisierte System (vertikale Sitz Zuordnung), das horizontale System, bei dem die Listenplätze jeweils horizontal an Personen gleichen Geschlechts vergeben würden und das "Höchstzahl-System", nach welchem die Reihenfolge der Sitzvergabe entsprechend der Reihenfolge der auf die Listen (bei der Ermittlung der Sitze) entfallenen Höchstzahlen vergeben werde. Letzteres System lasse der Wortlaut des § 30 Abs. 3 WO-PersV indessen nicht zu.

10

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf ihre Schriftsätze, zur weiteren Sachdarstellung auf die eingereichten Wahlunterlagen Bezug genommen.

11

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Fachkammer hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die "Wahlanfechtung" der Antragsteller ist begründet. Sie ist zulässig, weil eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen worden ist und der geltend gemachte Verstoß das Wahlergebnis geändert hat (§ 21 NPersVG, hier anzuwenden i.d.F. vom 2.3.1994 - GVBl S. 95).

12

Zwar liegt eine Anfechtung der Wahl der Vertreter der Gruppe der Angestellten im Hauptpersonalrat beim MWK als solcher nicht vor, da der Wahlvorgang als solcher nicht angegriffen wird. § 21 NPersVG ist aber auch insoweit einschlägig, als es um die bloße Feststellung des Wahlergebnisses geht. Diesem hatte hier ein besonderer Zuordnungsakt (Zuteilung der Mandate nach Geschlechtern) vorauszugehen. Im Hinblick darauf greifen die Antragsteller die Feststellung des Wahlergebnisses an, d. h. soweit es um die Feststellung der Personalratsmitgliedschaft einzelner Personen innerhalb der den Listen zustehenden Personalratssitze geht. Dabei beanständen sie zu Recht die als Wahlergebnis bekanntgemachte Verteilung der Personalratssitze nach dem Geschlechterproporz, wie sie vom Hauptwahlvorstand vorgenommen worden ist. Die danach festgestellte Sitzverteilung entspricht zwar dem (vorgeschriebenen) Geschlechterproporz als solchem. Indessen ist die Ermittlung der als gewählt bezeichneten Personen fehlerhaft, und zwar insoweit, als in der Liste 2 die Angestellte Raasch und in der Liste 3 der Angestellte Reifenrath als gewählte Vertreter benannt worden sind.

13

Unstreitig waren 1996 für die Gruppe der Angestellten neun Personen in den Hauptpersonalrat beim MWK zu wählen, davon fünf Frauen und vier Männer (§ 49 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 NPersVG). Nach dem Wahlergebnis entfielen davon (ebenso unstreitig) fünf ("geschlechtsneutrale") Sitze auf die Liste 2 ("ÖTV"), drei auf die Liste 1 ("DAG") und ein Sitz auf die Liste 3 ("VdL und Unabhängige"). Streitig ist allein, wie die fünf Frauen- und die vier Männersitze auf die einzelnen Listen zu verteilen waren (§ 49 Abs. 2, § 10 Abs. 3 NPersVG). Das dafür maßgebliche Verfahren bestimmt § 30 Abs. 3 WO-PersV (vom 10.9.1994 - GVBl S. 434). Diese Verfahren hat der Hauptwahlvorstand hier fehlerhaft angewandt. Die dazu bestehende Rechtsprechung der Fachkammer Hildesheim, die auch dem hier angegriffenen Beschluß vom 29. August 1996 zugrundeliegt, ist mit § 30 Abs. 3 WO-PersV nicht zu vereinbaren.

14

Diese Vorschrift bestimmt, wie die Gruppensitze den Vorschlaglisten im einzelnen geschlechtsspezifisch zuzuordnen sind. Danach sind die Listen zunächst in der Reihenfolge "der meisten auf sie entfallenen Stimmen" zu ordnen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 WO-PersV), d. h. nach der Zahl der für sie abgegebenen Stimmen (hier: Liste 2, 1, 3). Danach wird (zweiter Schritt) "jeder Vorschlagsliste jeweils ein Sitz jedes Geschlechts ggf. mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist" (§ 30 Abs. 3 Satz 3 WO-PersV). Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Sitzzuordnung listenübergreifend vorzunehmen ist ("horizontales System"), so daß für ein "Abarbeiten Liste für (nach) Liste" ("vertikales System"), wie es die Fachkammer für richtig gehalten hat, von vornherein kein Raum ist. Die horizontale Sitzvergabe beginnt "mit den Sitzen für das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt" (§ 30 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbs. WO-PersV), hatte hier also mit den Frauensitzen zu beginnen, genauer: mit dem ersten Sitz der (fünf) Frauensitze (, der der Frauenliste der Liste 2 zu entnehmen war). Daß mit dieser Vorzugsregelung zugunsten des "Mehrheits-Geschlechts" zugleich bestimmt worden wäre, daß bei allen Listen jeweils der erste Sitz auf das in der Dienststelle (Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde) am meisten vertretene Geschlecht - hier die Frauen - entfallen soll, wie die Beteiligten - offenbar übereinstimmend - annehmen (ebenso Fricke u. a., Nds.PersVG, 1995, § 16 Rdnr. 11 am Ende), ist der letztgenannten Vorschrift aber nicht zu entnehmen; es wäre auch unvereinbar mit dem Wortlaut "jeweils ein Sitz jedes Geschlechts" in § 30 Abs. 3 Satz 3 WO-PersV. Denn daraus ergibt sich eindeutig, daß bei der Zuordnung der Sitze in der Reihenfolge der einzelnen Listen die Geschlechter (-Listen) abwechselnd zu berücksichtigen sind ("solange ihr jeweiliger Vorrat reicht"). Daß § 30 Abs. 3 Satz 4 WO-PersV von den (Plural) Sitzen (des "Mehrheitsgeschlechts") spricht, ist unerheblich; denn vom Beginn einer Zuteilung der Sitze kann auch dann gesprochen werden, wenn zunächst nur ein Sitz - der erste - und dann erst wieder der übernächste - der dritte - dem Mehrheitsgeschlecht zugeteilt wird. § 30 Abs. 3 Satz 4 WO-PersV ist danach so zu lesen, wie oben angegeben, nämlich "mit dem ersten Sitz" der Sitze des "Mehrheitsgeschlechts". Die Zuteilung des ersten Sitzes bei jeder Liste an eine Person des "Mehrheitsgeschlechts" schreibt erst § 30 Abs. 3 Satz 5 WO-PersV i.d.F. vom 8.7.1998 (GVBl S. 539) vor, wobei dies allerdings wiederum im Widerspruch zu § 30 Abs. 3 Satz 3 steht, wo bestimmt ist, daß "in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach Abs. 1 den Vorschlagslisten jeweils abwechselnd ein Sitz für eine Frau oder ein Sitz für einen Mann zugeteilt" wird. Denn diese Reihenfolge kann nicht eingehalten werden, wenn - unabhängig davon - jeweils der erste Listenplatz einer Frau zugeordnet wird.

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Hiernach und unter Berücksichtigung der Reihenfolge in den jeweiligen (Männer- und Frauen-) Listen (§ 30 Abs. 3 Satz 6 WO-PersV) ergibt sich hier zunächst, daß der erste der neun Angestelltensitze im neuen Hauptpersonalrat beim MWK auf die (erste Person der) Frauenliste der Liste 2, der zweite auf die (erste Person der) Männerliste der Liste 1 und der dritte auf die (erste Person der) Frauenliste der Liste 3 entfiel. Danach ist der (einzige) Sitz der Liste 3 der Frau ... zuzuordnen. Die Zuordnung an Herrn ... war dementsprechend fehlerhaft. Hinsichtlich der Liste 1 ergeben sich personale Änderungen nicht (nur solche in der Reihenfolge). Anders ist es bei der Liste 2, in der sich nicht nur die Reihenfolge der (vom Hauptwahlvorstand vorgenommenen) Sitzverteilung ändert, sondern auch die Sitzvergabe: Statt der Frau ... ist, da an dieser Stelle wieder ein Männersitz zu vergeben war, dieser Herrn ... (Antragsteller zu 5) zuzuordnen. Die Feststellung des Wahlergebnisses in der Gruppe der Angestellten durch den Hauptwahlvorstand ist danach unrichtig, soweit sie stattdessen zu einer Sitzvergabe an Frau ... und Herrn ... geführt hat.

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Da die Antragsteller genau dies beanstanden und auch ihre Annahme zutrifft, daß richtigerweise Frau ... und Herr ... als Angestelltenvertreter in den Hauptpersonalrat beim MWK gewählt worden sind (wenn sie dabei offenbar auch von einem fehlerhaften Zuordnungsmodus ausgehen), ist der angefochtene Beschluß zu ändern und dem Antrag zu entsprechen.

17

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür (§ 83 Nds.PersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Dr. Gatz,
Kunkel