Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.08.2010, Az.: 2 Ws 285/10
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine Gesamtstrafe einbezogenen rechtskräftigen Bewährungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.08.2010
- Aktenzeichen
- 2 Ws 285/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 29723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0824.2WS285.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 08.07.2010 - AZ: 166 StVK 73/10
Rechtsgrundlage
- § 56f Abs. 2 S. 2 StGB
Amtlicher Leitsatz
Begeht der Verurteilte eine weitere Straftat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem Urteil, dessen Strafen später in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der neuen Gesamtstrafenentscheidung, wird die weitere Straftat jedoch erst nach der Rechtskraft der neuen Gesamtstrafenentscheidung bekannt, bleibt ein Widerruf der Strafaussetzung auch nach Einfügung des § 56f Abs. 2 Satz 2 2. Alt. StGB durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) ausgeschlossen.
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 21.11.2006 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiter wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 15.08.2007 wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die letzte der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging der Verurteilte am 09.06.2006. Mit Beschluss vom 27.11.2007 (rechtskräftig seit dem 12.12.2007) bildete das Amtsgericht Hamburg-Harburg aus der Strafe aus der Verurteilung vom 21.11.2006 und aus den Strafen aus der Verurteilung vom 15.08.2007 nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 29.10.2009 verurteilte das Landgericht Stade den Beschwerdeführer wegen eines am 28.06.2007 begangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren. Diese Tat wurde also begangen nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg vom 21.11.2006, aber vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Burgdorf vom 15.08.2007 und vor dem Gesamtstrafenbeschluss vom 27.11.2007.
Die 6. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.07.2010 die Aussetzung der Vollstreckung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 27.11.2007 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe widerrufen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer auf die erneute Straftat vom 28.06.2007 abgestellt, die zu der Verurteilung durch das Landgericht Stade vom 29.10.2009 geführt hat.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Begeht der Verurteilte eine weitere Straftat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem Urteil, dessen Strafen später in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der neuen Gesamtstrafenentscheidung, wird die weitere Straftat jedoch erst nach der Rechtskraft der neuen Gesamtstrafenentscheidung bekannt, bleibt ein Widerruf der Strafaussetzung auch nach Einfügung des § 56f Abs. 2 Satz 2 2. Alt. StGB durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) ausgeschlossen.
In Fällen, in denen die neue Tat nach dem ersten Urteil, jedoch vor dem zweiten Urteil, dessen Strafen in den neuen Gesamtstrafenbeschluss einbezogen worden sind, begangen wurde, ist es dogmatisch nicht zu begründen, weshalb mit dem Widerruf der Gesamtstrafe auch die Strafen des zweiten Urteiles widerrufen werden sollen, obwohl der Verurteilte die Erwartung, die der Strafaussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem zweiten Urteil zugrunde lag, durch die Begehung der neuen Tat ersichtlich nicht enttäuscht hat.
a) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe lässt das ursprüngliche Erkenntnis entfallen, nur das neue Erkenntnis bildet die Grundlage der Vollstreckung (KG Berlin NJW 2003, 2468 f. [KG Berlin 13.03.2003 - 5 Ws 90/03] - juris; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533 f. [OLG Düsseldorf 18.03.1999 - 1 Ws 172/99] - juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl.,§ 460 Rdnr. 10). Wird die Vollstreckung der mit einem Gesamtstrafenbeschluss gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die aufgrund neuer Prüfung der Aussetzungsfrage zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner,§ 460 Rdnr. 17 m. w. N.). Es handelt sich hierbei um eine neue, nach der Sachlage zur Zeit der Beschlussfassung (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 297 f. - juris) zu treffende Prognoseentscheidung, sodass auch die Bewährungszeit nach § 56 a StGB - unter Beachtung des § 58 Abs. 2 StGB - neu festzusetzen ist (vgl. Meyer-Goßner aaO.). Die Durchbrechung der Rechtskraft von Entscheidungen ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich, wie sie etwa für das Verfahren über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß §§ 55 StGB, 460 StPO, für den Fall des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 359 ff. StPO und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 ff. StPO gesetzlich bestimmt sind.
b) § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I 3416) bildet jedoch für eine Durchbrechung der Rechtskraft im vorliegenden Fall keine taugliche Grundlage. Mit der Einfügung des § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16, 3038) die Gesetzeslücke schließen, die dann entsteht, wenn der Widerruf einer im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht darauf gestützt werden kann, dass die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung in einer einbezogenen Sache und der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe eine Straftat begangen hat. Diese gesetzgeberische Intention ist jedoch durch die Formulierung des § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB nicht in einer Weise umgesetzt worden, welche die gewünschte Rechtskraftdurchbrechung ermöglichen würde. § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB verweist auf die Regelung in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Diese Vorschrift ist jedoch ausschließlich auf ein Fehlverhalten nach der für das Widerrufsverfahren maßgeblichen Bewährungsentscheidung zugeschnitten. Für den Widerruf der in einer Gesamtstrafenentscheidung gewährten Strafaussetzung zur Bewährung verbietet sich jedoch schon aus dogmatischen Gründen der Rückgriff auf eine nicht erfüllte Erwartung der Strafaussetzung in einer einbezogenen Sache, denn durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung haben sämtliche einbezogenen Strafen nebst den zugehörigen Strafaussetzungsentscheidungen ihre selbstständige Bedeutung verloren (vgl. Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 4 c).
Dies hat offenbar auch der Gesetzgeber bei dem Erlass des 2. Justizmodernisierungsgesetzes erkannt, indem am Ende der Gesetzesbegründung zu § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB ausgeführt wird, "bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung über die Strafaussetzung verlieren die einbezogenen Strafen ihre selbstständige Bedeutung. Mit der rechtskräftigen Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe wird auch die für die frühere Strafe gewährte Aussetzung gegenstandslos". Diese Formulierung in der Gesetzesbegründung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der von dem Gesetzgeber intendierten Möglichkeit, auch dann den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung zu ermöglichen, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe eine Straftat begangen hat.
c) Der Sache nach sollte durch die 2. Alternative des § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB ein zusätzlicher Widerrufsgrund eingeführt werden, der an ein Fehlverhalten des Verurteilten vor der maßgeblichen Strafaussetzungsentscheidung (hier des Gesamtstrafenbeschlusses) anknüpft und einen Eingriff in deren Rechtskraft ermöglicht (vgl. Hubrach in LK-StGB, § 56f Rdnr. 4 d).
Dieselben Erwägungen lagen auch dem neu geschaffenen Widerrufsgrund in § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB zugrunde. Die dort vom Gesetzgeber gewählte Formulierung weicht indes von derjenigen in § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB in erheblicher Weise ab. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidungüber die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte.
Diese Voraussetzungen hat der Gesetzgeber - obwohl § 57 Abs. 5 StGB ebenfalls durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 eingefügt worden ist - für die Widerrufsregelung des § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB ausdrücklich nicht übernommen, sondern stattdessen auf die Regelung des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB verwiesen. Diese stellen jedoch - wie dargelegt - auf ein Fehlverhalten nach der maßgeblichen Bewährungsentscheidung, hier des Gesamtstrafenbeschlusses, ab.
d) Die Widerrufsvoraussetzungen des § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB können auch nicht bei der Anwendung der 2. Alternative des § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB "mitgelesen" werden, um auf diese Weise eine verfassungskonforme und zugleich an der gesetzlichen Regelungsmotivation orientierte Auslegung der neuen Vorschrift zu gewährleisten (in diesem Sinne aber Hubrach in LK-StGB, § 56f Rdnr. 4 d a. E.). Bei einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist die dort zu stellende Prognose als sachliche Voraussetzung der Strafaussetzung von derjenigen des § 56 Abs. 1 verschieden (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 57 Rdnr. 12). Im Verfahren nach § 57 StGB kann etwa der Umstand, dass gegen den Verurteilten ein weiteres Strafverfahren anhängig ist, ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung verwertet werden, denn Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (OLG Hamm NStZ 2004, 685, [OLG Hamm 12.07.2004 - 2 Ws 168/04] KG Berlin NStZ 2007, 472 - juris; Fischer, § 57 Rdnr. 17 a).
Demgegenüber steht dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB entgegen, wenn der Verurteilte in einem neuen gegen ihn geführten Strafverfahren den Tatvorwurf bestreitet (vgl. Fischer, § 56f Rdnr. 7). Hieraus wird deutlich, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzungsentscheidungen jeweils unterschiedlich sind.
e) Weder die Formulierung des § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB noch die Gesetzesbegründung hierzu lassen erkennen, welche Strafaussetzungsentscheidung widerrufen werden soll. Sofern die nach der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bekannt gewordene neue Tat des Verurteilten - anders als im vorliegenden Fall - nach sämtlichen Urteilen, deren Strafen in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen worden sind, begangen worden ist, ließe sich der Widerruf der mit dem Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung - wenn auch dogmatisch nicht bedenkenfrei - immerhin damit begründen, dass der Verurteilte die der Strafaussetzungserwartung in beiden dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegenden Verfahren enttäuscht hat.
Soweit vertreten wird, dass dann, wenn der Verurteilte die neue Straftat während der Bewährungszeit aus mehreren Vorverurteilungen begangen hat, für jedes Verfahren selbstständig zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 StGB gegeben sind (so Schall in SK-StGB, § 56f Rdnr. 12 a. E.), vermag dies jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation nicht zuüberzeugen. Die Anwendung dieser Auffassung auf den vorliegenden Fall würde bedeuten, dass durch die Aufbrechung des rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschlusses die - dann wieder aufgelebte - Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 21.11.2006 zu widerrufen wäre mit der Folge, dass der Verurteilte die dort verhängten sechs Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte. Gleichzeitig würde die Strafaussetzungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 15.08.2007 wieder aufleben, sodass der Verurteilte wegen der dort zuerkannten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten weiterhin unter Bewährung stehen würde. Dies würde dem Grundgedanken des § 55 Abs. 1 StGB widersprechen, wonach der Täter durch eine getrennte Aburteilung von Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, weder besser noch schlechter gestellt werden soll (vgl. Fischer § 55 Rdnr. 2).
f) Nach alledem lässt sich nach Auffassung des Senates jedenfalls in dem Fall, in dem eine neue Tat nach der ersten, jedoch vor der zweiten Verurteilung, deren Strafen in einen rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschluss einbezogen worden sind, begangen worden ist, und diese Tat erst nach der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bekannt wird, der Widerruf der Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss nicht auf § 56f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB stützen (in diesem Sinne auch Fischer,§ 56f Rdnr. 3 c; Schall in SK-StGB, § 56f Rdnr. 12).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467, 473 StPO.