Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.08.2010, Az.: 1 Ws 378/10 (StrVollz)
Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug (Niedersachsen)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.08.2010
- Aktenzeichen
- 1 Ws 378/10 (StrVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 26545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0831.1WS378.10STRVOLLZ.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 15.06.2010 - AZ: 17a StVK 237/10
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 2011, 191
- ZfStrVo 2011, 55-56
Amtlicher Leitsatz
1. Bei Prüfung der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gegen Strafgefangene nach §§ 81, 82 NJVollzG, dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen besteht, hat die Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
2. Sicherungsmaßnahmen sind nicht schon deshalb rechtwidrig, weil sich die Gefahrprognose der Vollzugsbehörde später nicht bestätigt. Maßgebend sind allein die im Zeitpunkt der vollzugsbehördlichen Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbaren Umstände, die eine Gefahrprognose rechtfertigen.
3. Der im allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr anerkannte Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangiger das hierdurch betroffene Schutzgut ist, gilt auch hier.
4. Die Angaben eines Hinweisgebers sind nicht deshalb unverwertbar, weil seine Identität von der Vollzugsbehörde wegen konkreter Gefährdung nicht preisgegeben wird. In solchen Fällen muss die Strafvollstreckungskammer allerdings die Beweislage besonders vorsichtig prüfen und würdigen.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller verbüßt seit dem 23. Juli 2005 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe; die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Außerdem ist gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet.
Am 23. März 2010 wurde der Antragsteller auf die Sicherheitsstation der Anstalt verlegt, in der er sich in unausgesetzter Absonderung (Einzelhaft) befand. Anlass hierfür war, dass ein Vollzugsbediensteter der Antragsgegnerin am 22. März 2010 von einem Gefangenen, dessen Identität zu seinem Schutz im gerichtlichen Verfahren nicht offen gelegt worden ist, den Hinweis erhalten hatte, dass der Antragsteller zusammen mit zwei Mitgefangenen eine Geiselnahme plane. Es sei beabsichtigt, in der pädagogischen Abteilung der Anstalt eine Psychologin und eine Sozialarbeiterin als Geiseln zu nehmen, um die Freilassung und eine bestimmte Geldsumme zu erpressen. Dazu sei bereits im Vorfeld Plastiksprengstoff in die Anstalt eingeschmuggelt und versteckt worden. Die Antragsgegnerin alarmierte die Polizei, welche mit Hilfe von Sprengstoffhunden am 23. und 24. März 2010 die Anstalt durchsuchte. Sprengstoff wurde nicht aufgefunden. Als auch Vernehmungen des Antragstellers und weiterer Gefangener keine weiteren Hinweise auf eine Beteiligung des Antragstellers an einer geplanten Geiselnahme ergaben, wurde der Antragsteller am 31. März 2010 in den Normalvollzug zurück verlegt.
Mit Schreiben vom 31. März 2010, welches am 6. April 2010 beim Amtsgericht Celle einging, wandte sich der Antragsteller gegen seine Unterbringung auf der Sicherheitsstation und beantragte seine unverzügliche Rückverlegung in den Normalvollzug. Nachdem diese bereits am 31. März 2010 erfolgt war, stellte er den Antrag auf "vollständige Rehabilitierung mit der Entfernung sämtlicher Eintragungen aus seiner Akte" sowie auf Zahlung von "Schadensersatz für die ihm entstandenen Unkosten und Verdienstausfall" um.
Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 15. Juni 2010 als unzulässig verworfen, soweit er auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtet war, und im Übrigen als zulässigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme behandelt, der indes unbegründet sei, weil die Antragsgegnerin auf der Basis der Hinweise des Mitgefangenen zu den vorübergehenden besonderen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 81, 82 NJVollzG berechtigt gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe von § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft, soweit sie die Verwerfung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der unausgesetzten Absonderung betrifft, weil eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung insoweit zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass ein Gefangener Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Amtspflichten gegen die Vollzugsbehörde nicht im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG vor der Strafvollstreckungskammer, sondern nur im Zivilrechtsweg gelten machen kann (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423 [OLG Saarbrücken 07.02.1994 - Vollz (Ws) 20/93]); eine Verfahrensrüge dahingehend, dass die Strafvollstreckungskammer es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, den Rechtsstreit insoweit gemäß § 17 a GVG analog an das zuständige Zivilgericht zu verweisen (vgl. OLG Saarbrücken aaO.), ist nicht erhoben worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichenÜberprüfung auf die erhobene Sachrüge Stand. Ohne Rechtsfehler hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der unausgesetzten Absonderung als unbegründet zurückgewiesen.
a) Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend als Rechtsgrundlage der gegen den Antragsteller angeordneten unausgesetzten Absonderung vom 23. bis zum 31. März 2010 § 81 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m.§ 82 Abs. 1 NJVollzG herangezogen. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 NJVollzG kann die Absonderung eines Gefangenen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen besteht, wobei die Anordnung einer unausgesetzten Absonderung nach § 82 Abs. 1 NJVollzG weiter voraussetzt, dass dies aus in der Person des Gefangenen liegenden Gründen unerlässlich ist. Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen hat die Strafvollstreckungskammer nach der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts rechtsfehlerfrei bejaht.
b) Dabei ist sie auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Eingriffsvoraussetzungen der §§ 81 und 82 NJVollzG um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Anwendung der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 88, 89 StVollzG (vgl. Beschlüsse vom 21. April 1988 - 1 Ws 47/88 (StrVollz) - = NStZ 1989, 143 [OLG Zweibrücken 06.07.1988 - 1 Vollz (Ws) 8/88], [OLG Zweibrücken 06.07.1988 - 1 Vollz (Ws) 8/88] und vom 29. September 1988 - 1 Ws 267/88 (StVollz) - = BlfStrVollzKunde 1991 Nr. 1, 5), die mit der inzwischen auch herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmt (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155 [OLG Frankfurt am Main 26.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StrVollz)]; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal; StVollzG 5. Aufl. § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 88 R n. 1). Diese Rechtsprechung ist zuübertragen auf die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 81 und 82 NJVollzG, welche nach ihrem Wortlaut und auch nach dem Willen des Niedersächsischen Gesetzgebers (vgl. LT-Drucks. 15/3565, 151) bis auf redaktionelle Anpassungen den §§ 88, 89 StVollzG entsprechen. Denn diese Eingriffsregelungen erfordern eine - immer mit Unsicherheiten behaftete - Beurteilung in der Zukunft liegender Vorgänge (Prognoseentscheidung) und sind daher mit der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchgefahr im Sinne von § 13 Abs. 1 StVollzG vergleichbar; für diese ist das Bestehen eines vollzugsbehördlichen Beurteilungsspielraums höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGHSt 30, 320). Dies gilt hier umso mehr, als es sich bei den Eingriffen nach §§ 81, 82 NJVollzG um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt, die häufig in kürzester Zeit getroffen werden müssen.
c) Hiernach war die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nur im Rahmen der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten oder von diesem in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 30, 320). Die getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung, dass die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum nicht verletzt hat.
Dem steht nicht entgegen, dass die Gefahrprognose sich letztendlich nicht bestätigt hat. Zwar kann die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 81 NJVollzG nur auf substantiierte und konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall gestützt werden; maßgebend sind aber allein die im Zeitpunkt der vollzugsbehördlichen Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbaren Umstände, die eine Gefahrprognose rechtfertigen, auch wenn sie sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 1988 - 1 Ws 47/88 (StrVollz) - = NStZ 1989, 143; Callies/Müller-Dietz aaO.; Schwind aaO.). Der konkrete Hinweis eines Mitgefangenen auf eine geplante Geiselnahme unter Angabe näherer Einzelheiten, insbesondere den Einsatz von Sprengstoff, rechtfertigte hier die getroffene Maßnahme. Da im Falle einer Realisierung dieses Planes eine massive Schädigung höchstrangiger Rechtsgüter drohte, war die Antragsgegnerin berechtigt, mit sofortigen und effektiven Maßnahmen gegen diese Gefahr vorzugehen. Der im allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr anerkannte Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangiger das hierdurch betroffene Schutzgut ist (vgl. BVerwGE 47, 30, 40; 62, 36, 39; Martens, in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 9. Aufl. S. 224; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. S. 322), gilt auch hier.
Die Strafvollstreckungskammer war auch nicht gehindert, ihre Feststellungen auf den nur mittelbar durch eine schriftliche Erklärung eines Vollzugsbediensteten eingeführten Hinweis eines Gefangenen zu stützen, dessen Identität die Antragsgegnerin nicht offen gelegt hat. Es ist anerkannt, dass die Möglichkeit der Sachaufklärung im Einzelfall durch Gründe der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt eingeschränkt und dass ein solcher Grund die - im vorliegenden Fall auf der Hand liegende - Gefährdung eines Hinweisgebers aus dem Kreis der Gefangenen sein kann (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1981, 117; OLG Nürnberg NStZ 1982, 438; Callies/Müller-Dietz aaO.; Schwind aaO.). Die Angaben des Hinweisgebers sind nicht dadurch unverwertbar, dass seine Identität von der Antragsgegnerin nicht preisgegeben worden ist (vgl. OLG Frankfurt NStE Nr. 4 zu § 88 StvollzG). Der Vollzugsbedienstete, gegenüber dem der Hinweisgeber seine Angaben gemacht hat, fungiert in diesen Fällen als Zeuge vom Hörensagen. Auch nach der - über § 120 Abs. 1 StVollzG - entsprechend anzuwendenden StPO ist der Zeuge vom Hörensagen ein zulässiges Beweismittel (Vgl. BGHSt 1, 373, 376; 6, 209, 210; 17, 382, 384; 22, 268, 270; 33, 178). Dabei ist unerheblich, ob er seine Wahrnehmungen zufällig, im Auftrag der Polizei oder als "gerufener Zeuge" im Auftrag des Gerichts gemacht hat. Es ist deshalb auch grundsätzlich zulässig, Verhörspersonen über die Angaben zu vernehmen, die ihnen für das Gericht unerreichbare Polizeifahnder oder Gewährsleute bei einer Vernehmung gemacht haben (BVerfGE 57, 250, 292 f; BGHSt 33, 178; BGH NJW 1980, 770). In solchen Fällen ist der Tatrichter allerdings gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen und zu würdigen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Polizeifahnder oder Gewährsmann nur deshalb nicht selbst als Zeuge gehört werden kann, weil die zuständige Behörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben oder eine erforderliche Aussagegenehmigung (§ 54 StPO) zu erteilen. Hier darf der Tatrichter nicht übersehen, dass es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Fahnders oder Gewährsmannes zu überprüfen (BGHSt 33, 178; BGH NStZ 1982, 433; StV 1983, 403). Die von dem Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussagen sind deshalb besonders kritisch zu würdigen. Auf sie kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere nach derÜberzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden. Das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 17, 382, 385 f; 33, 178; BVerfGE 57, 250, 292 f [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 250 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
Diesen - auf das Strafvollzugsverfahren entsprechend seinem Charakter als Freibeweisverfahren zu übertragenden (vgl. OLG Frankfurt aaO.) - besonderen Anforderungen aus dem Strafprozessrecht an die Würdigung der Angaben eines Zeugen vom Hörensagen wird die vorliegende Entscheidung noch gerecht. So tragen insbesondere die Erwägungen dazu, dass der jetzige Informant nach den Darlegungen der Antragsgegnerin bereits früher Hinweise gegeben habe, die zu erfolgreichen Durchsuchungen geführt hätten, und dass gerade in der pädagogischen Abteilung der Anstalt schon mehrfach versteckte Drogen gefunden worden seien, die Beurteilung, dass sein Hinweis auch jetzt glaubhaft war. Weitere Anforderungen sind an eine - wie hier - nur auf die Sachrüge hin zu überprüfende Entscheidung nicht zu stellen; ein Darlegungsmangel bei der Beweiswürdigung liegt nicht vor.
Ob die Strafvollstreckungskammer sich hier mit der - im Freibeweisverfahren grundsätzlich ausreichenden - schriftlichen Erklärung des Vollzugsbediensteten als Zeugen vom Hörensagen begnügen durfte, oder aber gehalten gewesen wäre, diesen persönlich zu vernehmen (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1981, 117; OLG Nürnberg NStZ 1982, 438) oder eine schriftliche Erklärung des anonymen Informanten einzuholen, ist eine Frage der Aufklärungspflicht, die der Senat im vorliegenden Fall nicht zu überprüfen hat. Denn das Unterlassen solcher Verfahrenshandlungen könnte nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden (vgl. BGHR StPO § 250 S. 1 Unmittelbarkeit 1; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 250 Rn. 15). Diese ist von der Rechtsbeschwerde indes weder ausdrücklich noch in konkludenter, den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügender Form erhoben worden.
d) Die Strafvollstreckungskammer hat schließlich auch in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise geprüft und dargelegt, dass trotz der damit verbundenen erheblichen Belastungen die angegriffene Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig war, weil mildere Mittel nicht ausreichten, um der prognostizierten Gefahr wirksam zu begegnen (vgl. BVerfG NStZ 1999, 428 [BVerfG 13.04.1999 - 2 BvR 827/98]). Die Antragsgegnerin hat nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer die insoweit gebotenen Ermittlungen zügig durchgeführt und die unausgesetzte Absonderung in der gebotenen Zeit wieder aufgehoben, nachdem die Gründe für ihre Anordnung nicht mehr vorlagen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Nr. 8, 63 Abs. 3, 65 GKG.