§ 10 APVO-AgrumwD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst hat die Anwärterin oder der Anwärter in dem Ausbildungsabschnitt nach § 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 und die Referendarin oder der Referendar in dem Ausbildungsabschnitt nach § 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 eine Projektarbeit durchzuführen und einen Vortrag zu halten. 2Die Ausbilderin oder der Ausbilder bewertet die Projektarbeit und den Vortrag und teilt die Bewertungen der Beamtin oder dem Beamten mit.
(2) 1Die Ausbildungsstelle gibt am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Beamtin oder des Beamten ab, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens zwei Monate dauert. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst sind die Bewertungen nach Absatz 1 Satz 2 einzubeziehen. 4Die Beurteilung ist mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. 5Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten des § 4 Satz 1 Nrn. 2 und 5 sowie des § 5 Satz 1 Nrn. 6 und 9 werden keine Beurteilungen abgegeben.
(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.