Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.02.1999, Az.: 13 U 79/98
Veröffentlichung der Behandlung von Patienten einer bestimmten Versicherung; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einer Krankenversicherung; Nichterfüllung berechtigter Ansprüche von Patienten auf Erstattung von Behandlungskosten durch die Versicherung; Verschleierung einer unsauberen Abrechnungspraxis des Arztes durch Verlagerung der Verantwortung auf die Krankenversicherung; Anspruch einer Krankenversicherung auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen eines Arztes in der Öffentlichkeit; Veröffentlichung des Beschlusses über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen des Arztes seitens der Versicherung; Beschränkung der Veröffentlichungsbefugnis auf Fälle mit besonders großer Gefahr eines wettbewerbsrechtlichen Eingriffs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.02.1999
- Aktenzeichen
- 13 U 79/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 31446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0205.13U79.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 17.09.1998 - AZ: 4 O 262/98
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 GG
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 1004 BGB
- § 2 Abs. 1 GOZ
- § 2 Abs. 2 GOZ
- § 23 UWG
Fundstellen
- VersR 1999, 1164-1166 (Volltext mit red. LS)
- ZauR 2000, 114-118
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1999
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin und die Anschlußberufung des Verfügungsbeklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen - das am 17. September 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juli 1998 bleibt hinsichtlich der Ziff. 1 a) und b) aufrechterhalten. Im übrigen wird sie aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß Ziffer 2 des Antrags zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3 und der Verfügungsbeklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.
Der Streitwert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte ist Arzt und Zahnarzt. Er behandelte 1997 und 1998 einen Patienten, der bei der Verfügungsklägerin, die Mitglied der I.-N.-Gruppe ist, versichert ist. Auf die ihr überreichte Rechnung ihres Versicherungsnehmers zahlte die Verfügungsklägerin nur einen Teil. Dabei setzte sie eine andere Vergütung für Füllungen an als der Verfügungsbeklagte. Im übrigen strich sie die Position:
"10% Aufschlag, da seit 1987 keine Gebührenerhöhung, Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ."
Für diese Position hatte der Verfügungsbeklagte 198,08 DM berechnet. Wegen der Berechnung seiner Zahnarztvergütung wandte sich der Verfügungsbeklagte erfolglos an die Klägerin.
Am 17.6.1998 erschien in der Tagespost unter der Rubrik "Ärztetafel" nachfolgende Anzeige:
"Mitteilung
Sehr verehrte Patientinnen und Patienten meiner Praxis, aus gegebenem Anlaß teile ich Ihnen mit, daß Versicherte der privaten I.-N. Krankenversicherung nur noch unter Vorbehalt behandelt werden können.
Dr.med.Dr.med.dent. H. M. "
Nachdem die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten durch Anwaltschreiben vom 22.6.1998 erfolglos zur Unterlassung und Veröffentlichung einer entgegengesetzten Anzeige aufgefordert hatte, erließ das Landgericht auf Antrag der Verfügungsklägerin durch Beschluß vom 15. Juli 1998 eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:
"1.
Dem Antragsgegner wird untersagt,a)
in Zeitungen, insbesondere in der Tagespost, zu inserieren, daß er Versicherte der privaten I.-N. Krankenversicherung nur noch unter Vorbehalt behandeln könne, insbesondere in der hierunter abgebildeten Art und Weise, ...b)
und/oder Personen, die bei der N.-K... aG ver sichert sind und die sich in ärztliche oder zahnärztliche Behandlung des Antragsgegners begeben wollen oder in solcher stehen, zu erklären, daß er diese nur unter Vorbehalt behandeln könne.Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
2.
Die Antragstellerin wird ermächtigt, binnen eines Monats ab Erlaß der einstweiligen Verfügung in der Tagespost auf Kosten des Antragsgegners folgendes öffentlich bekannt zu machen:Im Zusammenhang mit der von Dr. med. Dr. med. dent. H. M. aus Tagespost vom 17.06.1998 unter der Rubrik "ÄRZTETAFEL" veröffentlichten Anzeige machen wir hiermit folgende Entscheidung öffentlich bekannt:
(Hier folgt in Ablichtung der Beschluß des Gerichts - nach Wahl der Antrag stellerin nur der Tenor oder der vollständige Beschluß -).
3.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens...."
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, der veröffentlichte Text enthalte eine werbeschädigende Kritik. Kunden hätten angekündigt, einen Versicherungsvertrag mit der Verfügungsklägerin nicht abzuschließen. Die Mitteilung in der "Ärztetafel" sei auch zu mißbilligen, da die Verfügungsklägerin nach den tariflichen Bestimmungen abgerechnet habe.
Der Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, die Anzeige sei durch die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und freie Berufsausübung gedeckt. Die Anzeige habe auch keinerlei diskriminierende Wirkung gehabt.
Mit dem am 17.9.1998 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 15.7.1998 hinsichtlich der Ziff. 1 a) und Ziff. 2 aufrechterhalten und zu Ziff. 1 b) aufgehoben. Das Landgericht hat gemeint, der Verfügungsbeklagte habe mit der Anzeige in den durch § 823 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin eingegriffen und den wirtschaftlichen Wert des Betriebes gefährdet. Demgegenüber könne sich der Verfügungsbeklagte nicht auf die in Art. 5 geschützte Meinungsfreiheit berufen. Da der Verfügungsbeklagte durch eine Zeitungsanzeige in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin eingegriffen habe, habe diese auch einen Anspruch auf Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung. Dem Verfügungsbeklagten könne jedoch nicht untersagt werden, Patienten in einem persönlichen Gespräch zu erklären, er behandele Privatversicherte der Verfügungsklägerin nur unter Vorbehalt.
Gegen dieses Urteil haben die Verfügungsklägerin Berufung und der Verfügungsbeklagte selbständige Anschlußberufung eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die einstweilige Verfügung vom 15.7.1998 auch hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 1 b) aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beantragt ferner,
das angefochtene Urteil zu ändern, die einstweilige Verfügung vom 15.7.1998 in der Fassung des Beschlusses vom 21.8.1998 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin will mit ihrer Berufung erreichen, daß der Verfügungsbeklagte Patientinnen und Patienten, die ihn zu einer Behandlung aufsuchen, nicht erklären darf, daß er sie nur unter Vorbehalt behandele.
Der Verfügungsbeklagte meint, er habe durch sein Verhalten nicht in das Recht am Unternehmen der Verfügungsklägerin eingegriffen. Sein Verhalten sei auch nicht rechtswidrig. Die Klägerin müsse sich als Krankenversicherer der Kritik stellen. Er habe sie auch nicht als negativ kritisiert, sondern nur darauf hingewiesen, daß er im Verhältnis zu Patienten, die bei der Verfügungsklägerin privatversichert sind, von seinem Recht Gebrauch mache, diese nur unter Vorbehalt zu behandeln.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel der Parteien führen zur teilweisen Änderung des landgerichtlichen Urteils. Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und Unterlassung entsprechender Äußerungen an einzelne Patienten verlangen. Der geltend gemachte Anspruch, die gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Verfügungsbeklagten veröffentlichen zu dürfen, konnte jedoch im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinen Bestand haben.
I.
Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, in Zeitungen zu inserieren, daß er Versicherte der privaten I.-N. Versicherung nur unter Vorbehalt behandele.
Mit dem Inserat in der ... Tagespost hat der Verfügungsbeklagte rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin eingegriffen, so daß diese jedenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1004 BGB Unterlassung verlangen kann.
Der deliktische Schutz des Gewerbebetriebes richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. BGH; VersR 1985, 453, 454; VersR 1999, 65, 66) [BGH 13.10.1998 - VI ZR 357/97]. Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben. Wenn der Verfügungsbeklagte im Rahmen einer Zeitungsanzeige unter der Rubrik "Ärztetafel" die Leser und seine Patienten anspricht und sie "aus gegebenem Anlaß" darauf hinweist, daß er Patienten, die bei dieser Versicherungsgruppe versichert sind, nur unter Vorbehalt behandeln könne, so bringt er damit zum Ausdruck, daß Patienten mit Schwierigkeiten rechnen müssen, wenn sie die von dem Verfügungsbeklagten ausgestellten Rechnungen bei der Verfügungsklägerin einreichen. Zugleich wird damit für einen unbefangenen Leser der Eindruck erweckt, daß die Probleme nicht etwa auf der Abrechnungspraxis des Beklagten beruhen, sondern darauf, daß die Verfügungsklägerin berechtigte Ansprüche auf Erstattung von Behandlungskosten nicht erfüllt, anderenfalls wäre der Schritt in die Öffentlichkeit in dieser Form nicht verständlich.
Diese Vorgehensweise des Verfügungsbeklagten greift in rechtlich relevanter Weise in den geschützten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin ein, denn dieses Inserat führt bei den Versicherungsnehmern und denen, die eine Krankenversicherung abschließen wollen, zu einer deutlichen Verunsicherung.
Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen, nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen, insbesondere auch des Grundrechts des Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG (vgl. BGH VersR 1998, 1037, 1038[BGH 21.04.1998 - VI ZR 196/97]; 1999,a.a.O.).
Dem Verfügungsbeklagten kann allerdings nicht grundsätzlich untersagt werden, sich zu der Regulierungspraxis von Krankenversicherungen zu äußern. Ebenso wenig ist der Verfügungsbeklagte daran gehindert, im Rahmen der Betreuung seiner Patienten vor Beginn einer Behandlung an diese heranzutreten, um mit ihnen die Erstattung der Kosten zu erörtern. Das folgt schon aus § 2 Abs. 2 GOZ. Jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das hier beanstandete Vorgehen des Verfügungsbeklagten nicht rechtsmäßig.
Mit dem Hinweis, aus gegebenem Anlaß teile er mit, daß er Versicherte der privaten Iduna-Nova Krankenversicherung nur noch unter Vorbehalt behandele, bringt er nicht nur zum Ausdruck, daß es bei der Abrechnung zu Schwierigkeiten für die privat bei der Verfügungsklägerin Versicherten kommen könne. Dem unbefangenen Leser, der den wahren Hintergrund nicht überprüfen kann, muß sich vielmehr aufdrängen, daß der Verfügungsbeklagte korrekt abrechne, die Verfügungsklägerin jedoch dann ungerechtfertigte Schwierigkeiten bereite. Damit entsteht bei dem Leser, der entschlossen ist, eine private Krankenkostenversicherung abzuschließen, der Eindruck, es sei jedenfalls nicht ratsam, diesen Abschluß bei der Verfügungsklägerin zu tätigen.
Dieses Verhalten des Verfügungsbeklagten ist schon deshalb rechtswidrig, weil seine von der Verfügungsklägerin beanstandete Rechnung, durch die die Kontroverse ausgelöst worden ist, zumindest in einem Punkt nicht korrekt war, so daß von der Verfügungsklägerin tatsächlich nicht der volle Betrag zu erstatten war. Die Abrechnung war jedenfalls insoweit fehlerhaft, als er auf die Gesamtrechnung einen 10-%igen Aufschlag von dem Patienten verlangt hat. Ein Zahnarzt kann nicht mit der Begründung, es habe seit 1987 keine Gebührenerhöhung gegeben, im Jahre 1998 einen Aufschlag erstmals mit der Rechnung verlangen. Ein solcher Aufschlag kann gemäß § 2 Abs. 1 GOZ zwar durch Vereinbarung begründet werden, die Vereinbarung ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 GOZ vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem gesonderten Schriftstück zu treffen. Dieses Schriftstück muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Daß er eine derartige Vereinbarung mit dem Patienten, dem er die Rechnung vom 6.2.1998 erteilt hat, getroffen hat, ergibt das Vorbringen des Verfügungsbeklagten nicht. Bei der Beanstandung im zweiten Punkt kann sich die Verfügungsklägerin zumindestauf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und die zugleich von einem Teil der Ärzteschaft vertretene Auffassung stützen.
Bei dieser Sachlage steht dem geschützten Interesse der Verfügungsklägerin an der Integrität ihres Gewerbebetriebes kein gleichwertiges Interesse des Verfügungsbeklagten an seiner Anzeige gegenüber. Der Eingriff in den Gewerbebetrieb, für den sich der Verfügungsbeklagte unter den gegebenen Umständen nicht auf sein Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann, ist vielmehr als rechtswidrig zu erachten.
Auf ein Verschulden kommt es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht an (BGH, VersR 1999 a.a.O.). Es ist vielmehr allein die Rechtswidrigkeit des Eingriffs maßgebend. Für diesen ist auch für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr zu vermuten.
II.
Die Verfügungsklägerin kann auch von dem Verfügungsbeklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, gegenüber Personen, die bei der Verfügungsklägerin versichert sind und die sich in zahnärztliche Behandlung des Verfügungsbeklagten begeben wollen oder in solcher stehen, allgemein zu erklären, diese nur unter Vorbehalt behandeln zu können. Es gelten insoweit im wesentlichen die Ausführungen zu I., jedoch ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin nicht von demselben Gewicht ist, weil es sich nicht um Äußerungen in der Öffentlichkeit handelt, sondern um Erklärungen anläßlich einer Behandlung. Dennoch darf der Arzt nicht in dieser allgemeinen und daher irreführenden Form einen allgemeinen Vorbehalt erklären. Er ist nicht gehindert, die Patienten darauf hinzuweisen, daß er von diesen einen Aufschlag verlange. Nur muß dies vor Beginn der Behandlung und in der durch § 2 Abs. 2 GOZ vorgeschriebenen Form geschehen. Er ist auch nicht gehindert, Patienten, die bestimmte Füllungen von ihm erhalten wollen, darauf hinzuweisen, daß er für diese Füllungen ein Honorar berechne, das nicht von allen Versicherungen erstattet und insbesondere von Seiten der Verfügungsklägerin anders und damit geringer berechnet werde, so daß es zu Erstattungsschwierigkeiten kommen könne. Er darf aber nicht ganz allgemein den Patienten erklären, daß er diese nur unter Vorbehalt behandele.
III.
Die Anschlußberufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg, soweit das Landgericht der Verfügungsklägerin eine Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen hat. Das Gesetz sieht nur in § 23 UWG eine derartige Veröffentlichungsbefugnis vor. Durch die Rechtsprechung ist diese Befugnis insoweit erweitert worden, als bei rufschädigenden Meinungsäußerungen dem Verletzten auf negatorischer oder deliktischer Grundlage ein Anspruch auf Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung des Verletzers auf Kosten des Verpflichteten zustehen kann, wenn die unzulässige Meinungsäußerung öffentlich erfolgt ist und die Publikation der Unterwerfungserklärung zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für das Ansehen des Verletzten erforderlich ist (vgl. BGHZ 99, 133, insbes. 138 ff.). Jedoch ist selbst auch für das Verfahren nach § 23 UWG anerkannt, daß nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Veröffentlichungsbefugnis festgelegt werden kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 23 UWG Rdn. 9). Im Hinblick auf die sich aus der bloßen Glaubhaftmachung in diesem Verfahren ergebende verhältnismäßig große Unsicherheit der Entscheidungsgrundlage muß die Veröffentlichungsbefugnis auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Gefahr eines wettbewerbsrechtlichen Eingriffs besonders groß ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1954, 72,73). Vorliegend kann im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Veröffentlichungsbefugnis, die einem Widerrufsanspruch gleichsteht, nicht zugesprochen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 940, Rn. 8, S. 2298 letzter Absatz, Zeilen 2 und 3, BGHZ a.a.O., vgl. auch Löffler, Presserecht, 4. Aufl., S. 404 und 422).
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 ZPO.