Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.02.1999, Az.: 8 W 16/99

Sofortige Beschwerde eines Rechtspflegers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.02.1999
Aktenzeichen
8 W 16/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0219.8W16.99.0A

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 146
  • Rpfleger 1999, 215 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtspfleger darf die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss auch nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung vorlegen.

Gründe

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Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.1998 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Oldenburg die auf Grund des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 17.04.1998 vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 5.294,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.09.1998 festgesetzt. Mit ihrer Erinnerung vom 03.11.1998 begehrt die Klägerin die Festsetzung weiterer 270,- DM. Ein anderer Rechtspfleger des Landgerichts Oldenburg hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde angesehen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne zuvor die Möglichkeit der Abhilfe geprüft zu haben. Die Sache ist unter Aufhebung der Vorlage an das Landgericht zurückzugeben, weil der

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Rechtspfleger die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 1 RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer

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Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorlegen darf. § 577 Abs. 3 ZPO steht hier nicht entgegen, da diese Bestimmung richterliche Entscheidungen im Blick hat. § 11 Abs. 1 RPflG n.F. ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe gelten, dass der Rechtspfleger nach Einlegung der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst über eine Abhilfe zu entscheiden verpflichtet ist (ebenso OLG München, Rpfleger 1999, 16). Ersichtlich hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung nur deshalb nicht ausdrücklich in die Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG aufgenommen, weil sie sich nach der Systematik der Rechtsbehelfe von selbst versteht. Auch bei der befristeten Erinnerung in der bis zum 30. September 1998 geltenden Fassung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit § 21 Nrn. 1 und 2 RPflG) bestand die Verpflichtung des Rechtspflegers, die Möglichkeit der Abhilfe zu prüfen. Den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers im Rechtsmittelverfahren künftig entfallen soll (s. dazu im einzelnen OLG München a.a.O., S. 17). Hätte der Gesetzgeber die Systematik der Rechtsbehelfe in derart einschneidender Weise durchbrechen wollen, hätte er dies besonders hervorgehoben

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Für den Fall, dass der Rechtspfleger der Erinnerung der Klägerin nicht abhilft, wird er seine Entscheidung als Sachentscheidung mit Gründen zu versehen und den Parteien mitzuteilen haben, bevor er die Sache dem Senat vorlegt (ebenso OLG München a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG