Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.02.1999, Az.: 5 W 227/98

Ermittlung eines Beschwerdewertes in einem Verfahren nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG); Bestimmung eines Beschwerdewertes anhand des Interesses an einem Miteigentumsanteil; Beschwerdeführungsbefugnis eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.02.1999
Aktenzeichen
5 W 227/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0203.5W227.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück

Amtlicher Leitsatz

Beschwerdewert in WEG-Verfahren richtet sich nur nach der Beschwer des Beschwerdeverfahrens und nicht nach dem Geschäftswert der Beschwerdeentscheidung.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat beim Amtsgericht Osnabrück beantragt,

mehrere auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.1.1997 gefasste Beschlüsse für unwirksam zu erklären, durch die die Eigentümergemeinschaft einen früher als Öltankraum genutzten Kellerraum für die Dauer von fünf Jahren zu einem Mietzins von 25.- DM an eine Wohnungseigentümerin vermietet und diese Wohnungseigentümerin ihrerseits einen in ihrem Teileigentum stehenden Kellerraum für denselben Zeitraum und den gleichen Mietzins der Eigentümergemeinschaft überlässt.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

3

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, denn der Beschwerdewert von 1.500.- DM gemäß § 45 Abs. 1 WEG ist nicht erreicht. Nach der durch das RechtspflegeVereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) geänderten Bestimmung des § 45 Abs. 1 WEG ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde 1500 DM übersteigt (BGHZ 119, 216). Mit dieser Gesetzesänderung ist die zur der früher in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitigen Frage ergangene Entscheidung des BGH, wonach die weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen nicht von der Beschwerdesumme des § 45 I WEG abhängig ist (BGH NJW 1985, 913 m.w.N.), überholt. Der Beschwerdewert, der sich nicht nach dem Geschäftswert der Beschwerdeentscheidung, sondern nach der Beschwer der Beschwerdeführerin und ihrem Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung richtet, also stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen ist (BGH a.a.O.; vgl. auch BGHZ 13, 205 ff. [BGH 29.04.1954 - IV ZR 152/53];  57, 301, 302 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 80/71]; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 511 a Rdn. 17), beträgt hier höchstens den auf den Miteigentumsanteil der Antragstellerin entfallenden Anteil am Mietwert der beiden Kellerräume, der -unabhängig von den von der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilten Miteigentumsverhältnissen der Wohnungseigentümer untereinander- jedenfalls den Beschwerdewert nicht erreicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie insgesamt durch die angefochtenen Beschlüsse beschwert wird, ändert dies nichts daran, dass das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse sich nicht dadurch erhöht, dass die Entscheidung auch für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird; Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert sind vielmehr voneinander zu unterscheiden BGHZ 119, 216). dass die angefochtenen Beschlüsse für die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Vermögensnachteil - etwa im Hinblick auf eine Wertminderung hinsichtlich des eigenen Wohnungseigentums- mit sich bringen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4

Zwar führt diese Auslegung des § 45 Abs. 1 WEG dazu, dass bei einem Streit über Maßnahmen, die für die Wohnungseigentümer von erheblicher Bedeutung sind, ein einzelner Wohnungseigentümer nicht mehr Beschwerde einlegen kann, wenn die Maßnahme ihn mit weniger als 1.500.- DM belastet; dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (vgl. BGHZ 119, 216 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bundesregierung Nr. 20, BT Drucks. 11/4155).