Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.01.2005, Az.: 6 S 149/04 (047)
Beweispflichtigkeit des Käufers im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem Kaufvertrag; Rechtliche Beurteilung der synallagmatischen Pflichten aus einem über ein Beistellpferd geschlossenen Kaufvertrag
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 11.01.2005
- Aktenzeichen
- 6 S 149/04 (047)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 32748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2005:0111.6S149.04.047.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 121 C 5604/03
Fundstelle
- AUR 2005, 379 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben wegen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung der Parteien am 03.11.2002 über den Verwendungszweck des Pferdes Roxana durch Vernehmung von Zeugen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht folgt der Bewertung des Amtsgerichts, dass auf der Grundlage der Beschaffenheitsvereinbarung "Beistellpferd" bei dem Pferd kein Mangel vorliegt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Amtsgerichtes wird deshalb zunächst Bezug genommen.
Der Kläger hat die Vermutungswirkung der vorgelegten Quittungsurkunde, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden ist, nicht widerlegt. Soweit eine solche Vereinbarung erst mit Aushändigung der Quittung getroffen worden sein sollte, ist dies unschädlich, weil die Parteien eines Kaufvertrages nicht gehindert sind, auch nach Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages ergänzend Beschaffenheitsvereinbarungen zu treffen oder auch Gewährleistungsbeschränkungen einvernehmlich zu vereinbaren.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass der Beklagte hinsichtlich der Eigenschaften des Tieres unzutreffende Zusicherungen gemacht hat oder aufgrund seiner mündlichen Erklärungen, der Bezeichnung "Beistellpferd" eine andere Bedeutung zukommen müsse. Keiner der vernommenen Zeugen konnte etwas über mündliche Erklärungen des Beklagten gegenüber dem Kläger aussagen. Auf Grund der Angaben der vom Kläger benannten Zeugin kann auch nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger die Bedeutung des Wortes "Beistellpferd" nicht kannte und der Beklagte Anlass hatte, den Kläger auf die Bedeutung hinzuweisen. Nach der Beweisaufnahme spricht eher im Gegenteil einiges dafür, dass der Kläger eine jedenfalls deutlich höhere Sachkunde im Umgang mit Pferden besitzt, als er dieses dem Gericht gegenüber vorgetragen hat.
Die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen des Pferdes Roxana beim Reiten sind zudem auch von einem Gewährleistungsausschluss erfasst. Die Klausel "wie besichtigt" schließt alle Mängel aus, die bei einer von einem durchschnittlichen Käufer eines Reitpferdes zu erwartenden Untersuchung entdeckt werden können. Sofern der Käufer eines Pferde dieses ausdrücklich als Reitpferd erwerben will, kann von ihm erwartet werden, dass dieses Pferd entweder von ihm selbst, oder, wenn er hierzu nicht in der Lage ist, auf seine Bitte hin vom Verkäufer oder seiner Angestellten geritten wird. Dies ist aber nicht geschehen. Unstreitig wäre dabei der Mangel des Pferdes festgestellt worden.
Es kann offen bleiben, ob für ein Beistellpferd der vom Kläger gezahlte Kaufpreis üblicherweise entrichtet wird. Es ist bereits fraglich, ob wegen der jeweils individuellen Verschiedenheit von Pferden, ein "üblicher" Preis für ein Beistellpferd wie das hier erworbene überhaupt festgestellt werden kann. Jedenfalls lassen sich aus dem Kaufpreis keine hinreichenden Rückschlüsse daraufziehen, dass die Parteien etwa doch eine höherwertige Beschaffenheit vereinbart haben. Auch für eine Erfüllung des Wuchertatbestandes gibt es keine hinreichenden Anknüpfungspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 analog.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt