Landgericht Braunschweig
Urt. v. 20.05.2005, Az.: 5 O 3147/04 (557)
Begründetheit einer Klage mit einem Vollstreckungsabwehr-, Herausgabe- und Feststellungsbegehren; Wirksamkeit einer Erklärung bzgl. der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung; Rechtmäßigkeit des Berufens auf eine Unwirksamkeit von Vollstreckungsunterwerfungserklärungen; Begründetheit einer zulässigen Hilfswiderklage; Zurechnung einer erteilten Anweisung
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 20.05.2005
- Aktenzeichen
- 5 O 3147/04 (557)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 32837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2005:0520.5O3147.04.557.0A
Rechtsgrundlagen
- § 134 BGB
- Art. 1 § 1 RBerG
- § 141 BGB
- §§ 172 f BGB.
- § 89 Abs. 2 ZPO
- § 177 BGB
- §§ 182 ff BGB.
- § 371 BGB
Fundstellen
- BKR 2005, 410 (red. Leitsatz)
- VuR 2005, 296-298 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2006, 319-322 (Volltext mit amtl. LS)
- WuB 2006, 345-346
- ZBB 2006, 157 (red. Leitsatz)
- ZBB 2005, 459 (red. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und
den Richter am Landgericht ... für
Rechterkannt:
Tenor:
- 1.
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ..., wird für unzulässig erklärt.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vollstreckbare Ausfertigung der unter Ziff. 1) genannten Urkunde herauszugeben.
- 3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehnsvertrag mit der Darlehns-Nr. ... keine Rechte mehr herleiten kann.
- 4.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstanden sind; diese trägt der Kläger.
Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Nebenintervenientin.
- 6.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- 7.
Der Streitwert wird auf bis zu 70.000 EUR für die Zeit bis zum 02.12.2004 und auf bis zu 121.129,19 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt die dingliche Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 70.000 EUR aus einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. ....
Der Kläger entschloss sich im Jahr 1989 zum Erwerb eines Apartments in Wolfsburg, das Teil einer durch Firmen der ... als Bauträger zu errichtenden Wohnanlage war. Die Immobilie sollte im Wege eines Steuersparmodells als Kapitalanlage dienen.
Zu diesem Zwecke erteilte der Kläger der Fa. ..., damals geschäftsansässig in ..., sowie der Fa. ..., damals mit Sitz in ..., umfassende Vollmachten (Angebot: Anlage K 4, Bl. 25 ff.; Annahme: Anlage K 11, Bl. 87 ff. ). Wörtlich wird zum Umfang der Vollmacht ausgeführt:
"Die Vollmachten erstrecken sich jeweils auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche für den Erwerb der in der Annahmeerklärung genannten Eigentumseinheit und des Sondernutzungsrechts am Stellplatz, ihrer Finanzierung und Vermietung und ggf. zur Rückabwicklung erforderlich und zweckmäßig sind" (vgl. Bl. 89).
Die Finanzierung erfolgte über einen Zwischenkredit bei der Streitverkündeten/Nebenintervenientin sowie ein langfristiges Darlehn der ... als Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Beide Darlehnsverträge wurden nicht durch den Kläger selbst, sondern durch die Firma ... abgeschlossen.
Wegen der Einzelheiten zu dem mit der DSL-Bank geschlossenen Darlehnsvertrag wird auf die Anlage K 13, Bl. ff. 122 d.A., Bezug genommen.
Die grundpfandrechtliche Besicherung erfolgte über eine durch den Notar ... beurkundete Grundschuld (Bl. 130 ff. d.A.), in der die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners erklärt wurde (Bl. 132 d.A.). Gem. notariell beurkundetem Kaufvertrag und dessen Anlage wurde die Grundschuld nebst persönlicher Haftung für den Grundschuldbetrag in Höhe von 274.000,00 DM übernommen (vgl. Bl. 130 i.V.m. Bl. 107, 108 d.A.). Der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde unter dem 15.07.1991 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt (Bl. 128 d.A.), die auf die Beklagte unter dem 23.04.2004 umgeschrieben wurde (Bl. 129 d.A.).
Die Auszahlung des langfristigen Darlehns erfolgte zur Ablösung der Zwischenfinanzierung auf ein bei der Streitverkündeten/Nebenintervenientin geführtes Darlehnskonto, dass durch die ... eröffnet wurde, vgl. Anlage K 20, Bl. 325/326 d.A.
Bei Ablauf der Zinsbindungsfrist im Jahre 1994 wurde das Darlehnsverhältnis mit neuen Konditionen verlängert, Anlage K 15, Bl. 143 ff. d.A. Weitere Vereinbarungen in Ansehung des Darlehns wurden zwischen dem Kläger und der ... in den Jahren 1996 und 97 getroffen, K 16, Bl. 146 ff. d.A.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er zu keinen weiteren Zahlungen an die Beklagte verpflichtet sei, da der Darlehnsvertrag nichtig sei. Auch stehe der Beklagten kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da er die Darlehnsvaluta nicht empfangen habe.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt,
im Übrigen hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehnsvertrag Nr. ... nur noch über eine Forderung in Höhe von 42.066,42 EUR verfügt.
Die Beklagte und die Streitverkündete/Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen beantragt die Beklagte, hilfsweise widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 51.129,19 EUR (100.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 %über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte und die Streitverkündete/Nebenintervenientin sind der Auffassung, dass der Kläger den streitgegenständlichen Darlehnsvertrag wirksam geschlossen habe und sich die Vertretererklärungen der Treuhänderinnen zurechnen lassen müsse. Jedenfalls habe er durch die Vereinbarungen aus den Jahren 1994 sowie 1996/97 den Darlehnsvertrag genehmigt.
Hilfsweise meinen beide, dass der Kläger aus Bereicherungsrecht hafte, wenn vertragliche Ansprüche nicht bestünden, da ihm der Empfang der Darlehnsvaluta zuzurechnen sei.
Mit Beschluss vom 15.11.2004 (Bl. 300 ff. d.A.) hat sich das ursprünglich angegangene Landgericht Bonn für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Braunschweig verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache sowohl mit dem Vollstreckungsabwehr- (dazu unter Ziff. I.), dem Herausgabe- (dazu unter Ziff. II.) als auch dem Feststellungsbegehren (dazu unter Ziff. III.) Erfolg, während die zulässige Hilfswiderklage (dazu unter Ziff. V.) als unbegründet abzuweisen war.
I.
1.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig.
Zwar besteht keine örtliche Zuständigkeit gem.§ 797 Abs. 5 ZPO, da der Kläger und Schuldner seinen Wohnsitz in Pulheim und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgericht Köln hat. Auch besteht keine Zuständigkeit aus § 800 Abs. 3 ZPO, da eine Vollstreckungsunterwerfung i.S.v. § 800 Abs. 1 ZPO nicht erklärt wurde.
Trotz anderweitiger ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit ist diese für das Landgericht Braunschweig jedoch auf Grund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Bonn vom 15.11.2004 (Bl. 300f. d.A.) begründet. Denn diese Verweisung ist gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO trotz des Rechtsirrtums - vgl. BGH, NJW-RR 1992, 202 [BGH 23.10.1991 - XII ZR 144/90] - bindend. Gründe, die diese Bindungswirkung entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
2.
Die Vollstreckungsabwehrklage hat in der Sache Erfolg.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist unwirksam.
a)
Die durch die ... abgegebene und notariell beurkundete Unterwerfungserklärung ist dem Kläger wegen der Unwirksamkeit der Vertretervollmachten gem. § 134 BGB auf Grund eines Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nicht gemäß § 164 BGB als eigene Erklärung zuzurechnen. Dem Kläger ist die Berufung auf die Unwirksamkeit nicht gem.§ 242 BGB verwehrt, da er sich schuldrechtlich nicht wirksam verpflichtet hat, entsprechende Erklärungen abzugeben.
Im Einzelnen:
aa)
Die den Treuhändern erteilten Vollmachten sind wegen eines Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz gem.§ 134 BGB unwirksam.
Letztlich ist unstreitig geblieben, dass den Treuhandgesellschaften keine Erlaubnis nach Artikel 1 § 3 Rechtsberatungsgesetz zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden war. Einer solchen Erlaubnis hätte es jedoch bedurft, da die Treuhänder mit rechtsbesorgenden Tätigkeiten von erheblichem Gewicht und Ausmaß betreut worden waren. Denn in der Annahmeerklärung ist zum Umfang der Vollmacht wörtlich ausgeführt:
"Die Vollmachten erstrecken sich jeweils auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche für den Erwerb der in der Annahmeerklärung genannten Eigentumseinheit und des Sondernutzungsrechts am Stellplatz, ihrer Finanzierung und Vermietung und ggf. zur Rückabwicklung erforderlich und zweckmäßig sind" (vgl. Bl. 89).
Damit unterfällt die Vollmacht auch in Ansehung der ... nicht mehr dem Steuerberaterprivileg des Artikel 1 § 5 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz, vgl. BGH, NJW 2004, 59f. [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02]; 154, 157 [BGH 14.10.2003 - XI ZR 134/02]; 839, 840 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 421/02] sowie die zahlreichen Nachweise bei Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufig, § 134 BGB Rdnr. 21, Stichwort: "Schrottimmobilie" sub. "Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung".
Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages ergreift auch die mit ihm erteilten Vollmachten, da es sich bei Treuhandvertrag und Vollmacht um miteinander eng verbundene Geschäfte handelt, die erkennbar miteinander stehen und fallen sollten, so dass die Nichtigkeit des Treuhandvertrages auch die Nichtigkeit der Vollmacht umfasst, § 139 BGB, vgl. BGH a.a.O., Heinrichs, a.a.O.
bb)
Da es sich bei einer Vollstreckungsunterwerfung um eine prozessuale Erklärung handelt, kann sich die Beklagte nicht auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung gemäß §§ 172, 173 BGB berufen. Nicht §§ 164 ff. BGB, sondern allein§§ 85 ff. ZPO sind anzuwenden. Der gute Glaube an die nichtige Vollmacht wird hierbei nicht geschützt, vgl. BGH, a.a.O.
Die Beklagte hat auch keine Umstände vereinzelt vortragen können, aus denen auf eine Genehmigung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 177, 182 ff. BGB geschlossen worden könnte.
Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dass eine ausdrückliche Genehmigung erklärt wurde, ist nicht vorgetragen worden.
Sie soll nach Auffassung der Beklagten vielmehr schlüssig auf Grund des weiteren Verhaltens des Beklagten - insbesondere Erteilung einer Einzugsermächtigung, Abschluss von Prolongationsvereinbarungen - schlüssig erklärt worden sein.
Eine schlüssig erklärte Zustimmung setzt jedoch voraus, dass der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäftes wusste oder mit ihr rechnete; nur ausnahmsweise kann aber auch bei Fehlen eines solchen Erklärungsbewusstseins eine wirksame Zustimmung vorliegen; vgl. Heinrichs, a.a.O., § 182 BGB, Rdnr. 3 m.w.N. Wie bei jeder Willenserklärung ist im Ergebnis entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste.
Richtig ist, dass ein Verhalten - da das Erklärungsbewusstsein nach ganz herrschender Meinung kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist - auch dann als Willenserklärung gewertet werden kann, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist aber stets, dass der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat, vergleiche BGHZ 91, 324; 109, 171/177; BGH, NJW 1995,953; ZIP 2004, 1394 = NJW2004, 2736, 2738.
Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Kläger verfügt über keine speziellen Rechtskenntnisse. Es ist daher mangels anderen Tatsachenvortrags davon auszugehen, dass er weder bei Veranlassung von Zahlungen oder Umstellung der Zahlungsmodalitäten, noch gar bei Abschluss der Prolongationsvereinbarungen, davon ausging oder ausgehen musste, irgendeine verbindliche Erklärung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages oder die bereits erklärte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung abzugeben.
Es kommt hinzu, dass auch die Beklagte keinerlei entsprechende Genehmigungserklärung erwartet hat. Jedenfalls ist anderes nicht vereinzelt vorgetragen. Denn hier gilt der - im Übrigen durch die Beklagte selbst ins Feld geführte - Ansatz, dass weder Banken noch Notare bis in das Jahr 2000 damit rechnen mussten und sie nach eigenem Vortrag nicht damit gerechnet hat, dass die Vollmacht und die auf Grund dieser Vollmacht abgegebenen Rechtserklärungen unwirksam sind bzw. sein könnten, vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289 /02, WM 2003, 1710, 1712 sowie BGH, Urteil vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, NJW 2004, 2090.
Was im Übrigen zu Gunsten der Bank gilt, gilt hier konsequenter Weise umgekehrt auch zu Gunsten des Klägers.
Die Kammer schließt sich den durch die Beklagten zitierten Entscheidungen des KG Berlin, des OLG Frankfurt a. M. und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. Klageerwiderung S. 7 ff. = Bl. 238 ff. d.A.; Schriftsatz vom 25.02.2005, S. 3f. = Bl. 357 d.A.; Schriftsatz vom 03.05.2005 = Bl. 383 ff. d.A.) nicht an, soweit dort der Abschluss einer Prolongationsvereinbarung dahingehend ausgelegt wird, dass in ihm eine ausdrückliche Genehmigungserklärung gesehen wird. Denn eine ausdrückliche Genehmigungserklärung lautet wie folgt: "Der Vertrag vom ... wird genehmigt". Solche oder vergleichbare Formulierung enthalten die vorgelegten Vereinbarungen gerade nicht.
Schließlich ist dem weiteren Verhalten des Klägers auch keine Bestätigung des Darlehnsvertrages i.S.v.§ 141 BGB zu sehen. Denn eine solche setzt schon nach dem Wortlaut voraus, dass das ursprünglich abgeschlossene und zu bestätigende Rechtsgeschäft nichtig ist. Der Darlehnsvertrag war aber nicht nichtig, sondern gem. § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der weiteren Vereinbarungen seitens der Beklagten eine Aufforderung zur Abgabe einer Genehmigungserklärung gem. § 177 Abs. 2 BGB stattgefunden hätte, trägt sie selbst nicht vor. Erst Recht ist nicht ersichtlich, dass die Genehmigung bereits zu den relevanten Zeitpunkten ausdrücklich oder gar konkludent verweigert worden wäre. Somit war die Wirksamkeit des Darlehnsvertrages allein über den Weg einer Genehmigung herbeizuführen; vgl. zur Abgrenzung von Genehmigung und Bestätigung nur Heinrichs, a.a.O., § 141 BGB, Rdnr. 2 m.w.N.
Selbst wenn im Übrigen der Vertrag aus sonstigen Gründen nichtig gewesen wäre, fehlt es an der Darlegung des erforderlichen Bestätigungswillens. Insoweit gelten die Ausführungen zur Genehmigung entsprechend.
cc)
Dem Kläger ist es nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfungserklärungen zu berufen, da er sich schuldrechtlich nicht wirksam zur Abgabe einer solchen Erklärung durch die Darlehensverträge verpflichtet hat.
Der Kläger ist durch die seitens der ... in seinem Namen abgeschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam verpflichtet worden.
Die den Treuhändern erteilten Vollmachten sind - wie bereits ausgeführt - gem. § 134 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so dass keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht bestand.
Es bestand auch keine Rechtsscheinsvollmacht gem. §§ 172, 173 BGB.
Es kann dahinstehen und bedarf keiner näheren Feststellung, ob der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Darlehnsvertrages eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlag.
Denn selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, hätte sich hieraus kein Rechtsschein einer Bevollmächtigung der ... ergeben. Denn unstreitig ist die Vollmacht nicht der GmbH, sondern der ... erteilt worden. Damit aber konnte die Urkunde allenfalls den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der KG, nicht aber der tätig gewordenen GmbH begründen.
Es ist auch nicht vorgetragen oder gar belegt, dass eine Umschreibung der Vollmacht auf die handelnde GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehnsvertrages erfolgt war bzw. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre.
b)
Soweit der Kläger sich in den Prolongationsvereinbarungen dahingehend verpflichtet hat, die Darlehnsverbindlichkeit auch für die Zukunft mit einer vollstreckbaren Grundschuld zu besichern, ergibt sich hieraus keine Bestätigung der nichtigen ursprünglichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung gem.§ 141 BGB.
Es gelten die bereits oben unter I. 2. a) bb) zur Frage einer Genehmigung des schwebend unwirksamen Darlehnsvertrages ausgeführten Erwägungen entsprechend: Es fehlt an einer ausdrücklichen Bestätigung der ursprünglichen Sicherung. Beide Parteien gingen ersichtlich davon aus, dass die ursprünglich bestellten Sicherheiten vollwirksam begründet worden seien. Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen könnten, sind - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Nach dem aus den schriftlichen Unterlagen erkennbaren Parteiwillen sollte damit die bestehende Sicherung lediglich fortgeführt werden. Ein für eine Bestätigung gem. § 141 Abs. 1 BGB erforderlicher Bestätigungswille setzt jedoch in der Regel voraus, dass die Parteien die Nichtigkeit kannten oder zumindest Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts hatten, vgl. BGHZ 129, 377. Zwar reicht es im Rahmen der Bestätigung ebenso wie im Rahmen der Genehmigung aus, wenn nur der Erklärungsempfänger die Erklärung als Bestätigung aufgefasst hat bzw. auffassen durfte. Wie ausgeführt, ist indes nicht ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Form mit der Unwirksamkeit der ursprünglichen Rechtsgeschäfte rechnete.
Im Übrigen wäre eine solche Bestätigung wirksam nur in der Form der §§ 780 BGB, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu begründen gewesen. Da es hieran ersichtlich fehlt, wäre eine Bestätigung gem. § 125 BGB nichtig.
II.
Die Klage ist auch zulässig und begründet, soweit der Kläger die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der im Tenor bezeichneten Urkunde begehrt.
1.
Die örtliche Zuständigkeit folgt auch insoweit aus§ 281 ZPO.
2.
Der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 371 BGB. Da der titulierten Anspruch der Beklagten nicht zusteht, hat sie die vollstreckbare Ausfertigung an den Kläger herauszugeben.
III.
Auch die zulässige Feststellungsklage hat in der Sache Erfolg.
1.
Die örtliche Zuständigkeit folgt wiederum aus§ 281 ZPO.
Das gem. § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Beklagte sich weiterer Ansprüche aus dem Darlehnsvertrag berühmt.
2.
In der Sache hat die Feststellungsklage Erfolg, da durch den abgeschlossenen Darlehnsvertrag keine wirksame Verpflichtung des Klägers begründet wurde. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. I. 2. a) cc) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
IV.
Über den hilfsweise zu Ziff. 4) gestellten Feststellungsantrag des Klägers war nicht zu entscheiden, da bereits der zu Ziff. 3) gestellte Antrag Erfolg hatte und daher die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.
V.
Die zulässige Hilfswiderklage hat in der Sache keinen Erfolg. Über die Hilfswiderklage war zu entscheiden, da mit Zusprechung des Klagantrags zu Ziff. 1) die innerprozessuale Bedingung eingetreten war.
1.
Vertragliche Ansprüche stehen der Beklagten aus den bereits unter Ziff. I. 2. a) cc) ausgeführten Gründen nicht zu.
2.
Der Beklagten stehen aber auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu.
Für eine Leistungskondiktion aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 818 BGB fehlt es an einer Leistung der Beklagten an den Kläger als Leistungsempfänger. Der Kläger ist mangels ihm zurechenbarer, wirksamer Anweisung nicht Bereicherungsschuldner; vgl. jüngst BGH, NJW 2004, 1315 [BGH 03.02.2004 - XI ZR 125/03]. Er hat die Valuta nicht empfangen.
a)
Mangels abweichenden, vereinzelten Vortrags ist zwar davon auszugehen, dass die Darlehnssumme auf das bei der Streitverkündeten/Nebenintervenientin auf den Namen des Klägers geführte Konto ausgezahlt wurde, vgl. bereits Beschluss vom 31.01.2005, S. 4 = Bl. 350 d.A. Ferner kann auf Grund des als Anlage K 20 (Bl. 325 f. d.A.) vorgelegten Schreibens der ... davon ausgegangen werden, dass der Beklagten eine entsprechende Anweisung zur Auszahlung erteilt wurde.
Indes ist - was ebenfalls aus dem vorgenannten Schreiben zu schließen und nicht in erheblicher Weise anders vorgetragen ist - davon auszugehen, dass nicht der Kläger persönlich, sondern die ... die Zahlungsanweisung ausgesprochen hat. Wörtlich heißt es auf S. 1, letzter Abs.: "Über dieses Konto werden wir als Betreuer unter Gegenzeichnung des Treuhänders sämtliche Zahlungen entsprechend den Vereinbarungen des Geschäftsbesorgungsvertrages veranlassen."
Diese Anweisung ist dem Kläger indes nicht zurechenbar.
Wie bereits unter I. 2. a) cc) ausgeführt, war die GmbH weder bevollmächtigt worden noch bestand ein Rechtsschein, aus dem auf die GmbH als Bevollmächtigte hätte geschlossen werden können.
b)
Der Empfang der Leistung ist dem Kläger auch nicht deshalb zuzurechnen, weil das bei der Streitverkündeten/Nebenintervenientin geführte Empfängerkonto auf den Namen des Klägers lief. Denn dem Kläger ist die Eröffnung des Kontos nicht zuzurechnen.
Das Konto ist nicht durch ihn, sondern durch die ... eröffnet worden. Davon ist mangels abweichenden Vortrags der Beklagten und der Streitverkündeten/Nebenintervenientin auf Grund des als Anlage K 20 vorgelegten Schreibens der GmbH auszugehen; vgl. bereits Beschluss vom 31.01.2005, a.a.O. Denn dort wird auf S. 1, vorletzter Abs. ausgeführt: "Zur Zahlungsabwicklung haben wir für Sie bei der ... ein Sonderkonto Nr. [...] eingerichtet. (Hervorhebung hinzugefügt)". Dies hat die Streitverkündete/Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 18.03.2005, S. 2, vorletzter Absatz (Bl. 367 d.A.) ausdrücklich bestätigt.
Da die GmbH - wie bereits ausgeführt - nicht wirksam bevollmächtigt war, kann die Eröffnung des Kontos dem Kläger nicht zugerechnet werden.
Er hat auch sonst keinen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der auf seine Kontoinhaberschaft schließen lassen könnte. Insbesondere die als Anlage B 1 (Bl. 253 d.A.) vorgelegte Einzugsermächtigung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Denn dort ermächtigt der Kläger die Beklagte zum Einzug der Leistung von einem anderen Konto, das bei der ... geführt wurde.
c)
In wirtschaftlicher Hinsicht mag zwar die Auszahlung der Valuta zur Begleichung der ursprünglichen Kaufpreisschuld geführt haben. Die Rückabwicklung ist nach heute ganz h. M. (vgl. BGH, NJW 2004, 1315 [BGH 03.02.2004 - XI ZR 125/03]) indes entlang der Leistungsbeziehungen vorzunehmen. Eine "Durchgriffskondiktion" kommt nicht in Betracht; vgl. nur Sprau, in: Palandt, wie vor,§ 812 BGB, Rdnr. 51, 63.
d)
Schließlich sind auch die zur Problematik der Tilgung einer fremden Schuld entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Damit kann offen bleiben, ob in dieser Fallgruppe ebenfalls eine Abwicklung entlang der Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat oder aber eine Rückgriffskondiktion eröffnet ist (vgl. Medicus, Bürgerl. Recht, 18. Auflg., Rdnr. 899 m.w.N.).
Hier fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen schon deshalb, weil die Beklagte die Leistung gegenüber dem Empfänger nicht als eigene Leistung, sondern als (vermeintlich) solche des Klägers erbracht hat.
3.
Da auch sonstige Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, war die Hilfswiderklage abzuweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, während die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Vollstreckung des Klägers auf § 709 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung der Beklagten (bezgl. der durch die Verweisung verursachten Mehrkosten) auf 708 Nr. 11,711 ZPO beruht.
VII.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48, 45 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.
Maßgeblich für die Wertbestimmung war zunächst das Vollstreckungsabwehrbegehren gem. Ziff. 1) des Klagantrags. Da der Antrag unbegrenzt gestellt wurde, war der volle Wert der titulierten Forderung, mithin 70.000 EUR, anzusetzen, vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Aufig.,§ 3 ZPO, Rdnr. 16 "Vollstreckungsabwehrklage" m.w.N.
Dem Herausgabe- und Feststellungsbegehren (Ziff. 2) und 3) des Klageantrags) kommt kein eigenständiger Wert zu, der nicht von der titulierten Forderung umfasst wäre.
Der lediglich hilfsweise zu Ziff. 4) gestellte Feststellungsantrag war gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG außer Acht zu lassen, da über ihn keine Entscheidung erging.
Für den Zeitraum ab Zustellung der Widerklage war indes gem.§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG der Wert der Hilfswiderklage hinzuzurechnen, der entsprechend dem Antrag mit 51.129,19 EUR zu bemessen war.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 70.000 EUR für die Zeit bis zum 02.12.2004 und auf bis zu 121.129,19 EUR für die Zeit danach festgesetzt.