Landgericht Braunschweig
Urt. v. 20.05.2005, Az.: 5 O 2667/03

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
20.05.2005
Aktenzeichen
5 O 2667/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 41966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2005:0520.5O2667.03.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2005 durch den Richter am Landgericht .... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

    110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die Zerstörung eines Kunstwerks.

2

Die Beklagte veranstaltete 1997 ein Symposium, an der neben anderen Künstlern auch die Klägerin teilnahm. Dabei wurden Klangskulpturen geschaffen. Die Klägerin schuf eine Skulptur aus massiv geschmiedetem Stahl in den Ausmaßen 190x 185,5x 185,5 cm. Zwischen der Beklagten und den Künstlern war vereinbart, dass die Teilnehmer je 3.000,00 DM erhalten und Eigentümer der auf dem Symposium geschaffenen Skulpturen bleiben sollten. Von 1997 bis 1999 fand eine Wanderausstellung der Skulpturen in Niedersachsen statt. Bei dieser Ausstellung wurde die Skulptur der Klägerin beschädigt, so dass eine Reparatur erforderlich wurde. Die Skulptur wurde anschließend in Räumlichkeiten der Beklagten eingelagert. Für das Jahr 2000 war eine weitere Ausstellung geplant. Zu dieser kam es jedoch nicht.

3

Anfang des Jahres 2001 veräußerte die Beklagte das Grundstück, auf dem sich die Garage befand, in dem das Kunstwerk der Klägerin neben einigen weiteren Kunstwerken der Ausstellung eingelagert war. Der Erwerber des Grundstücks beauftragte eine Abbruchfirma mit dessen Räumung. Im März 2001 wurde das Grundstück geräumt und hierbei auch die eingelagerten Kunstwerke entsorgt.

4

Als die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2002 die Herausgabe ihres Kunstwerkes verlangte, teilte die Stadt... mit, dass das Kunstwerk entsorgt worden sei. Unter letztmaliger Fristsetzung zum 30.04.2003 forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 13.01 und 08.04.2003 auf, einen Betrag von 10.875,43 EUR zu zahlen.

5

Die Klägerin behauptet, das Kunstwerk habe einen Wert von mindestens 10.163,95 EUR und beantragt demgemäß,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.163,95 EUR nebst Zinsen von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie meint zunächst, eine Haftung bestehe schon dem Grunde nach nicht. Sie habe das Kunstwerk neben anderen Kunstwerken und auch eigenem Eigentum (Dekorationsmaterial, Ausstellungspodeste für Chöre und ähnliche Gegenstände) in der abgeschlossen Garage in auseinandergebautem Zustand aufbewahrt, ohne dass Diebstähle vorgekommen seien. Das Grundstück habe sie mit Vertrag vom 09.02.2001 verkauft, wobei vertraglich vereinbarter Übergabezeitpunkt der 02.01.2001 gewesen sei. Nach dem Inhalt des Vertrages sei die Käuferin berechtigt und verpflichtet gewesen, alle Baulichkeiten auf dem Grundstück abzureißen und die Grundstückssanierung vorzunehmen. Hierbei bestand die weitere Vereinbarung, dass nicht alle Bauwerke bei Übergabe besenrein sein müssten. Im Februar 2001 sei die Garage letztmalig zur Vorbereitung einer anderweitigen Unterbringung der dort gelagerten Gegenstände aufgesucht worden. Als Mitarbeiter der Beklagten mit einem geeigneten Lkw die Umlagerung hätten vornehmen wollen, hätten sie die Garage bereits nicht mehr vorgefunden.

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Die Beklagte meint weiter, ein Schadensersatzanspruch bestehe auch nicht in der geforderten Höhe. Zunächst einmal müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie sich bis zum Jahre 2002 nicht um ihr Eigentum gekümmert habe. Im Übrigen habe das Kunstwerk auch deshalb nicht den von der Klägerin geltend gemachten Wert, da es keinen Kaufinteressenten für das Kunstwerk während der Ausstellung gegeben habe, das Kunstwerk beschädigt und von einer mangelhaften Konstruktion gewesen sei. Es sei bei jeder Berührung zusammengefallen und eine Stabilität sei nur durch einen von einem Mitarbeiter der Beklagten gesetzten zusätzlichen Schweißpunkt erreicht worden. Schließlich erhebt die Beklagte Einwände gegen die Wertermittlung in dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten.

11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.01.2004 und 04.05.2005 sowie auf das schriftliche Gutachten vom 20.06.2004 sowie das Ergänzungsgutachten vom 06.11.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

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Der Klägerin steht dem Grunde nach der volle Schadensersatzanspruch für die Zerstörung ihres Kunstwerkes aus positiver Vertragsverletzung zu.

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Es kann hierbei offen bleiben, wie das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis im Einzelnen einzuordnen ist. Selbst bei der der Beklagten günstigsten Einordnung des Vertrages als unentgeltliche Verwahrung (§ 688 BGB), haftet die Beklagte auch bei Zugrundelegung des Haftungsmaßstabes der §§ 690, 277 BGB schon nach ihrem eigenen Vortrag. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus § 277 BGB nicht eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit, Es gilt vielmehr, dass für den Fall, dass der Schuldner sich fahrlässig verhalten hat, er darlegen und beweisen muss, dass er in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu verfahren pflegt als im konkreten Fall (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 277, Rn. 3).

15

Ein mindestens einfach fahrlässiges Verhalten der Beklagten liegt nach ihrem eigenen Vortrag vor. Wenn sie das Grundstück mit Vertrag vom 09.02.2001 veräußert, die Besitzübergabe für den 02.01.2001 mit dem Erwerben vereinbart und zugleich mit diesem auch weiter vereinbart hat, dass der Erwerber das Grundstück zu räumen hat, wobei auch noch in den Räumlichkeiten befindliche Gegenstände zu entsorgen waren, so lag es auf der Hand, dass es nach Vertragsschluss zu dem dann tatsächlich eingetretenen Geschehensablauf kommen konnte. Wenn Mitarbeiter der Beklagten im Februar 2001, also unmittelbar vor oder kurz nach Vertragsschluss die Garage aufsuchten, die Beklagte dann aber mit dem Abtransport noch wochenlang zuwartete, so war eingetretene Geschehensablauf für die Beklagte vorhersehbar.

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Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird durch die zusätzlich getroffene Vereinbarung, wonach die Entsorgung sich in den Räumlichkeiten befindender Gegenstände dem Erwerber oblag, noch verstärkt. Denn gerade durch diese Vereinbarung war nicht zu erwarten, dass der Erwerber bei Vorfinden von Gegenständen in den Räumlichkeiten erst noch einmal mit der Beklagten vor deren Entsorgung Rücksprache halten würde.

17

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie sich in eigenen Angelegenheiten, also wenn ihr eigenes Eigentum betroffen ist, in der gleichen Weise verhält. Zwar kann dies prima facie anzunehmen sein, wenn sich der Eigentümer selbst geschädigt hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Für die Annahme eines derartigen prima facie Beweises reicht es aber nicht aus, dass die Beklagte dargelegt hat, dass sich auch eigenes Eigentum in dem Gebäude befunden hat. Sie hätte hierzu noch darlegen müssen, dass es sich um

18

für sie bedeutsame Gegenstände gehandelt hat, die in ihrer Bedeutung Kunstwerken vergleichbar sind. Dies war nach dem Vorbringen der Beklagten nicht der Fall. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass sie allgemein mit ihrem Eigentum in einer derartigen Weise umgeht.

19

Die Klägerin trifft auch kein Vorwurf eines Mitverschuldens (§ 254 BGB). Soweit die Beklagte insoweit mehrfach hervorhebt, die Klägerin habe sich von 1997 bis Ende 2002 nicht um ihr Kunstwerk gekümmert, so verkürzt dieses den Sachverhalt erheblich. Ein etwaiges Mitverschulden könnte sich von vornherein nur auf den Zeitraum bis März 2001 beziehen, da sich nach dem Zeitpunkt der Zerstörung des Kunstwerks irgendwelche Interventionsversuche der Klägerin nicht ausgewirkt hätten. Für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt ist zu berücksichtigen, dass sich das Kunstwerk bis 1999 vereinbarungsgemäß auf einer Ausstellung befunden hat, die anschließend weiter geplante Ausstellung im Jahre 2000 nicht durchgeführt wurde und dann - zumindest nach dem Vortrag der Beklagten- für das Jahr 2001 in Aussicht gestellt wurde. Bis zum Zeitpunkt der Zerstörung des Kunstwerkes bestand damit auch kein Anlass für die Klägerin, eine Herausgabe zu verlangen.

20

Da die Wiederherstellung des zerstörten Kunstwerkes nicht möglich ist, schuldet die Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB Wertersatz nach dem Wiederbeschaffungs- bzw. Verkehrswert.

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Diesen Wert schätzt das Gericht (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens Prof. ... auf einen Wert von 9.000,00 EUR.

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Im Einzelnen:

23

Der Sachverständige hat in seinen ergänzenden Gutachten den Wert mit mindestens 9.000,00 EUR bestimmt. Die hierfür von dem Sachverständigen verwandte Methode ist auch im Rahmen einer Schadensbemessung nach § 287 ZPO überzeugend. Der Sachverständige hat die im Rahmen der Malerei anerkannte Wertbestimmung analog auf die hier in Rede stehende Skulptur angewandt. Bei der Malerei wird der Wert eines Kunstwerkes nach Breite und Höhe mal einem bestimmten Faktor, der abhängig ist von dem Renommee des Künstlers, bestimmt. Anhand der Rechnungen für verkaufte Kunstwerke hat der Sachverständige Breite, Höhe und Tiefe der verkauften Kunstwerke addiert und so aus dem erzielten Preis den Wertfaktor ermittelt. Für eine am 10.05.2004 verkaufte Skulptur mit den Maßen 98 x 28 x 28 cm und einem Verkaufspreis von 2.300,00 EUR ist er zu einem Wertfaktor von 14,94 EUR gekommen und bei einer am 19.09.2001 verkauften Skulptur von 15 x 120 x 150 cm und einem Preis von 9.800,00 DM zu einem Faktor von 17,58 EUR. Aus dem Mittelwert dieser Faktoren von 16,26 EUR ergibt sich bei Maßen von 190x 185,5.x 185,5 cm ein Preis von 9.121,86 EUR.

24

Bei der sich einer genauen Bestimmung eines Mittelwertes für den Wertfaktor entziehenden Besonderheiten der Wertermittlung für Kunstobjekte auf der einen Seite und der aus den Rechnungen ersichtlichen Praxis der Klägerin von "runden" Preisen auf der anderen Seite ist demnach die Schätzung eines Wertes von 9.000,00 EUR angemessen.

25

Die von dem Sachverständigen verwendete Wertbestimmung ist auch deswegen zutreffend und nachvollziehbar, weil bei Unikaten Marktpreise ähnlicher Objekte heranzuziehen sind

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(vgl. Palandt/Heinrichs, §251, Rn. 10).

27

Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Wertermittlung schlagen nicht durch: ||s handelt sich bei dem Kunstwerk nicht etwa um ein nicht marktgängiges Objekt, bei dem ein Ersatzanspruch entfiele. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin in den Jahren 1997 bis 1998 keinen Interessenten für ihr Kunstwerk gehabt haben mag. Entscheidend ist, dass die Klägerin Kunstwerke verkauft hat und dass sie die Chance gehabt hätte, auch dieses Kunstwerk zu verkaufen. Diese Chance ist ihr durch die Zerstörung genommen worden. Es kann nicht aus dem Fehlen eines Interessenten zu einem bestimmten Zeitpunkt daraus geschlossen werden, dass das Kunstwerk insgesamt nicht marktgängig ist. Insoweit ist auch weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei Kunstwerken nicht um verderbliche Gegenstände handelt und auch nicht um solche, die allein schon durch Lagerung an Wert verlieren (wie z. B. Kraftfahrzeuge). Schließlich ist es auch unzutreffend, dass die physischen Ausmaße eines Kunstwerkes keinerlei Rolle bei der Preisbildung spielen. Dass die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Ausmaße eines Kunstwerkes sehr wohl eine Rolle spielen, zutreffend ist, folgt schon aus den unterschiedlichen von der Klägerin erzielten Preisen je nach Größe des Kunstwerkes. Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens folgen auch nicht aus den unterschiedlichen Ergebnissen, zu denen der Gutachter in seinem Ausgangs- und seinem Ergänzungsgutachten gelangt ist. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu der dem Ergänzungsgutachten zugrundeliegenden Wertermittlung gelangt ist. Diese Ermittlung ist eher nachvollziehbar als die nicht näher begründete Ermittlung des ersten Gutachtens, wo der Sachverständige zu einem Wert von 8.200,00 bis 9,000,00 EUR gelangt ist.

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Auf der anderen Seite ist der Wert aber auch nicht höher zu ermitteln als 9.000,00 EUR. Der Sachverständige hat insoweit die klassische Methode der Wertermittlung bei Skulpturen dahingehend erläutert, dass von je einem Drittel Herstellungskosten, Honorarkosten und Galerieanteil ausgegangen wird. Die Herstellungskosten hat der Sachverständige auf 6.175,00 EUR geschätzt und den Preis damit auf 18.525,00 EUR bestimmt. Diese Wertermittlung ist jedoch aus zwei Gründen nicht für eine Bestimmung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes geeignet: Zum einen ist schon die Schätzung des Herstellungsaufwandes mit ganz erheblichen Unsicherheiten belastet. Der Sachverständige ist von einer Herstellungsdauer von 45 Arbeitsstunden eines Facharbeiters ausgegangen, obwohl die Klägerin ihm gegenüber angegeben hat, 168 Arbeitsstunden seien benötigt worden. Schon hieraus ergibt sich, dass bereits die Schätzung des Arbeitsaufwandes mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Auch die weiteren Kosten für Material, Vorarbeiten, Organisation, Statik, Ateliermiete, Fahrt- und Transportkosten, Versicherung und Bürokosten sind naturgemäß lediglich sehr grob geschätzt. Da sich durch die Verdreifachung die Unsicherheiten multiplizieren, ist dieser Ansatz für eine realistische Wertbestimmung nicht geeignet. Zum anderen hat der Sachverständige auch ausgeführt, ein derartiger Preis sei schwerlich zu erzielen. Dass diese Einschätzung richtig ist, zeigt sich auch in den von der Klägerin tatsächlich erzielten Preisen. Aus diesem Grund greift auch das Argument der Klägerin nicht durch, als Schaden sei der Betrag zu ersetzen, den man aufwenden müsste, um ein vergleichbares Werk der bildenden Kunst zu erwerben. Wenn die Klägerin auf den Markt einen derartigen Preis zumindest in der Vergangenheit gerade nicht erzielt hat, dann muss auch ein derartiger Betrag nicht gezahlt werden, um ein Werk von ihr zu erwerben. Trotz der genannten Besonderheiten (kein verderblicher Gegenstand, kein Wertverlust durch Zeitablauf, Chancen, das Werk zu einem besonders hohen Preis zu veräußern) können auch bei Kunstwerken die Marktgegebenheiten nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

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Schließlich steht der Wertermittlung des Gutachters auch nicht entgegen, dass die Skulptur angeblich "mangelhaft" gewesen sein soll. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, anhand der Konstruktionsskizzen habe er beurteilen können, dass die Skulptur stabil und für die Aufstellung im öffentlichen Raum geeignet sei. Das Ausmaß einer möglichen Beschädigung des Kunstwerkes zum Zeitpunkt der Einlagerung ist nicht substantiiert dargelegt und kann auch nicht mehr bestimmt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein zerstörtes Kunstwerk nicht mehr von dem Gutachter in Augenschein genommen werden konnte.

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Schließlich ist das Gutachten auch verwertbar. Soweit die Beklagte beanstandet, der Gutachter habe Parteivorbringen in seinem Gutachten verwertet, so betrifft dies lediglich die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Rechnungen, deren Inhalt in dem Gutachten vollständig wiedergegeben wurde. Soweit die Beklagte bemängelt, dass die erläuternden Skizzen verwertet worden seien, handelt es sich hierbei um einen Aktenbestandteil. Die Klägerin hat mehrfach schriftsätzlich angeboten, die Beklagte könne Kenntnis vom Inhalt der vorgelegten Anlagen durch Akteineinsicht erhalten. Aus den der Beklagten bekannten Unterlagen ergibt sich im Übrigen auch, dass die Skizze Aktenbestandteil geworden ist. Denn der Beklagten war ausweislich ihres Schriftsatzes vom 07.12.2004 das Schreiben der Klägerin vom 03.08.2004 bekannt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass eine erläuternde Zeichnung über die Statik der Skulptur dem Schreiben beigefügt war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.