Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.05.2005, Az.: 3 T 1243/04 055

Begründetheit einer Feststellungsklage wegen der mangelhaften Begründung einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
12.05.2005
Aktenzeichen
3 T 1243/04 055
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 33729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2005:0512.3T1243.04.055.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 15.11.2004 - AZ: 33 XIV 84/04 B

Fundstelle

  • ANA-ZAR 2005, 26 (Kurzinformation)

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen in der Zeit vom 15.11. bis 16.11.2004 rechtswidrig war.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Feststellungsverfahren werden der Stadt Braunschweig auferlegt.

Dem Betroffenen wird zur Durchführung des Beschwerde Verfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt... Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

1

Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 15.11.2004 im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 11 FEVG angeordnet, dass der Betroffene in Gewahrsam zu nehmen ist und die Freiheitsentziehung 2 Tage nicht überschreiten darf. Am 16.11.2004 wurde der Betroffene vor dem Amtsgericht Braunschweig angehört und im Anschluss gegen ihn Sicherungshaft für die Dauer von maximal 3 Monaten angeordnet.

2

Unter dem 17.11.2004 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sofotige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.11. 2004 ein. Mit Beschluss vom 13.12.2004 entschied das Landgericht Braunschweig, dass auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.11.2004 aufgehoben wird. Der Betroffene wurde daraufhin am 13.12.2004 aus der Abschiebungshaft entlassen.

3

Am 13.12.2004 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.11.2004 ein und beantragte festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme und Inhaftierung des Betroffenen in der Zeit vom 15.11.2004,12:55 Uhr bis zum Erlass des Abschiebungshaftbeschlusses des Gerichts am folgenden Tag rechtswidrig war. Weiterhin beantragte er, dem Betroffenen Prozesskostenhilfe unter Beiordung des Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung des Antrags im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2004 sowie vom 19.01.2005 Bezug genommen.

4

Die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Auf Grund der Angaben des Betroffenen habe der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vorgelegen. Zur Begründung wird im Übrigen auf den Schriftsatz der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig vom 12.01.2004 und vom 10.02.2005 Bezug genommen.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

Auch wenn sich die Anordnung durch die zwischenzeitlich erfolgte Freilassung des Betroffenen erledigt hat, ist ein Fortbestehen des Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Grund des tief greifenden Grundrechtseingriffs anzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 05.12.01, 2 BVR 527/99).

7

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die einstweilige Anordnung gem. § 11 FEVG des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.11.2004 rechtswidrig war. So hat die damals zuständige Bezirksregierung Braunschweig ihren Antrag vom 15.11.2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzureichend begründet. Es fehlen sowohl genügende Angaben zum angeblich vorliegenden Haftgrund als auch zu der Frage, warum noch nicht endgültig über den Antrag entschieden werden kann. Auf dieser mangelhaften Tatsachengrundlage konnte keine einstweilige Anordnung wirksam erlassen werden.

8

Der Beschluss ist dem Betroffenen darüber hinaus nicht bekannt gegeben werden, was einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 FEVG darstellt.

9

Da die Beschwerde erfolgreich war, war dem Betroffenen Prozesskostenhilfe zu gewähren.

10

Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 16 Satz 1 FEVG. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedurfte es nicht (§ 15 Abs. 2 FEVG).