Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.05.2005, Az.: 3 T 986/04 043
Rechtmäßigkeit einer Sicherungshaft; Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 13.05.2005
- Aktenzeichen
- 3 T 986/04 043
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 33730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2005:0513.3T986.04.043.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 19.01.2004 - AZ: 33 XIV 104/03
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 2 AuslG
- Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG
Fundstelle
- ANA-ZAR 2005, 26 (Kurzinformation)
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.01.2004-33 XIV 104/03- aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen ab 30.09.2003, 15.00 Uhr bis zum Erlass des Abschiebehaftbeschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 01.10.2003 rechtswidrig war.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im gesamten Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Gründe
Auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig wurde gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 01. Oktober 2003 (unzutreffend auf der Ausfertigung: 09.10.2003) Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 AuslG angeordnet. Unter dem 27.11. 2003 hat der Betroffene die Feststellung beantragt, dass seine Freiheitsentziehung in der Zeit von seiner Festnahme ab 30.09.2003, 15:00 Uhr, bis zum Erlass des Abschiebehaftbeschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 01.10.2003 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Braunschweig durch Beschluss vom 19. Januar 2004 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen wurde durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. Februar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat daraufhin den Beschluss der Kammer vom 20.02.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung -auch über die Kosten und Auslagen der sofortigen weiteren Beschwerde- an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.
Die Beschwerde ist begründet.
Die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung ist nicht "unverzüglich" im Sinne des Art. 104 Abs.2 S.2 GG herbeigeführt worden.
Aus den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Braunschweig betr. den Beschwerdeführer ergibt sich, dass die Polizei Rücksprache mit der Beschwerdeführerin gehalten hat. Der entsprechende Passus hierüber in den Strafanzeigen vom 30.09.2003 (Durchschrift in 112 Js 33636/03) bzw. 06.10.2003 (Original in 207 Js 53089/03) lautet:
"Nach tel. Rücksprache mit der hiesigen Ausländerstelle wurde der Besch. zunächst dem hiesigen Pol.-Gewahrsam zugeführt, am 01.10.03 auf Antrag der hiesigen Ausländerstelle dem Haftrichter vorgeführt, in Abschiebungshaft genommen und der JVA Hannover-Langenhagen zugeführt."
In dem offenbar im Original mit "Duplikat" gestempelten Fax der Strafanzeige vom 30.09. 2003, BI.3 u. 4 d.A., bei dem es sich um eine Ablichtung zu handeln scheint, fehlt der zitierte Passus. An der entsprechenden Stelle befindet sich eine Lücke. Weshalb der Passus fehlt, muss von Seiten der Kammer nicht aufgeklärt werden.
Jedenfalls lässt sich diesem Passus entnehmen, dass für die Inhaftierung des Betroffenen in der Zeit ab Ende seiner polizeilichen Vernehmung letztlich die Beschwerdegegnerin verantwortlich war. Diese hätte noch am selben Tage den Erlass eines Abschiebehaftbeschlusses, ggf. einer einstweiligen Anordnung beantragen müssen. Da das nicht geschehen ist, war die Inhaftierung des Betroffenen für den festgestellten Zeitraum rechtswidrig.
Über den in der Beschwerdeschrift gestellten Prozesskostenhilfeantrag war nicht mehr zu entscheiden, da das Oberlandesgericht dem Betroffenen bereits für alle Instanzen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt... gewährt hat.
Eine Kostenentscheidung war ebenfalls nicht veranlasst, § 15 Abs.2 FEVG.
Die Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 16 FEVG.