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§ 30 SchiedsamtG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsamtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Kommt eine Einigung zu Stande, so ist sie zu Protokoll festzustellen.

(2) Das Protokoll enthält:

  1. 1.
    den Ort und die Zeit der Verhandlung;
  2. 2.
    die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
  3. 3.
    den Gegenstand des Streites;
  4. 4.
    die Vereinbarung der Parteien.

(3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.