§ 30 SchiedsamtG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsamtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Kommt eine Einigung zu Stande, so ist sie zu Protokoll festzustellen.
(2) Das Protokoll enthält:
- 1.den Ort und die Zeit der Verhandlung;
- 2.die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
- 3.den Gegenstand des Streites;
- 4.die Vereinbarung der Parteien.
(3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.