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Abschnitt 2 EB-VO-GO - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 trifft die aufnehmende Schule. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

2.2
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe entscheidet die aufnehmende Schule auf der Grundlage der geltenden Bewertungsvorschläge oder eines Feststellungsverfahrens nach Anlage 1. Eine Aufnahme ist dann zulässig, wenn eine Berechtigung nachgewiesen oder festgestellt wurde, die dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig ist. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

2.3
Schulen, die bisher Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) in die Einführungs- oder Qualifikationsphase aufnehmen, wird dieses bis auf Widerruf genehmigt, sofern die Voraussetzungen nach Anlage 2 erfüllt werden.