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§ 13 NHG - Gebühren und Entgelte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht, erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester eine Studiengebühr in Höhe von 333 Euro. Hiervon ausgenommen sind

  1. 1.
    Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,
  2. 2.
    Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine Gebühr nach Absatz 5 zu entrichten haben,
  3. 3.
    Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
  4. 4.
    Studierende, solange sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, sowie
  5. 5.
    Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht noch gleichzeitig in einem Studiengang nach § 11 Abs. 1 studieren.

(2) Veränderungen des Studienguthabens aufgrund

  1. 1.
    eines Wechsels der Hochschule oder des Studiengangs oder
  2. 2.
    aufgrund der Aufnahme eines Zweit- oder Parallelstudiums

lassen die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfreiheit oder einer Gebührenpflicht in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern unberührt.

(3) Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtaufkommen. Die Verwendung der Mittel ist in der Zielvereinbarung zu regeln.

(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für die Inanspruchnahme anderer als der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Studienangebote Gebühren oder Entgelte. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung können vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden.

(5) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr in Höhe von mindestens

  1. 1.
    500 Euro in Studiengängen der Fächergruppen Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Humanmedizin, Veterinärmedizin, Agrarwissenschaften und Forstwissenschaften,
  2. 2.
    250 Euro in Studiengängen anderer Fächergruppen.

(6) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens

  1. 1.
    50 Euro bei einer Belegung bis vier Semesterwochenstunden,
  2. 2.
    75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und
  3. 3.
    125 Euro bei Einzelunterricht.

Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.

(7) Für die Überlassung von Lernmitteln an Studierende und für die Nutzung von Einrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Entgelte. Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(8) Für den Bezug von Fernstudienmaterialien, multimedial aufbereiteten oder telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen Gebühren erheben.

(9) Für die Erhebung der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 4 bis 8 erlassen die Hochschulen Ordnungen. Die Gebühren nach den Absätzen 5 und 6 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

(10) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.