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§ 13 NHG - Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Ist ein Studienbeitrag nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 festgelegten Zeitraums nicht mehr zu entrichten, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester oder Trimester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von

  1. 1.
    600 Euro ab dem folgenden ersten Semester,
  2. 2.
    700 Euro ab dem folgenden dritten Semester,
  3. 3.
    800 Euro ab dem folgenden fünften Semester,
  4. 4.
    400 Euro ab dem folgenden ersten Trimester,
  5. 5.
    466 Euro ab dem folgenden vierten Trimester und
  6. 6.
    533 Euro ab dem folgenden siebten Trimester.

Hiervon ausgenommen sind Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Bei einem Parallelstudium an derselben Hochschule ist die Langzeitstudiengebühr zu erheben, wenn in einem der beiden Studiengänge der in § 11 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Zeitraum abgelaufen ist. Langzeitstudiengebühren werden erhoben für die lehrbezogenen fachlichen Leistungen der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien.

(2) Von den Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Hochschulen jährlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. Die Aufteilung auf die Hochschulen und, bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen, auf die Stiftungen erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtaufkommen. Die Verwendung der Mittel ist in der Zielvereinbarung zu regeln.

(3) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für die Inanspruchnahme anderer als der in § 11 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Studienangebote Gebühren oder Entgelte. Hiervon ausgenommen sind Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung können vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden.

(4) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro; § 11 findet keine Anwendung.

(5) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Gasthörerinnen und Gasthörern je Semester eine Gebühr in Höhe von mindestens

  1. 1.
    50 Euro bei einer Belegung bis vier Semesterwochenstunden,
  2. 2.
    75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und
  3. 3.
    125 Euro bei Einzelunterricht.

Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht für Gasthörerinnen und Gasthörer, die Studierende einer anderen niedersächsischen Hochschule in staatlicher Verantwortung sind.

(6) Für Angebote des allgemeinen Hochschulsports und für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren oder Entgelte erheben. Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen. Nutzungsentgelte aus Nebentätigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

(8) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.