§ 14 LVVO - Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Lehrveranstaltungsarten werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit den in der Anlage festgelegten Faktoren berücksichtigt. 2Hierbei werden als Ausgangsgröße höchstens je Tag für
1. | Exkursionen | zehn Lehrstunden, |
---|---|---|
2. | Ganztagspraktika | acht Lehrstunden, |
3. | Halbtagspraktika | vier Lehrstunden |
berücksichtigt. 2Eine Lehrstunde entspricht 45 Minuten.
(2) Wenn die Lehrperson in einer Lehrveranstaltung, deren Anrechnungsfaktor 0,5 oder größer ist, nicht ständig anwesend sein muss, ist die Lehrveranstaltung nur zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(3) 1Eine Lehrveranstaltung in einem Fach, an der zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, wird nach der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig berücksichtigt. 2Eine interdisziplinäre oder fachübergreifende Lehrveranstaltung kann abweichend von Satz 1 insgesamt höchstens dreimal berücksichtigt werden, bei einer Lehrperson höchstens einmal.
(4) Für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einer Dirigentin oder einem Dirigenten konzertieren, sowie für die Leitung von Schauspielensembles kann für eine Stunde Ensembleunterricht eine Berücksichtigung bis zum Zweifachen zugelassen werden.
(5) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.