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  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 69 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.

(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.