Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.03.2023, Az.: 14 U 149/22

Umfang des Schadenersatzes im Rahmen eines Unfallschadens beim Ausparken eines PKW`s im Falle von bereits vorhandenen Vorschäden

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.03.2023
Aktenzeichen
14 U 149/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 11983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0301.14U149.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 04.11.2022 - AZ: 5 O 112/22

Fundstellen

  • ASR 2023, 2
  • DAR 2023, 329-331
  • KfZ-SV 2023, 37
  • NJW-RR 2023, 1070-1072
  • NJW-Spezial 2023, 203
  • SVR 2023, 4
  • VK 2023, 108
  • VRR 2023, 10
  • Verkehrsjurist 2023, 25
  • ZAP EN-Nr. 200/2023
  • ZAP 2023, 317
  • r+s 2023, 473-476
  • zfs 2023, 379-382

Amtlicher Leitsatz

Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur eines unstreitig nur äußerlichen Bagatellschadens (Kratzer)

  1. 1.

    Der Geschädigte kommt seiner Darlegungs- und Beweislast einer sach- und fachgerechten Reparatur eines (unstreitig) nur äußerlichen Bagatell-Vorschadens (Kratzer) bereits dann nach, wenn er dem Gericht gem. § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass ein Vorschaden nicht mehr erkennbar war. Diese Erkennbarkeit kann das Gericht anhand des Akteninhalts selbst feststellen, wenn es sich bei dem Vorschaden um einen nur äußerlichen Kleinstschaden gehandelt hat, der - unstreitig - keine dahinterliegenden Bauteile betroffen hat.

  2. 2.

    In Bezug auf den Nutzungsausfall von Oldtimer Fahrzeugen weisen diese Fahrzeuge - als Liebhaberstücke - das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Soweit dies im Einzelfall anders sein mag, obliegt es dem Geschädigten, dies darzulegen und ggf. zu beweisen.

  3. 3.

    Allein subjektive Annehmlichkeiten rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz, der sich als wirtschaftliche Einbuße an objektiven Maßstäben zu orientieren hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB, die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.

In dem Rechtsstreit
1. A. L., ...,
2. H. L., ...,
3. Y-Versicherung, vertreten durch den Vorstand, ...,
Beklagte und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3:
Anwaltsbüro ...,
gegen
J.-F. S., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - 5 O 112/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.269,43 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 434,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.119,43 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Mercedes (Oldtimer) mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Erstzulassung 23.3.1988), der von dem Beklagten zu 2 am 19.8.2021 beim Rückwärtsausparken in einem Parkhaus in C. (...straße) an der linken hinteren Seite touchiert wurde. Die Beklagte zu 1 ist die Halterin des Beklagtenfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 3 besteht. Die 100%-ige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der nahe M. lebende Kläger benutzte das Fahrzeug ausschließlich, wenn er seine Eltern in E. (ca. 25 km von C. entfernt) besuchte. Der Kläger fuhr dann mit dem Zug nach C., bevor er in seinen Pkw umstieg.

Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 wurde das Klägerfahrzeug bereits an dem hinteren Stoßfänger, der zumindest zum Teil auch durch das aktuelle Schadensereignis betroffen war, beschädigt. Es handelte sich bei dem Erstanstoß um einen nur äußerlichen sehr geringen Schaden, der durch den Heckanstoß eines Motorrollers verursacht worden war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Schaden aus dem Verkehrsunfall 2010 sach- und fachgerecht beseitigt wurde.

Der Kläger ließ den aktuellen Schaden reparieren, wodurch sich das Fahrzeug vom 22. August 2021 bis zum 7. September 2021 (K22) in der Reparatur befand. Er begehrt mit seiner Klage den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 3.570,77 € (Anlage K3) sowie Nutzungsausfallentschädigung für 17 Tage à 50 € (850,00 €) und Gutachterkosten in Höhe von 668,66 € (Anlage K2).

Der Kläger hatte die Klage ursprünglich gegen die X-Versicherung erhoben. Unstreitig ist das Beklagtenfahrzeug aber bei der Y-Versicherung versichert, die auch die vorgerichtliche Schadensbearbeitung vorgenommen hat. Das Landgericht hat eine Rubrumsberichtigung von der X-Versicherung auf die Y-Versicherung durchgeführt, die ebenfalls zwischen den Parteien im Streit steht.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Es sei davon überzeugt, dass der Kläger den Schaden aus dem Jahr 2010 vollständig repariert habe. Dafür sprächen die vom Kläger vorgelegten Fotos, auf denen kein Schaden erkennbar sei, und der Sachverständige des Klägers, B., der ebenfalls keinen Vorschaden habe feststellen können. Dass der Kläger lediglich eine Kalkulation der Reparaturkosten für den Schaden (2010) vorgelegt habe, schade nicht, denn es sei nachvollziehbar, dass die Rechnung nicht mehr auffindbar sei. Der Kläger habe in glaubhafter Weise angegeben, sein Fahrzeug stets gepflegt und repariert zu haben.

Seinen Nutzungswillen habe der Kläger substantiiert dargelegt, die Beklagten hätten nicht substantiiert bestritten. Der Pkw sei wie jedes andere neuere Fahrzeug genutzt worden. Das Gericht schätze den Nutzungsausfall auf die vom Kläger begehrten 50,00 €. Die Nutzungsdauer sei vom Kläger durch eine Bestätigung der Werkstatt belegt worden.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die ausweislich des Schriftsatzes vom 16. November 2022 gegen eine nicht am landgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei erhoben worden ist (vgl. Schriftsatz vom 16.11.2022).

Sie meinen, das Landgericht hätte keine Rubrumsberichtigung durchführen dürfen, sondern die Klage gegen die Beklagte zu 3 abweisen müssen. Es handele sich um unterschiedliche juristische Personen.

Die Beklagten wenden sich ferner gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht zu der Überzeugung gekommen sei, der Erstschaden sei sach- und fachgerecht repariert worden. Der Kläger habe nur eine Reparaturkalkulation eingereicht. Diese treffe keine Aussage darüber, ob eine Reparatur stattgefunden habe. Der Zeuge S. habe sich nicht erinnern können, das Fahrzeug repariert zu haben. Das Landgericht habe den Zeugen aber gerade vernommen, um die diesbezügliche Behauptung des Klägers zu beweisen. Fotos träfen keine Aussage über eine sach- und fachgerechte Reparatur. Der (Partei-) Sachverständige B. habe erklärt, keinen Vorschaden gesehen zu haben. Bei der Frage, ob ein Vorschaden sach- und fachgerecht repariert sei, komme es aber auf eine eingehende Untersuchung an.

In Bezug auf den Nutzungsausfall hätten die Beklagten bestritten, dass 50,00 € angemessen seien, worüber das Landgericht hinweggegangen sei. Überdies nutze der Kläger sein Fahrzeug gerade nicht für den täglichen Gebrauch, sondern es stehe im Parkhaus. Die (ebenfalls) gelegentliche Nutzung der nicht in seinem Haushalt lebenden Schwester sei nicht relevant und im Übrigen bestritten, worüber das Landgericht hinweggegangen sei.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts vom 4.11.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, er habe den Bagatellschaden aus dem Jahr 2010 vollständig beseitigen lassen. Seine in H. lebende Schwester nutze das Fahrzeug auch, was den Nutzungsausfallschaden nach Ansicht des Klägers ebenfalls begründete. Sie fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach C. und steige dann in das streitgegenständliche Fahrzeug um, um die gemeinsamen Eltern ca. dreimal pro Woche zu besuchen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Der Senat legt den Berufungsantrag - trotz falscher Parteibezeichnung - dahingehend aus, dass das erstinstanzliche Urteil mit dem dortigen Kläger angegriffen werden sollte.

Bei einer - wie hier - äußerlich unrichtigen oder unvollständigen Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, Rn. 8, juris). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, Rn. 8; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, Rn. 23, juris). Sowohl aus der Kurzbezeichnung in dem Berufungsschriftsatz der Beklagten als auch aus dem dort beigefügten Urteil ergibt sich, dass die Berufung gegen den hiesigen Kläger - J.-F. S. - erhoben werden sollte.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, § 421 BGB in Höhe der Reparaturkosten von 3.570,77 €. Das Landgericht hätte die Klage auch nicht gegen die ursprüngliche Beklagte zu 3 - die X-Versicherung - abweisen müssen (a). Das Vorschadensereignis ist sach- und fachgerecht beseitigt worden (b). Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nicht (c).

a) Die Rubrumsberichtigung des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 3 war richtig. Die als Prozesserklärung in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich. Hierbei kommt es darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus Sicht ihrer Empfänger beizulegen ist. Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, Rn. 8, juris). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, Rn. 8; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, Rn. 23, juris).

Wenn Versicherungsunternehmen in der Form agieren, dass unter einem Mutterkonzern diverse Tochtergesellschaften betrieben werden, die alle ähnliche Bezeichnungen haben, so gehen Verwechslungen, die aufgrund dieser nur schwer durchschaubaren Verflechtung entstehen, zu Lasten des Versicherungsunternehmens, jedenfalls wenn auf Seiten der Versicherung keinerlei Zweifel daran besteht, wer tatsächlich in Anspruch genommen werden soll. Die erst im Prozess erfolgte korrekte Bezeichnung der in der Klageschrift zunächst unrichtig bezeichneten verklagten Partei stellt dann keine subjektive Klageänderung, sondern eine ohne weiteres zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung dar (vgl. LG Marburg, Urteil vom 24. September 1992 - 1 O 247/92; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. Januar 2008 - 5 U 1617/07, Rn. 27, juris).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Für die Beklagte zu 3 war bereits anhand der Schadensnummer unzweifelhaft, welche ihrer Tochtergesellschaften gemeint war. So wurde der Schadensfall innerhalb des Firmengeflechts des Versicherungs Mutterkonzerns (Versicherung Holding AG) - wie in der Praxis üblich - an die zuständige Schadenstelle weitergegen. Diese hat sich sodann beim Kläger gemeldet (vgl. K 13, K15 "im Auftrag der Y-Versicherung") und die weitere Korrespondenz geführt (vgl. K6, K7). Auf der Empfängerseite gab es keine Zweifel, wer gemeint war, was im Übrigen auch aus der Verteidigungsanzeige ("Y-Versicherung + Land./. S., Bl. 70) hervorgeht.

b) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme konnte das Landgericht fehlerfrei davon ausgehen, dass das Vorschadensereignis aus dem Jahr 2010 an dem Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt worden war und in Bezug auf das aktuelle Schadensereignis keine Berücksichtigung findet.

aa) Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten (vgl. BGH vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, Rn. 12 f., juris). Denn dieser darf sich an einem Schadensfall nicht bereichern und muss bei vorherigen Schadensereignissen darlegen, dass er diese sach- und fachgerecht repariert hat, so dass er nicht das aktuelle Schadensereignis nutzen kann, um einen älteren Schaden zu beseitigen. Sein Ersatzanspruch erstreckt sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2017 - 14 U 119/16, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 - I-1 U 148/05, Rn. 10, beide juris).

bb) Bei der Darlegung und Beweisführung einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens kommt dem Geschädigten aber das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO zugute (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 - VI ZR 115/89, Rn. 4; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, Rn. 15, zur Überzeugung (§ 287 ZPO) von der erfolgten Reparatur des Vorschadens, verschafft durch Zeugeneinvernahme; BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, Rn. 15, juris).

cc) Handelt es sich um einen sog. Bagatellschaden, der allein das äußerliche Erscheinungsbild des Fahrzeugs beeinflusst (Kratzer, kleine Dellen), und ist unstreitig, dass keine dahinterliegenden Fahrzeugteile betroffen sind, kann das Gericht unter Berücksichtigung des § 287 ZPO im Rahmen einer Beweisaufnahme selbst feststellen, ob der Schaden sach- und fachgerecht beseitigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden nicht mehr sichtbar ist (vgl. hierzu für den Fall eines deckungsgleichen Schadens: OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2022 - I-7 U 45/21, juris: Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens scheidet aus, wenn es sich bei dem Vorschaden um eine normale und im Übrigen bloße optische Gebrauchsspur ohne jede Auswirkung auf die Funktionalität handelt).

So liegt der Fall hier. Der Senat ist - ebenso wie das Landgericht - aus einer Gesamtschau des vollständigen Akteninhaltes und der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, unter Berücksichtigung der erleichterten Darlegungs- und Beweislast gem. § 287 ZPO, überzeugt, dass der geltend gemachte Schaden nicht durch das Vorschadensereignis aus dem Jahr 2010 entstanden ist.

Es handelte es sich bei dem Vorschadensereignis um einen kleinen Heckanstoß durch einen Motorroller, der lediglich zu geringen äußerlichen Beschädigungen geführt hat (nur äußerlicher Bagatellschaden). Es kam zu Kratzern auf dem hinteren Stoßfänger und Heck (K10). Ausweislich des Kostenvoranschlages wäre lediglich ein Betrag von 727,52 € nötig gewesen, um den Schaden zu beheben, was ebenfalls für einen sehr geringen Schadensumfang spricht.

Auf den eingereichten Lichtbildern ist dieser Schaden nicht mehr erkennbar, wie das Landgericht ausgeführt hat (vgl. K11 und K12). Zwar ist den Beklagten Recht zu geben, dass grundsätzlich allein von Lichtbildern nicht auf das Vorliegen einer sach- und fachgerechten Reparatur geschlossen werden kann. Es ist aber nach der Art des Unfalls zu differenzieren, wie ausgeführt. Wenn es sich um eine nur äußerliche Beschädigung gehandelt hat, liegt eine sach- und fachgerechte Reparatur vor, wenn die Beschädigung nicht mehr erkennbar ist. Dann mindert sie auch nicht den Wert des Fahrzeugs oder verschafft dem Geschädigten - im Fall einer Zweitreparatur - eine Bereicherung (vgl. für den Fall eines deckungsgleichen Vorschadens: OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2022 - I-7 U 45/21, Rn. 9, juris).

Das vorgenannte Ergebnis wird durch die Aussage des Sachverständigen B. bestätigt, der in seinem Gutachten vermerkt hat, dass weitere Schäden, die den Fahrzeugwert maßgeblich beeinflussten, nicht erkennbar seien (Gutachten vom 24.8.2021, Seite 3). Ergänzend hat der Sachverständige im Schreiben vom 22.9.2021 (K5) ausgeführt, im Schadensbereich hätten sich zur Schadensaufnahme keine Nachlackierungen oder Beschädigungen befunden. Solche hätte er ansonsten separat mit einer Dokumentation ausgewiesen.

In seinen persönlichen Anhörungen hat der Kläger das vorgenannte Ergebnis sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat weiter erläutert, so dass der Senat - wie auch das Landgericht zuvor - von einer sach- und fachgerechten Beseitigung der Kleinstschäden aus dem Jahr 2010 überzeugt ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine Neulackierung oder um einen Austausch der Stoßstange gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Februar 2023 kommt es auf den Vortrag des Klägers zur Art der Reparatur nicht an, wenn schon die objektiven Umstände die sach- und fachgerechte Schadensbeseitigung beweisen.

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 850,00 €. Dieser Anspruch setzt voraus, dass sich der Nutzungsentzug bei dem Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 12 StVG, Rn. 40 m.w.N.). Fühlbar ist die Nutzungsbeeinträchtigung immer, wenn der Wagen während der Reparaturzeit nicht zu dem mit seiner Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten kann (BGHZ 45, 212, 216), diese Nutzungsmöglichkeit aber bestehen würde, wenn der Wagen verfügbar wäre (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72, Rn. 8, juris). Der Nutzungsausfall ist insoweit ein typischer, aber nicht notwendiger Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239-250). Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, Rn. 9, juris). Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, Rn. 7; OLG Celle, Urteil vom 10. November 2021 - 14 U 136/20, Rn. 45, beide zitiert nach juris).

Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 35/22, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

In Bezug auf den Nutzungsausfallschaden eines Oldtimer Fahrzeuges ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Oldtimer Fahrzeug um ein Liebhaberstück handelt, das von vornherein das Gepräge eines nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenstandes besitzt. Etwas Anderes konnte der Senat auch vorliegend nicht feststellen.

aa) Der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass er in den ca. zwei Wochen, in denen das Fahrzeug in der Reparatur war (vgl. K22), von U. nach E. gefahren wäre, um seine Eltern zu besuchen.

bb) Die Schwester des Klägers aus H. hat ebenfalls keinen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil erlitten, der den Kläger zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens berechtigen könnte.

(1) Grundsätzlich steht nach ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn der Wagen ohne den Unfall nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72, juris). Dabei stellt der Bundesgerichtshof nicht auf "im selben Haushalt" lebende Personen ab, wie die Beklagten meinen.

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass seine Schwester das Fahrzeug während dessen Reparaturzeit zwingend gebraucht hätte, weil sie die Eltern jedenfalls besucht hätte. Er hat in seiner persönlichen Anhörung eher vage bekundet, dass es der "Plan" sei, dass seine Schwester die Eltern ca. dreimal wöchentlich besuche. Wie oft dies tatsächlich passiere und ob dies jedenfalls während der Reparaturzeit passiert wäre, hat er nicht ausführen können.

(2) Überdies hat er - auch auf Nachfrage - nicht dargelegt, dass seine Schwester das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für ihre alltägliche Lebensführung tatsächlich gebraucht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, Rn. 7, juris). Im Gegenteil gibt es im Haushalt der Schwester ein Familienfahrzeug, das sie auch hätte nutzen können.

Steht dem Geschädigten ein Zweitwagen zur Verfügung und kann er diesen auch nutzen, so entfällt eine Nutzungsausfallentschädigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung des Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH, Urt. v. 14.10.1975 - VI ZR 255/74 - NJW 1976, 286).

Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (BGH, Urteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 6; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 9; vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 10). Stellt sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung dar, handelt es sich um einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 35/22, Rn. 10, juris).

Gemessen an dem vorgenannten strengen Maßstab konnte der Senat nicht feststellen, dass die Nutzung des Familienfahrzeugs für die Fahrten zu den Eltern - so diese denn tatsächlich stattgefunden hätten - in den streitgegenständlichen ca. zwei Wochen nicht zumutbar gewesen wäre.

Soweit der Kläger ausgeführt hat, es sei für die Schwester persönlich angenehmer, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach C. zu fahren und dort in das im Parkhaus geparkte streitgegenständliche Fahrzeug umzusteigen, stellt dies keinen wirtschaftlichen messbaren Wert da. Es handelt sich vielmehr um eine subjektive Annehmlichkeit. Wie bereits ausgeführt, geht es bei dem Ausgleich des Nutzungsausfalls aber nicht um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, sondern um die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 35/22, Rn. 13, juris).

Soweit der Kläger erklärt hat, die Schwester fahre in der Dunkelheit nicht gerne Auto, führt auch dieser Aspekt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des eigenen Familienfahrzeugs im streitgegenständlichen Reparaturzeitraum, zumal sie die Strecke von C. zu den Eltern nach E. ggf. auch nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße zurückzulegen hätte. Überdies betrifft der streitgegenständliche Reparaturzeitraum die Sommermonate (22.8.2021-7.9.2021), und der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, die Schwester übernachte bei den Eltern, was Nachtfahrten umgehen würde. Nicht jeder nachvollziehbare subjektive Grund, ein bestimmtes Fahrzeug zu benutzen, bedeutet bei dessen Nutzungsausfall eine - gemessen an objektiven Maßstäben - Einbuße von zentraler Bedeutung.

3. Die übrigen geltend gemachten Positionen sind mit der Berufung nicht angegriffen worden. Dies betrifft die Gutachterkosten in Höhe von 668,66 €, die Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € und die Zinsforderung, welche sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt.

4. Der Kläger hat einen Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 434,20 € auf den begründeten Gegenstandswert von 4.269,43 €. Mit seiner Klage hat er die 1,3-fache Geschäftsgebühr ohne Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale begehrt, so dass der Senat ihm ebenfalls die Geschäftsgebühr zuerkennt (§ 308 Abs. 1 ZPO).

5. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 13. Februar 2023 und des Klägers vom 20. Februar 2023 hat der Senat in seine Erwägungen einbezogen. Sie geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. b) cc) verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.