Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.03.2023, Az.: 15 UF 105/22
Voraussetzungen für eine stillschweigend zustande gekommene Ehegatteninnengesellschaft; Schriftlicher Anstellungsvertrag; Zweifel am Rechtsbindungswillen im Sinne einer Innengesellschaft; Zugriffsmöglichkeit für Insolvenzgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.03.2023
- Aktenzeichen
- 15 UF 105/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 54158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Peine - 21.06.2022 - AZ: 20 F 23/22
- nachfolgend
- BGH - 06.03.2024 - AZ: XII ZB 159/23
Rechtsgrundlagen
- § 738 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 1353 Abs. 1 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt esmaßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll.
- 2.
Bei der Auslegung des Verhaltens der Ehegatten dahingehend, ob zwischen ihnen eine Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, istauch zu berücksichtigen, ob eine formal-dingliche Alleinberechtigung nur eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten bewusst akzeptiert wurde, um entsprechendes Vermögen im Fall einer Insolvenz vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Auch eine solche Willensrichtung der Ehegatten spricht im Zweifel gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen im Sinne einer Innengesellschaft.
In der Familiensache
pp.
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2023 durch den Richter am Oberlandesgericht G., die Richterin am Amtsgericht G. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. M. beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 21. Juni 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- II.
Der Beschwerdewert wird auf 826.423,37 € festgesetzt.
- III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der frühere Insolvenzverwalter des Vermögens des geschiedenen Ehemannes der Antragsgegnerin, der im Rahmen einer durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hildesheim angeordneten Nachtragsverteilung mit deren Vollzug beauftragt worden ist. Gegenstand dieser Nachtragsverteilung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein etwaiger Auseinandersetzungsanspruch des geschiedenen Ehemannes gegen die Antragsgegnerin aus einer zwischen ihnen während des ehelichen Zusammenlebens möglicherweise bestandenen Ehegatteninnengesellschaft zwecks gemeinsamen Betriebs eines Unternehmens.
Der geschiedene Ehemann der Antragsgegnerin (im Folgenden: Schuldner) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T., über die auf Antrag des Schuldners vom 12. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Auf Antrag des Schuldners vom 11. Oktober 2012 war mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim vom 20. Dezember 2012 (50 IN 177/12) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen ebenfalls eröffnet worden. Kurz zuvor, am 8. Juni 2012, war durch die Antragsgegnerin die T. GmbH gegründet worden, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin nunmehr die Antragsgegnerin war. Der Schuldner war bei dieser Gesellschaft seit dem 3. September 2012 als Verkehrsleiter angestellt und bezog ein Gehalt von zunächst 1.950 € brutto monatlich zuzüglich Spesen, das aufgrund einer Änderung des Arbeitsvertrags von Juni 2014 an auf monatlich 2.500 € brutto angehoben worden war.
Die Einnahmen der Antragsgegnerin aus der Gesellschaft sowie aus ihrer Geschäftsführerführertätigkeit für diese flossen auf ein Girokonto der Antragsgegnerin, zu dem der Schuldner bis Dezember 2018 Kontovollmacht hatte.
Im Dezember 2018 trennten sich die Antragsgegnerin und der Schuldner. Durch Änderungsvertrag vom 17. Januar 2019 wurde das Gehalt des Schuldners bei der vorgenannten GmbH auf monatlich 7.300 € brutto mit Wirkung von Februar 2019 an angehoben. Im September 2019 wurde das Anstellungsverhältnis des Schuldners bei der GmbH durch die Antragsgegnerin gekündigt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim vom 8. Februar 2019 wurde dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erteilt; mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 wurde das vorgenannte Insolvenzverfahren aufgehoben.
Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller als mit der Nachtragsverwaltung beauftragter bisheriger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners einen Teilanspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben wegen einer seiner Auffassung nach zwischen dem Schuldner und der Antragsgegnerin bis Januar 2019 bestandenen Ehegatteninnengesellschaft, deren Zweck das gemeinsame Betreiben der vorgenannten, von der Antragsgegnerin geführten GmbH gewesen sei, in Höhe der Hälfte des Eigenkapitals der GmbH zum Zeitpunkt des der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft vorangegangenen Jahresendes (31. Dezember 2018) geltend. Den Wert dieses Eigenkapitals zum vorgenannten Zeitpunkt hat der Antragsteller mit 1.652.847,49 € angegeben, wovon er den hälftigen Betrag (826.423,37 €) als Teilforderung mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen dem Schuldner und der Antragsgegnerin nicht konkludent zustande gekommen sei. Eine solche setze zunächst einen über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehenden Zweck voraus, wie er etwa vorliegen könne, wenn die Eheleute durch Einsatz von Vermögenswerten oder Arbeitsleistung gemeinsam ein Unternehmen aufbauten oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübten. Dabei müsse die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her grundsätzlich als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen sein, wenngleich dieser Gesichtspunkt im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbewertet werden dürfe, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet habe.
Darüber hinaus dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen, denn ausdrückliche Abreden gingen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02). Gegen die Annahme einer Innengesellschaft spreche es daher, wenn die Vermögensordnung der Eheleute aus Gründen der Haftung Dritten gegenüber bewusst im Sinne einer Vermögenstrennung ausgerichtet worden sei (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 613). Wenn also die Ehegatten eine haftungsmäßige Vermögensverteilung wählten, in der der dinglichen Zuordnung des Geschäfts auf Seiten nur eines Ehegatten der Zweck zugrunde gelegen habe, Gläubigern des anderen Ehegatten Haftungsmasse vorzuenthalten bzw. zu entziehen, spreche dieses entscheidend gegen einen Rechtsbindungswillen der Ehegatten im Sinne einer Innengesellschaft, da dann dem Innengesellschafter schuldrechtliche Beteiligungsansprüche zustünden, auf die seine Gläubiger zugreifen könnten (Wever, a.a.O., Rn. 621; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2004 - 19 U 212/00 - FamRZ 2004, 877).
Schließlich spreche gegen einen Rechtsbindungswillen für eine gesellschaftsrechtliche Bindung der Ehegatten, wenn diese grundsätzlich ihre Rechtsbeziehungen in vermögensrechtlichen Fragen auf die Basis ausdrücklicher vertraglicher Regelungen gestellt hätten und den Sachverhalt, an den hinsichtlich einer möglichen Innengesellschaft angeknüpft werden solle, einer solchen Regelung gerade nicht unterworfen hätten.
Die beiden letztgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigend entstandenen Ehegatteninnengesellschaft seien hier jedoch nicht gegeben. Dieser stehe der hier der zum Ausdruck gekommene Wille der Ehegatten entgegen. Unbestritten sei, dass der Schuldner und die Antragsgegnerin bei der Neugründung der T. GmbH und bei der Gestaltung ihrer weiteren vermögensrechtlichen Beziehungen stets das Ziel verfolgt hätten, den Gläubigern des Schuldners den eventuellen Zuwachs von Vermögenswerten durch den Betrieb der neuen Gesellschaft als mögliche neue Haftungsmasse zukünftig vorzuenthalten. Deshalb hätten sie sich dazu entschlossen, dass sämtliche Geschäftsanteile der neuen Gesellschaft allein die Antragsgegnerin erhalten werde und dass der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens ein äußerst geringes Bruttoeinkommen erhalte, um den Insolvenzgläubigern eine mögliche Haftungsmasse vorzuenthalten.
Die entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen seien zwischen dem Schuldner und der neuen Gesellschaft auch nicht nur zum Schein abgeschlossen worden. Der Schuldner habe während des Insolvenzverfahrens tatsächlich lediglich ein Bruttomonatseinkommen von 1.950 € zuzüglich Spesen bzw. ab Mai 2014 von 2.500 € erhalten. Erst als dem Schuldner die Restschuldbefreiung zum 31. Januar 2019 erteilt worden war, sei mit dem Abänderungsvertrag vom 17. Januar 2019 ab Februar 2019 eine Erhöhung des Bruttoeinkommens des Schuldners auf nunmehr monatlich 7.300 € erfolgt. Auch dieses rechtsgeschäftliche Verhalten bestätige erneut das von den Ehegatten verfolgte Ziel, mit Gründung der neuen Gesellschaft den Insolvenzgläubigern mögliche zukünftig erwirtschaftete Haftungsmassen auf Seiten des Schuldners möglichst weitgehend vorzuenthalten.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Antragsgegnerin ihre Rechtsbeziehungen mit dem Schuldner von Anfang an und über die gesamte Ehedauer auf die Basis ausdrücklicher Regelungen gestellt habe, insbesondere die dokumentierten arbeitsrechtlichen Verträge zwischen der Gesellschaft und dem Schuldner und die später folgenden arbeitsrechtlichen Änderungsverträge wie auch die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung notariell vereinbarte Gütertrennung. Die hier festzustellende deutliche Tendenz zu ausdrücklichen Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen spreche daher gegen die Annahme einer stillschweigend begründeten Innengesellschaft.
Damit stehe fest, dass zwischen den Ehegatten hier eine Ehegatteninnengesellschaft gerade nicht gewollt gewesen sei. Das von den Ehegatten ausdrücklich verfolgte Ziel der haftungsgünstigen Vermögensverteilung stehe der Annahme einer solchen unüberbrückbar entgegen. Daher bestehe hier auch kein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Ehemannes, weshalb der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen sei.
Gegen diese ihm am 22. Juni 2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 1. Juli 2022 beim Amtsgericht eingelegten und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gegenüber dem Senat begründeten Beschwerde. Er hält sein erstinstanzliches Begehen einer Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 826.423,37 €, entsprechend der Hälfte des Eigenkapitals der T. GmbH zum Jahresende (31. Dezember 2018) vor Auflösung Ehegatteninnengesellschaft (im Januar 2019), zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2020 weiterhin aufrecht. Hierzu wendet er insbesondere ein, die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft stehe hier nicht im Widerspruch zu ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten. Weder die ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung noch der Arbeitsvertrag des Schuldners stünden einer Ehegatteninnengesellschaft hier entgegen. Bereits der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (XII ZR 189/02) festgestellt, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht im Widerspruch zur Annahme einer stillschweigend vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft stehe, wenn das vereinbarte Arbeitsentgelt keine angemessene Vergütung für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit darstelle. Dies sei hier ebenfalls der Fall gewesen, denn der dem Schuldner gewährte Arbeitslohn habe in keinem Verhältnis zu seinem Aufgabenbereich und seiner Arbeitsleistung gestanden.
Der vorliegende Fall sei vielmehr mit dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28. September 2005 entschiedenen vergleichbar. Auch hier hätten sich die Ehegatten wie dort im Hinblick auf die Verschuldung des Schuldners und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden, dass die Antragsgegnerin als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der T. GmbH in Erscheinung treten solle. Der Wille der Ehegatten, das mit dieser GmbH erwirtschaftete Vermögen den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, stehe der Annahme einer stillschweigend vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft daher nicht gegen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätten die Ehegatten ihr Ziel, das erwirtschaftete Vermögen den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, auch und gerade durch die stillschweigende Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft erreichen können. Denn der mit dem Antrag geltend gemacht Auseinandersetzungsanspruch sei erst mit der Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft fällig geworden; bis zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich dem Grunde nach bestanden und sei zunächst auch Teil der Insolvenzmasse gewesen. Der Anspruch habe jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gestanden. Da die Ehegatten bei der stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatteninnengesellschaft vom Bestand ihrer Ehe ausgegangen seien, seien für sie zu diesem Zeitpunkt beide Ziele erreichbar gewesen, nämlich zum einen das gemeinsame erwirtschaftete Vermögen während der Ehe vor den Gläubigern des Schuldners zu schützen, zugleich aber den Schuldner an dem auch von ihm erwirtschafteten Vermögen im Falle des Scheiterns der Ehe zu beteiligen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,diese zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt sie, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller habe bereits nicht vorgetragen, wann und mit welchem Inhalt zwischen den Parteien ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein solle. Ein entsprechendes schlüssiges Verhalten und die hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen seien von ihm nicht dargelegt worden. Sie jedenfalls habe zu keinem Zeitpunkt eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung gewollt, noch sei ihr eine solche in welcher Weise auch immer bewusst gewesen, noch habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem ihr damaliger Ehemann eine Zustimmung zu einem angeblichen Gesellschaftsvertrag habe entnehmen können. Es habe insoweit keinen gemeinsamen Plan und auch kein zielstrebiges, gemeinsames planvolles Zusammenarbeiten gegeben.
Der Annahme einer konkludent zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft stehe auch der Umstand entgegen, dass der Schuldner seinerzeit die T. GmbH vor dem Arbeitsgericht Braunschweig auf Restlohn und Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen habe. Der Antragsteller sei im Übrigen dem damaligen Arbeitsrechtsstreit trotz der von ihr vorgenommenen Streitverkündung nicht beigetreten, er könne sich daher nicht darauf berufen, der dortige Rechtsstreit sei, auch im Hinblick auf die Ausführungen zur Ehegatteninnengesellschaft, nicht zutreffend geführt worden. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts stellten daher vielmehr bindende tatsächliche und rechtliche Feststellungen dar. Habe demnach jedoch ein wirksames Arbeitsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Antragsgegnerin bestanden, stehe dies der behaupteten Ehegatteninnengesellschaft entgegen.
Darüber hinaus hätte eine Ehegatteninnengesellschaft, wie vereinzelt bereits ausgeführt, auch dem wirtschaftlichen Interesse des Schuldners widersprochen. Während nämlich bei der Ehegatteninnengesellschaft die Ansprüche schon während des Bestehens der Gesellschaft entstanden seien und fällig würden, mithin auch einem Gläubigerzugriff unterlägen, wäre dies in Ermangelung einer vereinbarten Gütertrennung bei der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft gerade nicht der Fall gewesen. Im Übrigen wäre einer entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung der Ehegatten hier wegen Gesetzeswidrigkeit (Steuerhinterziehung) ohnehin die Wirksamkeit zu versagen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Einlegung erfolgte mit Schriftsatz des Antragstellers vom 30. Juni 2022, der als elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur des Antragstellers versehen, auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA) am 1. Juli 2022 und damit innerhalb der hier bis zum 22. Juli 2022 laufenden Beschwerdefrist beim Amtsgericht - Familiengericht - Peine eingegangen ist. Die seit dem 1. Januar 2022 für Rechtsanwälte geltenden besonderen Formerfordernisse des elektronischen Rechtsverkehrs nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 130a Abs. 3 und 4 S. 1 Nr. 2, 130 d ZPO sind daher gewahrt.
2. Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stillschweigend zustande gekommene Ehegatteninnengesellschaft zwischen der Antragsgegnerin und dem Schuldner verneint.
a) (1) Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft zunächst einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Gesellschaftszweck voraus, wie er etwa vorliegen kann, wenn Ehegatten abredegemäß durch beiderseitige Leistungen, insbesondere durch den Einsatz von Vermögenswerten oder Arbeitsleistungen, gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96 - BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580; Wever, a.a.O., 7. Aufl., Rn. 1112). Diese Voraussetzung dürfte im vorliegenden Fall erfüllt sein, denn die T. GmbH wurde im Juni 2012 zwar von der Antragsgegnerin als seinerzeit alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin gegründet. Angesichts des Umstandes jedoch, dass diese Gesellschaft erkennbar denselben Gesellschaftszweck verfolgte wie die T. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldner war, der für seine Gesellschaft vier Tage nach Gründung der erstgenannten Gesellschaft den Insolvenzantrag stellte, sowie in Anbetracht der von dem Antragsteller dargelegten insoweit von der Antragsgegnerin nicht erheblich bestrittenen wesentlichen Arbeitsleistungen des Schuldners in der GmbH der Antragsgegnerin einschließlich der Einbringung von Know-how und Geschäftsbeziehungen ist von einem gemeinsamen Aufbau des Unternehmens der Antragsgegnerin im oben genannten Sinne vorliegend auszugehen.
(2) Auch die weiter erforderliche Voraussetzung, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist, dürfte vorliegend erfüllt sein, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, und vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - BGHZ 165, 1, Rn. 13)).
(3) Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (BGH, Urteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220, vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063, und vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1, Rn. 14 - 15). Danach kann die Annahme einer schlüssig zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ausscheiden, wenn Ehegatten einen schriftlichen Anstellungsvertrag geschlossen haben (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, Rn. 27), wie es vorliegend der Fall gewesen ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der von dem mitarbeitenden Ehegatten abgeschlossene Arbeitsvertrag lediglich ein für dessen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr adäquate Vergütung vorsieht (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1-11, FamRZ 2006, 607, Rn. 18). Letzteres ist hier aus Sicht des Senats der Fall, denn die vom Antragsteller vorgetragenen und von der Antragsgegnerin im Wesentlichen nicht bestrittenen Tätigkeiten des Schuldners in der GmbH der Antragsgegnerin bis zur Änderung des Arbeitsvertrags im Januar 2019, insbesondere der Erstellung der Angebote, des Aufbaus von Kundenkontakten, der Bestellung benötigter neuer Firmenfahrzeuge und der Personalführung, stehen in deutlichem Widerspruch zu dessen zunächst lediglich vereinbarten Gehalt von monatlich 1.950 € brutto zuzüglich Spesen bzw. ab Mai 2014 von 2.500 € monatlich brutto. Weder das Bestehen des Arbeitsvertrags noch der Umstand, dass der Schuldner die GmbH nach seiner Kündigung vor dem Arbeitsgericht Braunschweig auf Restlohn und Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen hat, stehen daher der Annahme einer stillschweigend begründeten Ehegatteninnengesellschaft entgegen.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers reicht jedoch andererseits das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen, insbesondere der letztgenannten Voraussetzung, nach jetziger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, um das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten der Ehegatten zu bejahen.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96 - BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 nämlich auch ausgeführt hat, kommt es für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll (hervorgehoben nunmehr auch durch BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965, Rn. 23).
An dieser Voraussetzung einer gemeinsamen Vorstellung der Ehegatten fehlt es hier aus Sicht des Senats. Zwar flossen sowohl das Geschäftsführergehalt der Antragsgegnerin wie auch ihre Gewinneinkünfte als Alleingesellschafterin der T. GmbH auf ein Girokonto der Antragsgegnerin, auf welches der Schuldner bis Mitte Dezember 2018 aufgrund einer ihm von der Antragsgegnerin erteilten Kontovollmacht in vollem Umfang zugreifen konnte. Damit standen die laufenden Einkünfte der GmbH dem Schuldner wirtschaftlich betrachtet in gleicher Weise zur Verfügung wie der Antragsgegnerin. Dies allein spricht jedoch aus Sicht des Senats nicht hinreichend bereits für eine stillschweigende Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn dass die laufenden Einkünfte der GmbH auch dem Schuldner als dem im Außenverhältnis nicht berechtigten Ehegatten aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse wirtschaftlich zur Verfügung standen, erfolgte zunächst einmal im Rahmen der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft, geht jedoch noch nicht über letztere hinaus. Einer Ehegatteninnengesellschaft bedurfte es für die gleiche Teilhabe des Schuldners an den Einkünften der Ehegatten nicht. Auch kann hierin noch kein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Gesellschaftszweck gesehen werden.
Maßgeblich erscheint aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall vielmehr, darauf abzustellen, ob das in Gestalt der vorgenannten GmbH aufgebaute Vermögen nicht nur hinsichtlich seiner Nutzung während des ehelichen Zusammenlebens, sondern auch (aus damaliger Sicht) im Falle eines späteren Scheiterns der Ehe und einer damit einhergehenden Beendigung der Zusammenarbeit der Ehegatten in Bezug auf die GmbH beiden Ehegatten gleichermaßen in der Weise zustehen sollte, dass dem Schuldner für diesen Fall ein hälftiger gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zustehen sollte. Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der Gründung der T. GmbH im Jahr 2012, ein Jahr nach ihrer Eheschließung, bereits übereinstimmend solchermaßen konkrete Vorstellungen über eine Beendigung ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der GmbH gehabt hätten, hat der für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung darlegungspflichtige Antragsteller nicht mit der erforderlichen Substanz dargetan. Sein Verweis darauf, dass das Mitwirken des mitarbeitenden Ehegatten in derartigen Fällen regelmäßig nicht allein um der Ehe willen, sondern in der Regel (auch) für sich selbst erfolge, vermag solchen auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Sachvortrag nicht zu ersetzen.
c) Hinzu kommt, dass einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin und des Schuldners hier, entgegen der Auffassung des Antragstellers, der Gesichtspunkt der sogenannten haftungsgünstigen Vermögensverteilung entgegensteht. Hiervon ist auszugehen, wenn der dinglichen Zuordnung des Geschäfts- oder Immobilienvermögens auf der Seite (nur) des einen Ehegatten die Absicht zugrunde lag, Gläubiger des andere Ehegatten Haftungsmasse vorzuenthalten bzw. zu entziehen (Wever, a.a.O., R. 1133).
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2011 (XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 [Rn. 17]), über die vorgenannte Entscheidung vom 30. Juni 1999 (XII ZR 230/96) und seine weiteren Entscheidungen vom 25. Juni 2003 (XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454) und vom 28. September 2005 (XII ZR 189/02 - BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607) hinausgehend, entschieden hat, ist bei der Auslegung des Verhaltens der Ehegatten dahingehend, ob zwischen ihnen eine Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, auch zu berücksichtigen, ob eine formal-dingliche Allein-berechtigung nur eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten bewusst akzeptiert wurde, um entsprechendes Vermögen im Fall einer Insolvenz vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Auch eine solche Willensrichtung der Ehegatten spricht im Zweifel gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen im Sinne einer Innengesellschaft (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2004 - 19 U 212/00 - FamRZ 2004, 877 [Rn. 21]; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rn. 1125, 1133).
So liegt der Fall hier. Wie bereits das Amtsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, war das Verhalten der Antragsgegnerin und des Schuldners bei Gründung der T. GmbH im Jahr 2012 wie auch im gesamten weiteren Verlauf während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erkennbar von dem Bestreben getragen, etwaige Haftungsmassen den Insolvenzgläubigern des Schuldners vorzuenthalten. Dies zeigt sich sowohl an dem Umstand, dass Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der seinerzeit neu gegründeten T. GmbH nunmehr die Antragsgegnerin war, die also genau die Rechtsstellung erhielt, die bis dahin der Schuldner seinerseits in der kurz darauf in Insolvenz gefallenen T. GmbH innegehabt hatte. In der neuen Gesellschaft war der Schuldner lediglich Angestellter, und dies zu einem unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden monatlichen Gehalt.
Diesem Ziel einer Vermeidung der Schaffung von Vermögensgegenständen, auf die die Insolvenzgläubiger des Schuldners zugreifen könnten, seien es Anteile am Gesellschaftsvermögen, seien es Lohnforderungen, wäre es zuwidergelaufen, wenn die Antragsgegnerin und ihr damaliger Ehemann zwar einerseits mit der neuen GmbH ein ohnehin von den Ehegatten zunächst unabhängiges Rechtssubjekt gegründet hätten, durch Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft jedoch andererseits gesellschaftsrechtliche Beteiligungsrechte und Ansprüche des Schuldners geschaffen hätten. Denn auch bei einer Ehegatteninnengesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB, in deren Rahmen jedem Gesellschafter, also auch dem Schuldner hier, Auseinandersetzungsansprüche analog §§ 730 ff. BGB, insbesondere entsprechend § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB, zustehen. Ein derartiger Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist übertragbar (§ 717 Satz 1 und 2 BGB) und pfändbar und fällt damit in die Insolvenzmasse (MünchKomm BGB-Schäfer, BGB, 7. Aufl., § 738 Rn. 16). Auch wenn es sich bei diesem Anspruch zunächst um einen künftigen Anspruch handelt (BGH NJW 1989, 453), ist dieser nicht, wie der Antragsteller meint, lediglich bis zu einer tatsächlichen Beendigung der Zusammenarbeit der Ehegatten, gegebenenfalls auch nach erst nach ihrer Trennung, aufschiebend bedingt. Vielmehr steht es jedem Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, sofern diese - wie gegebenenfalls hier - nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen ist, frei, sie jederzeit zu kündigen (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus steht einem Gläubiger eines Gesellschafters nach Maßgabe des § 725 BGB seinerseits ein fristloses Recht zur Kündigung der Gesellschaft zu. Im Falle einer solchen Kündigung vor Trennung der Ehegatten wäre ein entsprechender Ausgleichsanspruch sogleich entstanden und damit in die Insolvenzmasse gefallen.
Angesichts dessen hätte entgegen der Auffassung des Antragstellers, wonach der Auseinandersetzungsanspruch eines Ehegatten aus einer Ehegatteninnengesellschaft während des ehelichen Zusammenlebens dem Zugriff der Gläubiger nicht unterliege, weil er unter der aufschiebenden Bedingung der Auflösung der Innengesellschaft stehe und daher erst mit deren Beendigung fällig werde, nach dem vorstehend Gesagten bei einem Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft zwischen dem Schuldner und der Antragsgegnerin vielmehr auch während des ehelichen Zusammenlebens durchaus eine Möglichkeit für Insolvenzgläubiger des Schuldners bestanden, auf entsprechende Ansprüche oder Rechte des Schuldners aus der Beteiligung an einer solchen Innengesellschaft zuzugreifen. Wie das gesamte oben beschriebene Verhalten des Schuldners und der Antragsgegnerin während des ehelichen Zusammenlebens seit 2012 in Bezug auf ihre Vermögenszuordnung jedoch zeigt, waren die Ehegatten seinerzeit bestrebt, einen solchen Gläubigerzugriff zu vermeiden. Ein dazu im Widerspruch stehender übereinstimmender Wille beider, hier dennoch eine Ehegatteninnengesellschaft zu gründen, kann ihnen mangels hierfür erforderlicher konkreter Anhaltspunkte, die zweifelsfrei für einen derartigen Rechtsbindungswillen sprächen, nicht unterstellt werden. Hiervon ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zurecht ausgegangen.
Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht erfordert. Der Senat hat im vorliegenden Fall maßgeblich auf den auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2011 (XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 [Rn. 17]) wie auch des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2004 - 19 U 212/00 - FamRZ 2004, 877, Rn. 21) hervorgehobenen Gesichtspunkt einer von dem mitarbeitenden Ehegatten bewusst hingenommenen formal-dinglichen Alleinberechtigung des anderen Ehegatten, um das Vermögen im Falle einer Insolvenz vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, und die damit bewusst zugrunde gelegte haftungsgünstige Vermögenszuordnung abgestellt. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2005 (XII ZR 189/02 - BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607), auf die sich der Antragsteller hier im Wesentlichen bezogen hat, war dieser Gesichtspunkt dagegen nicht erheblich.