Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.03.2023, Az.: 7 U 279/22

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal"

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.03.2023
Aktenzeichen
7 U 279/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 33920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 26.04.2022 - AZ: 4 O 154/21
nachfolgend
BGH - AZ: VIa 2 B 8/23

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26.04.2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 45.890,78 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" geltend.

Die Klägerin erwarb am 04.08.2016 von einem Dritten das Wohnmobil Fiat Malibu Carthago zum Kaufpreis von 56.950,00 € nebst Lastenträger für zusätzlich 2.893,88 €. Die Typengenehmigung für Fahrzeuge dieses Typs wurde durch die italienische Zulassungsbehörde erteilt.

Nach Erhalt von Informationen seitens der XXX XXX GmbH nahm das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Untersuchungen vor und informierte anschließend mit Schreiben vom 12.05.2016 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über die nach seiner Beurteilung erfolgte Ausstattung von Euro-6-Fahrzeugen der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, so u.a. einer Abschaltung der Abgasrückführung nach 22 Minuten Betriebsdauer. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist kein Steuergerät der Marke Bosch verbaut.

Das BMVI seinerseits informierte mit Schreiben vom 31.08.2016 die Europäische Kommission sowie die italienische Typgenehmigungsbehörde über die festgestellten Unregelmäßigkeiten. Die italienische Typgenehmigungsbehörde führte daraufhin eigene Untersuchungen durch, in deren Folge sie aber weder einen amtlichen Rückruf aussprach noch sonstige Maßnahmen ergriff.

Die Klägerin hat behauptet, das von ihr erworbene Wohnmobil weise unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 in seiner Motorsteuerungssoftware auf, durch das die Abgasrückführung des Fahrzeugs auf dem Prüfstand zu 100 % sichergestellt, dagegen im Realbetrieb ausgeschaltet sei. So verfüge das Fahrzeug zum einen über eine Timer-Funktion, mittels der die Abgasreinigung nach einem Zeitfenster von 22 Minuten nach dem Motorstart abschalte, was in der Folge die Stickoxidwerte um ein Vielfaches ansteigen lasse. Zum anderen sei in dem Fahrzeug ein sog. Thermofenster implementiert, das dazu führe, dass die Abgasrückführungsrate nur bei bestimmten Außentemperaturen sowie auf dem Prüfstand optimal funktioniere. Die Beklagten hätten dabei bewusst und mit Schädigungsvorsatz gehandelt.

Die Beklagten haben den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen bestritten und sich auf die Wirksamkeit der von der italienischen Behörde erteilten Typengenehmigung berufen. Zudem hat die Beklagte zu 1 ihre Passivlegitimation bestritten, da sie weder die Motor- noch die Fahrzeugherstellerin sei.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen (Bl. 166 ff. d. A.). Für das Fahrzeug der Klägerin liege eine wirksame EG-Typengenehmigung der zuständigen italienischen Genehmigungsbehörde vor. Im zivilgerichtlichen Verfahren sei deshalb von der Rechtmäßigkeit der vorhandenen Abschalteinrichtungen auszugehen. Eine eigene und im Ergebnis abweichende Prüfung der Abschalteinrichtungen sei dem Gericht verwehrt. Die Rechtmäßigkeit einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 sei von der zuständigen Behörde im Typengenehmigungsverfahren zu prüfen. Erteile sie eine Typengenehmigung, stehe für die Zivilgerichte bindend fest, dass in dem genehmigten Fahrzeugtyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. Denn es handele sich bei der EG-Typengenehmigung um einen Verwaltungsakt, der - solange er bestandskräftig sei - Tatbestandswirkung entfalte und den Zivilgerichten eine eigene Prüfung verwehre. Welche europäische Genehmigungsbehörde die EG-Typengenehmigung erteilt habe, sei dabei nicht von Bedeutung, weil die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV in anderen Mitgliedsstaaten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG erteilte EG-Typengenehmigung und Autorisierung auch im Inland gelte. Da für das streitgegenständliche Fahrzeug eine wirksame EG-Typengenehmigung der zuständigen italienischen Genehmigungsbehörde vorliege, sei für das zivilgerichtliche Verfahren von der Rechtmäßigkeit der vorhandenen Abschalteinrichtungen auszugehen. Eine eigene und im Ergebnis abweichende Prüfung der Abschalteinrichtungen sei dem Gericht verwehrt. Im Übrigen lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beklagte die Typengenehmigung für das Basisfahrzeug durch Täuschung der italienischen Genehmigungsbehörde erschlichen haben könnte und deshalb mit einer Betriebsuntersagung oder einem Widerruf der Typengenehmigung zu rechnen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgt, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 2 (im Folgenden kurz: Beklagte) richten. Sie macht geltend, die Kammer habe ihr Urteil an den eigentlichen Feststellungen des streitgegenständlichen Falles unter Missachtung der Rechtsprechung des BGH vorbei geschrieben. Die streitentscheidenden Fragestellungen, die im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme hätten geklärt werden müssen, ersetze die Kammer in ihrer Urteilsbegründung durch bloße Mutmaßungen und haltlose Unterstellungen. In der Folge fehle eine vertiefte Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Anspruchsnormen und deren Voraussetzungen. Daneben werde im erstinstanzlichen Verfahren zulasten der Klagepartei gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen.

Entgegen den überspannten Anforderungen des Landgerichts habe die Klagepartei schlüssig vorgetragen, dass der von der Beklagten hergestellte und in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaute Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge und diese dafür verantwortlich sei, dass der NOx-Ausstoß des Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb gegenüber dem NOx-Ausstoß im NEFZ deutlich zu hoch sei. Das Landgericht habe die Substantiierungsanforderungen, zu denen sich der BGH in seinem Beschluss vom 28.01.2020 geäußert habe (VIII ZR 57/19), überspannt. Es sei im Übrigen unbeachtlich ob das Fahrzeug von einem Rückruf des KBA betroffen sei. Insoweit habe der BGH bekräftigt, dass auch ohne einen Rückruf eine Betriebseinschränkung drohe. Angesichts des Umstandes, dass sich das streitgegenständliche Geschehen in Gänze außerhalb der Sphäre der Klagepartei abgespielt habe, genüge selbst ein recht allgemein gehaltener Vortrag. Die Klagepartei sei auf Vermutungen angewiesen, weil die Rückrufbescheide des KBA nicht veröffentlicht seien.

Unter Anwendung dieser Grundsätze stelle sich der Vortrag der Klagepartei nicht als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Vielmehr habe die Klagepartei umfangreiche Indizien vorgetragen, die ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen darstellten. Auch bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, wegen derer sich die Beklagte nicht auf den Gesichtspunkt des Motorschutzes berufen könne.

Soweit die angegriffenen Urteilsgründe darauf abstellten, dass der streitgegenständliche Motortyp bislang nicht von einem Rückruf des KBA betroffen sei, verkenne das Gericht rechtsfehlerhaft, dass anders als in den ebenfalls gerichtsbekannten VW-Abgasfällen im vorliegenden Fall nicht von einem durch das KBA ausermittelten Sachverhalt ausgegangen werden könne. Gerade Fahrzeuge mit der EU-Abgasnorm Euro 5 und 6 würden momentan durch das KBA einer Nachprüfung unterzogen. Hierzu fasse das KBA die Fahrzeuge nach ihrem Motortyp in sogenannten Clustern zusammen und stelle Prüfpläne auf. Es werde angeregt, im Rahmen der Amtshilfe bei dem KBA anzufragen, ob der streitgegenständliche Fahrzeugtyp bzw. dessen Motor oder ein vergleichbares Fahrzeug dieses Clusters bereits Gegenstand eines Prüfverfahrens gewesen sei, gegebenenfalls, wie die Prüfplanung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bzw. dessen Motor aussehe.

Da sich bei der Frage, ob ein sogenanntes Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei, um eine streitentscheidende Frage handele, werde angeregt, die betreffenden Auslegungsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Soweit die Beklagte behaupte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine wirksame EG-Typengenehmigung verfüge, bleibe dies bestritten. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 sei eng auszulegen. Nachweispflichtig sei der Antragsteller. Es sei unstreitig, dass dem KBA weder das Vorhandensein noch die Funktionsweise der streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen im Rahmen der EG-Typengenehmigungsverfahren offengelegt worden seien. Schon aus diesem Grund könne sich die Beklagte nicht auf eine wirksame EG-Typengenehmigung berufen. Das Landgericht hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass eine besondere Verwerflichkeit im Verhalten der Beklagten vorliege, auch weil infolge der nicht wirksamen EG-Typengenehmigung im Ergebnis die Stilllegung des Fahrzeugs drohe, was einer sogenannten "Vollkatastrophe" entspreche.

Die Entscheidung der Beklagten, den mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motor des Typs EA 897 in den hier im Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp zu verbauen, sei sittenwidrig. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbotes liege gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie die Klagepartei erlitten habe. Schließlich seien auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB erfüllt. Die Beklagte habe im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis vom Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gehabt.

Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 26.07.2022 Bezug genommen (Bl. 198 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 45.890,78 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Fiat (Wohnmobil) Malibu Carthago mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ....

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit der Klageerweiterung in Annahmeverzug befinde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene landgerichtliche Urteil. Sie nimmt weiterhin in Abrede, unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und im Typengenehmigungsverfahren hierüber getäuscht zu haben.

Wegen ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 01.12.2022 Bezug genommen (Bl. 250 ff. d. A.).

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.12.2022 darauf hingewiesen, die Berufung als unzulässig verwerfen zu wollen, weil es mangels Auseinandersetzung mit der vom Landgericht verneinten Berechtigung zur eigenen Prüfung des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen an einer hinreichenden Berufungsbegründung fehle (Bl. 287 ff. d. A.).

Die Klägerin ist diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 20.01.2023 entgegengetreten (Bl. 307 f. d. A). Der Senat hat daraufhin seine Hinweise mit Beschluss vom 23.01.2023 ergänzt (Bl. 311 ff. d. A.). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 27.02.2023 (unter anderem) dahin Stellung genommen, die verwendete Motorenbezeichnung EA 897 (statt F1A) beruhe auf einem bedauerlichen Schreibfehler, ihre Berufung sei zulässig und begründet (Bl. 322 ff. d. A.).

II.

Die Berufung der Klägerin ist, weil es an einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO entsprechenden Begründung fehlt, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO müssen auch die konkreten Anhaltspunkte bezeichnet werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Insoweit werden zwar keine besonderen formalen Anforderungen gestellt und es ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch bedarf es einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht demgegenüber nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 05. August 2021 - III ZB 46/20 -, Rn. 7 - 8, juris).

2. Die Berufungsbegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn sie ist insofern nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten, als sie die Ausführungen des Landgerichts inhaltlich unzutreffend referiert und die tragende Erwägung des Urteils, die bestehende EG-Typengenehmigung sei wirksam und binde das Zivilgericht, dieses sei an einer eigenen Überprüfung und Bewertung der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen gehindert, nicht angreift. Es handelt sich bei der Berufungsbegründung ersichtlich um eine Ansammlung von Textbausteinen zum Komplex der "Dieselabgasproblematik", die zwar vereinzelt einen thematischen Bezug zu dem angefochtenen, diese Problematik betreffenden angefochtenen Urteil aufweisen, ohne allerdings auf dessen tragende Gründe konkret einzugehen. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die umfangreichen Hinweise Bezug genommen, die der Senat mit seinen Beschlüssen vom 14.12.2022 und vom 23.01.2023 bereits erteilt hat (Bl. 287 ff., 311 ff. d. A.) und an denen er festhält, nachdem die Klägerin nichts Erhebliches entgegenzusetzen vermocht hat.

Zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.02.2023 wird ergänzend angemerkt:

a) Soweit die Klägerin mit ihrer Erwiderung vom 27.02.2023 zu fehlenden Servicemaßnahmen der Beklagten vorträgt, ist nicht nachvollziehbar, was die Klägerin meint und was dies mit den vom Senat beanstandeten Begründungsmängeln zu tun haben soll.

b) Indem die Klägerin mit der Berufungsbegründung die Wirksamkeit der Typengenehmigung bestritten hat, hat sie sich dennoch nicht mit der tragenden Erwägung des Landgerichts auseinandergesetzt, die Typengenehmigung der italienischen Behörde binde als EG-Typengenehmigung alle Mitgliedsstaaten und auch die deutschen Zivilgerichte, weshalb dem Landgericht eine eigene Prüfung verwehrt sei. Da zudem zu einer Täuschung des KBA und zu einer Prüfung der Motortypen in Clustern durch das KBA vorgetragen wird, während tatsächlich die italienische Typengenehmigungsbehörde (MIT) zuständig ist und die Cluster-Prüfung des KBA deutsche Fahrzeughersteller betrifft, wird deutlich, dass die Berufung nicht auf den Streitfall zugeschnitten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die verwendeten Textbausteine aus dem "Dieselabgaskomplex" stammen und inhaltlich zum Teil im Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil stehen mögen.

c) Der Senat hat mit seinen Hinweisen nicht gerügt, dass die Klägerin sich nicht mit der Frage des Schadenseintritts auseinandergesetzt habe.

Hinsichtlich der Motorenbezeichnung EA 897 deutet nichts auf einen Schreibfehler hin. Der Senat bleibt bei seinem Vorwurf der Verwendung eines auf den Streitfall nicht passenden Textbausteins.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.