Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.06.2014, Az.: L 11 AL 147/11

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.06.2014
Aktenzeichen
L 11 AL 147/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 04.10.2011 - AZ: S 7 AL 78/11

Tenor:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. Oktober 2011 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte der Klägerin keine Zinsen zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat keine Kosten zu tragen; seine außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung der ersten Rate einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,-- Euro aus einem Vermittlungsgutschein wegen der Vermittlung des Beigeladenen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Die Klägerin betreibt u.a. eine private Arbeitsvermittlung in J.. Eine entsprechende Gewerbeanmeldung erfolgte unter dem 20. Juni 2007. Mit Telefax vom 21. Februar 2011 teilte sie der Beklagten mit, dass sich der Beigeladene bei ihr in Vermittlung befinde und in der Vorwoche ein Vorstellungsgespräch bei der K. Personalmanagement GmbH in L. gehabt habe. Man habe sich über die Aufnahme einer Arbeit zum 23. Februar 2011 geeinigt. Es werde um die Zusendung eines Vermittlungsgutscheins an den Beigeladenen gebeten. Unter dem 22. Februar 2011 stellte die Beklagte einen Vermittlungsgutschein über 2.000,-- Euro für den Beigeladenen aus. Als Gültigkeitsdauer war der Zeitraum vom 22. Februar bis zum 21. Mai 2011 angegeben. Es erfolgte ein Hinweis dahingehend, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeit erfolgen müsse. Maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde.

Unter dem 8. April 2011 beantragte die Klägerin die Auszahlung der ersten Rate der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein i.H.v. 1.000,-- Euro. Mit beigefügter Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung nach sechswöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom 7. April 2011 bescheinigte die K. Personalmanagement GmbH, dass mit dem bei ihr zuvor nicht versicherungspflichtig beschäftigten Beigeladenen auf Dauer ein im Inland sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich eingegangen worden sei. Der Arbeitsvertrag sei am 21. Februar 2011 abgeschlossen worden. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen seit dem 23. Februar 2011. Beigefügt war ferner die Kopie eines auf den 15. Februar 2011 datierten schriftlichen Vertrages mit dem Beigeladenen über eine private Arbeitsplatzvermittlung.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. April 2011 ab, da der Arbeitsvertrag nicht infolge der Vermittlungstätigkeit zustande gekommen sei. Er sei am 21. Februar 2011  und damit nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines abgeschlossen worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass der Vermittlungsvertrag mit dem Beigeladenen unter dem 15. Februar 2011 abgeschlossen worden und der Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins fristgerecht am 21. Februar 2011 gestellt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 zurück. Sie gab zur Begründung an, dass sich die Beteiligten bereits vor der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines über die Aufnahme einer Tätigkeit zum 23. Februar 2011 geeinigt hätten.

Die Klägerin hat dagegen am 1. Juni 2011 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung einer Vermittlungsgebühr i.H.v. 2.000,-- Euro begehrt. Da sie den entsprechenden Antrag rechtzeitig am 21. Februar 2011 gestellt habe, hätte die Beklagte den Beginn der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines auf den 21. Februar 2011 datieren müssen. Im Übrigen habe sie den Kontakt zum späteren Arbeitgeber hergestellt, so dass es zu einem Vorstellungsgespräch, in dessen Folge zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und daraufhin zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gekommen sei. Damit seien die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch erfüllt.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2011 hat das SG Lüneburg die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Vermittlung des Beigeladenen eine Vergütung i.H.v. 1.000,-- Euro zu zahlen und diesen Betrag für die Zeit vom 21. August bis zum 30. September 2011 mit vier v.H. zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch i.H.v. 1.000,-- Euro auf der Grundlage des § 421g Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - SGB III - seien erfüllt. Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin sei kausal für den Abschluss des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses geworden, da die Klägerin auf der Grundlage des Vermittlungsvertrages vom 15. Februar 2011 tätig geworden sei und einen Kontakt zwischen dem Beigeladenen und dem Arbeitgeber hergestellt habe infolge dessen es zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom 21. Februar 2011 mit betrieblicher Eingliederung ab dem 23. Februar 2011 gekommen sei. Entscheidend für den Auszahlungsanspruch sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sondern der der Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines. Die hier am 23. Februar 2011 erfolgte Beschäftigungsaufnahme liege innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines. Da das Beschäftigungsverhältnis bei Antragstellung jedoch noch nicht sechs Monate bestanden habe, bestehe lediglich der nach sechswöchiger Beschäftigungsdauer entstandene Anspruch auf Auszahlung der ersten Rate der Vergütung i.H.v. 1.000,-- Euro. Der Zinsanspruch der Klägerin folge aus § 44 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - SGB I -.

Die Beklagte hat gegen den ihr unter dem 7. Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. November 2011 Berufung eingelegt.

Auch wenn - entgegen ihrer Verwaltungspraxis - als leistungsbegründendes Ereignis nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sondern der der Beschäftigungsaufnahme anzusehen sei, liege diese hier nicht innerhalb der Geltungsdauer des ausgestellten Vermittlungsgutscheines. Denn dieser sei unter dem 22. Februar 2011 zur Post gegeben worden und habe damit nach der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 37 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - SGB X - erst mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, nämlich am 25. Oktober 2011 Wirkung entfalten können. Die Beschäftigungsaufnahme sei hier aber am 23. Februar 2011 erfolgt. Auch bestünden Zweifel, ob der schriftliche Vermittlungsvertrag bereits am 15. Februar 2011 abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus komme kein Zinsanspruch der Klägerin in Betracht, da es sich bei der Vermittlungsvergütung nicht um eine Sozialleistung handele.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt dem Berufungsbegehren entgegen und beantragt (schriftsätzlich),

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. Juni 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 143, 144 Abs 1 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,-- Euro für die Vermittlung des Beigeladenen an die Klägerin wendet (A). Sie hat Erfolg, soweit die Beklagte die vom SG ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen angreift (B).

(A)

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2011 zu Unrecht die Zahlung der beantragten Vergütung abgelehnt. Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 421g Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III - in der ab 1. Januar 2011 geltenden und hier anzuwendenden Fassung des Beschäftigungschancengesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl I 1417 - SGB III aF -). Nach Abs 1 Satz 1 dieser bis 27. Dezember 2011 geltenden Vorschrift können ua Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins verlangen. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte nach Abs 1 Satz 2 der genannten Vorschrift, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen. Nach § 421g Abs 2 Satz 3 SGB III aF wird die Vergütung in Höhe von 1.000,-- Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs 2 Satz 4 SGB III aF).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 10/07 R -; siehe auch: BGH, Urteil vom 18. März 2010 - III ZR 254/09 -). Der privatrechtliche Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitsuchenden ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt hat, vgl. § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III aF. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat folgende Voraussetzungen: (1) Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; (2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs 1 Satz 1 SGB III iVm § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3) Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 10/07 R -; Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R –).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat unter dem 22. Februar 2011 den Vermittlungsgutschein ausgestellt, auf dessen Grundlage die Klägerin die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1,000,-- Euro verlangt. Ein schriftlicher Vermittlungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen unter dem 15. Februar 2011 abgeschlossen und im Rahmen des Auszahlungsantrags bei der Beklagten in Kopie eingereicht worden. Soweit die Beklagte Zweifel im Hinblick auf den Vertragsschluss äußert, hat jedoch der Beigeladene im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2014 den entsprechenden Vertragsschluss am 15. Februar 2011 bestätigt, so dass der Vertragsschluss nicht infrage steht. Anhaltspunkte, die gegen eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin sprechen, sind nicht festzustellen. Eine solche Tätigkeit erfordert nach dem Vermittlungsbegriff des § 652 BGB (zu dessen Anwendbarkeit vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 10/07 R -; Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R –), dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und dem Vermittlungserfolg notwendig ist, folgt aus der Formulierung des § 296 Abs 2 Satz 1 SGB III, der mit der Formulierung "infolge der Vermittlung" dieselbe Kausalität wie § 652 Abs 1 Satz 1 BGB ("infolge der Vermittlung") aufgreift (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R –). Nach seinen (schriftlichen) Angaben hat der Beigeladene die Telefonnummer des Arbeitgebers von der Beklagten erhalten, nach telefonischer Terminvereinbarung dort einen Vorstellungstermin wahrgenommen, in dessen Folge ausweislich der Bestätigung des Arbeitgebers ein Arbeitsvertrag am 21. Februar 2011 abgeschlossen worden ist und am 23. Februar 2011 eine Beschäftigungsaufnahme erfolgte.

Einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte steht nicht entgegen, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages vor dem Beginn des im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums liegt, d.h. auch die Vermittlungstätigkeit notwendig vor diesem Zeitpunkt liegen muss. Die Beklagte hat insoweit in dem Vermittlungsgutschein fälschlich darauf hingewiesen, dass das Datum des Arbeitsvertrags entscheidend sei. Der Vermittlungsgutschein muss zum einen weder nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung noch nach deren Wortlaut bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags ausgestellt sein. Zum anderen, darf sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen. Er erwirbt den Anspruch gegen die Beklagte erst - nach Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags - mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 421g Abs 2 Satz 3 SGB III), also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung. Dies macht § 421g Abs 1 Satz 2 SGB III deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, so dass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt. Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht. Es genügt, dass das Beschäftigungsverhältnis selbst am ersten Tag des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins beginnt (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R –, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R -). Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, wenn die Beklagte geltend macht, die Beschäftigungsaufnahme liege deshalb nicht in der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins, weil dieser nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X erst am dritten Tag nach Aufgabe zur Post am 22. Februar 2011, d.h. am 25. Februar 2011 als bekannt gegeben gelte. Dieser Einwand ist bereits deshalb irrelevant, weil die Beklagte selbst die Geltungsdauer in dem Vermittlungsgutschein am 22. Februar 2011 hat beginnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R –, Rn 17).

Ausschlussgründe für eine Zahlung der Vergütung nach § 329 Abs 3 SGB III aF (Beauftragung des Vermittlers durch die Beklagte selbst (Nr. 1); Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber (Nr. 2); vermitteltes Beschäftigungsverhältnis von weniger als drei Monaten (Nr. 3); fehlende Gewerbeanzeige des Vermittlers für die Arbeitsvermittlung (Nr. 4)) vermag der Senat nicht festzustellen, so dass im Ergebnis vom Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,-- Euro auszugehen ist.

(B)

Die Berufung der Beklagten ist jedoch erfolgreich, soweit das SG sie zur Zahlung von Zinsen an die Klägerin verurteilt hat. Insoweit war der angegriffene Gerichtsbescheid zu ändern. Ein Anspruch auf Verzinsung steht der Klägerin nicht zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 44 Abs 1 SGB I. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. § 44 Abs 1 SGB I erfasst alle Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen. § 421 g Abs 2 Satz 2 und 3 SGB III aF vermittelt der Klägerin zwar einen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte (BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R –). Dieser stellt aber keine Sozialleistung, sondern eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung dar (BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R –). Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Verzinsungsanspruch, der hier einschlägig wäre, besteht daneben nicht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Dezember 2010 - L 1 AL 204/09; Wagner in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 44 SGB I Rn 3). Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Verzinsung aus §§ 288, 280, 286 Abs 2 BGB gegen die Beklagte zu (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Eine direkte Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs 2 und 3 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich diese Vorschriften auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen. Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte ist jedoch - wie ausgeführt - öffentlich-rechtlicher Natur. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Dies hat das BSG für den Bereich des SGB III entschieden (BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 – 7 RAr 98/90 – zu einem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von zu Unrecht gemäß § 128 a Arbeitsförderungsgesetz (§ 147a SGB III aF) erstattetem Arbeitslosengeld). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen im Bereich der Vergütungsforderungen zugelassener Leistungserbringer (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 8. September 2009 – B 1 KR 8/09 R – m.w.N.). Diese Rechtsprechung betrifft nur Leistungsbeschaffungsbeziehungen von Krankenkassen nach § 69 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - (i.d.F. Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), die auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen und für die eine ergänzende entsprechende Geltung des BGB ausdrücklich angeordnet ist (vgl. § 69 Satz 3 SGB V).

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, weil die Klägerin keine Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 SGG ist. Angesichts des geringfügigen Obsiegens der Beklagten lediglich im Bereich der Nebenentscheidungen kam eine Kostentragungspflicht der Klägerin aber nicht in Betracht. Gemäß § 197a Abs 2 Satz 2 SGG konnten dem Beigeladenen als kostenprivilegiertem Beteiligten keine Kosten auferlegt werden. Da er keinen Antrag gestellt hat, entsprach es aber auch nicht der Billigkeit, den weiteren Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO). Für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der im angefochtenen Urteil enthaltenen Kostenentscheidung.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 und 47 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 160 Abs 2 SGG).