Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.06.2014, Az.: L 2/12 R 439/11

Neuberechnung einer Erziehungsrente ohne Berücksichtigung eines vorgenommenen Rentensplittings unter Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Antrag auf Erziehungsrente; Rentenanspruchsreduzierende Wirkung des Rentensplittings bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung aus Sinn und Zweck des Normzusammenhangs heraus anzuerkennen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.06.2014
Aktenzeichen
L 2/12 R 439/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 21797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0604.L2.12R439.11.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 01.10.2014 - AZ: B 13 R 264/14 B

Fundstelle

  • NZS 2014, 748

Redaktioneller Leitsatz

1. Es ist bereits vor der gesetzlichen Klarstellung aufgrund der Gesetzesmotive u.a. zum Rentensplitting klare Intention der Neuregelungen ab 2002 gewesen, dass der überlebende Ehegatten nicht zunächst ein Rentensplitting in Kenntnis der damit verbundenen Nachteile beantragen kann, um eine für ihn sonst gar nicht erhältliche Erziehungsrente in Anspruch zu nehmen, und anschließend bei der Berechnung der Erziehungsrente wiederum die Nichtberücksichtigung der mit dem Rentensplitting verbundenen Nachteile beantragen zu können.

2. Daher bestand auch schon vor Inkrafttreten des klarstellenden Zusatzes in § 120b Abs. 1 S. 2 SGB VI nach § 120b Abs. 1 SGB VI in der Ursprungsfassung der Vorschrift keine Möglichkeit, eine Erziehungsrente ohne Berücksichtigung des zur Erlangung ihrer durch den überlebenden Ehegatten beantragten Rentensplittings zu berechnen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 17. Mai 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Sozialgericht sie zur Neuberechnung der der Klägerin gewährten Erziehungsrente ohne Berücksichtigung des zuvor - auf eigenen Antrag der Klägerin zur Herbeiführung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erziehungsrente - vorgenommenen Rentensplittings unter Ehegatten verpflichtet hat. Die Klägerin ist am 25. Juni 1966 geboren und erzieht ihre am 8. November 1998 geborene Tochter H ... Sie war seit dem 6. März 1987 bis zu dessen Tode am 17. Dezember 2008 mit dem am 04. Dezember 1962 geborenen Versicherten I. J. verheiratet. Von März 1987 bis zum 31. Dezember 2008 hat die Klägerin in der allgemeinen Rentenversicherung 24,7620 Entgeltpunkte erworben, wohingegen ihr Ehemann lediglich 3,4879 Entgeltpunkte erlangt hat. Am 22. September 2009 beantragte die Klägerin (Bl. 67 VV) das Rentensplitting unter Ehegatten und erklärte, dass die von ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden sollten. In dem vorgedruckten Formular wurde sie zugleich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Witwenrente mit (Ablauf des Monats nach Eintritt der) Bestandskraft des Rentensplittingbescheides erlösche. Handschriftlich hatte die Klägerin auf diesem von ihr unterzeichneten Antragsformular hinzugefügt: "Dabei gehe ich davon aus, dass bei der Berechnung der anschließend zu beantragenden Erziehungsrente gemäß § 120b Abs. 1 SGB VI keine Kürzung durch das Rentensplitting erfolgt." Mit - bestandskräftig gewordenem - Splittingbescheid vom 14. Oktober 2009 sprach die Beklagte aus, dass die Hälfte der 21,2741 Entgeltpunkte ausmachenden Differenz zwischen den von den Eheleuten während der Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkten, d.h. eine Summe von 10.6371 Entgeltpunkten, vom Rentenkonto der Ehefrau auf das Konto ihres verstorbenen Ehemanns zu übertragen sei. Am 10. November 2009 beantragte die Klägerin eine Erziehungsrente, welche ihr die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2010 in Höhe von anfänglich monatlich 911,73 EUR von Dezember 2009 bis November 2016 (Vollendung des 18. Lebensjahres durch die Tochter) zusprach. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Bl. 53 VV) wies die Beklagte die Klägerin vorsorglich darauf hin, dass von einer Kürzung der Erziehungsrente um die im Zuge des Ehegattensplittings übertragenen 10.6371 Entgeltpunkte auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 120b SGB VI nicht abgesehen werden könne. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, ob sie gleichwohl die Gewährung einer entsprechend geringeren Erziehungsrente wünsche oder von der Splittingerklärung Abstand nehmen wolle. Bei einer nachfolgenden persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 29. Januar 2010 (Bl. 55 VV) erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass sie weiterhin eine Erziehungsrente wünsche. Diese Rente hatte die Beklagte wie folgt berechnet: Aus eigenen Beitragszeiten hatte die Klägerin 25,4507 Entgeltpunkte erworben. Hinzu kamen 24,4016 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, und zwar insbesondere 24.0392 Punkte für die vom 1. Dezember 2009 bis zum 24. Juni 2026 zugrunde zu legende Zurechnungszeit. Für beitragsgeminderte Zeiten kamen weitere 2,1136 Punkte zum Ansatz. Die sich daraus ergebende Summe von 51,9659 Punkten wurde um die im Rahmen des Rentensplittings auf das Rentenkonto des verstorbenen Ehemanns übertragenen 10.6371 Entgeltpunkte gemindert (und um einen Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung in Höhe von 0,3545 Punkten) erhöht. Damit ergab sich ein Betrag von 41,6833 Punkten, der nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor von 0,892 im Ergebnis eine Entgeltpunktzahl von 37,1815 ausmachte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von damals 27,20 EUR ergab sich nach Abzug der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung der monatliche Auszahlungsbetrag von 911,73 EUR. Das von der Klägerin daneben erzielte Arbeitseinkommen in Höhe von brutto knapp 2.000 EUR führte nicht zu einer Minderung des Auszahlungsbetrages. Gegen diesen Rentenbewilligungsbescheid legte die Klägerin am 23. Februar 2010 Widerspruch hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe ein und machte geltend, dass der Abzug der im Rahmen des Ehegattensplittings übertragenen 10.6371 Entgeltpunkte den gesetzlichen Vorgaben des § 120b SGB VI widerspreche. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2010 zurück. Die Härtefallregelung des § 120b SGB VI sei nur in Fällen heranzuziehen, in denen das Rentensplitting zu Lebzeiten der Eheleute durch eine gemeinsame Erklärung herbeigeführt worden sei. Beantrage hingegen allein der überlebende Ehegatte nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI das Splitting, dann seien ihm bereits bei Antragstellung alle damit verbundenen Konsequenzen bekannt; es bedürfte daher keiner Korrektur für bei Antragstellung nicht absehbare Härtefälle in Anwendung des § 120b SGB VI. Mit der am 4. Juni 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die von der Beklagten befürwortete einschränkende Interpretation des § 120b SGB VI dem gesetzgeberischen Willen widerspreche; der Gesetzgeber habe vielmehr eine wortlautgetreue umfassende Anwendung dieser Vorschrift vorgesehen, bei der auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art erfasst würden. Mit Urteil vom 17. Mai 2011, der Beklagten zugestellt am 10. Juni 2011, hat das Sozialgericht Aurich die Beklagte antragsgemäß zur Neuberechnung der Erziehungsrente ohne einen Abzug von Entgeltpunkten aus dem Ehegattenrentensplitting verurteilt. Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 120b Abs. 1 SGB VI nicht nur für einzelne Fallgestaltungen eines Rentensplittings vorgesehen. Die von der Beklagten befürwortete einschränkende Auslegung setze sich über den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hinweg, zumal dieser bei der Neufassung des § 120b SGB VI durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I, 700) Verwaltungsanweisungen der Rentenversicherungsträger vorgefunden habe, wonach § 120b SGB VI auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art erfassen solle; diese Anweisungen seien erst nach der Gesetzesänderung im Sinne der nunmehr von der Beklagten vertretenen Auffassung korrigiert worden. Vor Beantragung einer Erziehungsrente müsse der überlebende Ehegatte für die Zukunft prognostizieren, ob sich wirtschaftlich der Bezug einer Erziehungsrente für einen begrenzten Zeitraum im Vergleich zu einem Bezug einer niedrigeren Witwenrente für einen längeren Zeitraum lohne. Das Ergebnis einer solchen Prognose hänge auch von nicht sicher absehbaren Faktoren, wie etwa von einer möglichen Wiederheirat des überlebenden Ehegatten und dem Ausmaß seiner Erwerbstätigkeit ab. Mit der am 8. Juli 2011 eingelegten Berufung verweist die Beklagte insbesondere auf die inzwischen vom Gesetzgeber hinzugefügte Regelung des § 120b Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Soweit das Sozialgericht frühere Verwaltungsanweisungen herangezogen habe, habe es verkannt, dass sich diese ohnehin nicht auf die Berechnung einer Erziehungsrente, deren Anspruchsvoraussetzungen durch das Rentensplitting überhaupt erst herbeigeführt worden seien, sondern sich lediglich auf die Berechnung von erst nach Ablauf der Erziehungsrente zu späteren Zeitpunkten in Betracht kommenden insbesondere Altersrentenansprüchen der Versicherten bezogen hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 17. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte den Erziehungsrentenanspruch der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010, auf deren zutreffende Begründungen Bezug genommen wird, fehlerfrei berechnet. Insbesondere ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Erziehungsrente zu Lasten der Klägerin die sich im Zuge des (auf ihren eigenen Antrag erfolgten) Rentensplittings ergebene Übertragung von Entgeltpunkten aus ihrem Rentenkonto auf das Rentenkonto ihres verstorbenen Ehemanns zu berücksichtigen war. Die Klägerin hat ausdrücklich als überlebende Ehepartnerin in Anwendung des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI das Rentensplitting unter Ehegatten beantragt, und zwar mit der Zielrichtung, damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Ergebnis angestrebten Erziehungsrente nach § 47 Abs. 3 SGB VI herbeizuführen. An diesem Begehren hat die Klägerin auch ausdrücklich festgehalten, nachdem sie die Beklagte noch einmal darüber belehrt hatte, dass dieses Rentensplitting bei der Berechnung der angestrebten Erziehungsrente zu einer Minderung der dabei zu berücksichtigen Entgeltpunktzahl führen würde. In dieser Minderung um die Hälfte der Differenz zwischen den von beiden Eheleuten während der (nach Maßgabe des § 120a Abs. 6 ausgedehnt auf volle Kalendermonate die sog. Splittingzeit ausmachenden) Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte kommt die mit diesem Rentensplitting nach § 120a Abs. 1 SGB VI gerade angestrebte Aufteilung der in der Ehe erworbenen Ansprüche zum Ausdruck. Auch unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschrift des § 120b Abs. 1 SGB VI eröffnen die gesetzlichen Vorgaben in Fällen der vorliegenden Art keine Möglichkeit, die Erziehungsrente ohne Berücksichtigung des Rentensplittings zu berechnen, zumal erst dieses Rentensplitting nach § 47 Abs. 3 SGB VI der überlebenden Witwe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Erziehungsrente eröffnet. § 120b SGB 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl. I 754, enthielt zunächst folgende Regelung: Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahresbeträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der überlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung mindert sich jedoch um die erhaltenen Leistungen. Mit Wirkung zum 1. September 2009 erhielt diese Norm mit dem VAStrRefG folgende - für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin maßgebliche - Fassung: Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. Schließlich wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057) die folgende Bestimmung als Satz 2 des § 120b Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 hinzugefügt: Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde. Da es sich vorliegend um ein nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI herbeiführtes Rentensplitting handelt, gibt es mithin seit Januar 2012 klare gesetzliche Vorgaben, wonach § 120b SGB VI keinen Raum eröffnet, eine Berechnung der Rentenansprüche des überlebenden Ehegatten ohne Berücksichtigung der im Zuge des Splittings erfolgten Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Auch wenn im vorliegenden Fall die Erziehungsrente im Dezember 2009 begonnen hat, ist diese vom Gesetzgeber (mit der Hinzufügung des Satzes 2 in § 120b Abs. 1 SGB VI) vorgenommene Bewertung auch bereits im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber keine Änderung der Rechtslage herbeiführen, sondern lediglich die nach seinem Verständnis auch schon vorher bestehende Rechtslage verdeutlichen wollte. In der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drs. 17/6764, S. 22) ist die Zielvorstellung wie folgt erläutert worden: Im Falle eines nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 SGB VI einseitig durchgeführten Rentensplittings nach dem Tod des anderen Ehegatten steht somit schon im Zeitpunkt der Durchführung des Rentensplittings fest, dass die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 120b vorliegen. In solchen Fällen muss daher vom Sinn und Zweck der Härtefallregelung eine Berufung auf diese Regelung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde die Härtefallregelung es ermöglichen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Waisen mittels Rentensplitting eine Erhöhung von Waisenrenten zu erreichen und das Rentensplitting dann wieder beliebig rückgängig machen zu können, um die spätere eigene Rente wieder zu erhöhen. Vergleichbare Optimierungsmöglichkeiten bestünden im Hinblick auf Erziehungsrenten, wenn die Voraussetzungen hierzu durch das Rentensplitting herbeigeführt werden könnten (wenn diese Rente gegebenenfalls höher wäre als eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente) und anschließend das Rentensplitting ebenfalls wieder rückgängig gemacht werden könnte. Mit der Änderung wird verhindert, dass - der Intention der Härtefallregelung zuwiderlaufend - solche Optimierungsmöglichkeiten durch Berufung auf die Härtefallregelung bestehen. Der Gesetzgeber hat auf den Sinn und Zweck der (in der derzeit maßgeblichen Fassung seit September 2009 heranzuziehenden und durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gerade nicht geänderten) Regelung des § 120b Abs. 1 Satz 1 SGB VI abgestellt. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass sich damit nicht in Einklang bringen lässt, wenn der überlebende Ehegatten zunächst ein Rentensplitting in Kenntnis der damit verbundenen Nachteile beantragt, um eine für ihn sonst gar nicht erhältliche Erziehungsrente in Anspruch nehmen zu können, um sodann bei der Berechnung der Erziehungsrente die Nichtberücksichtigung der mit dem Rentensplitting verbundenen Nachteile beantragen zu können. Hätte der Gesetzgeber 2009 eine Auslegung in dem von der Klägerin befürworteten Sinne gewünscht, dann hätte er letztlich konsequenterweise die Möglichkeit eines Bezuges der Erziehungsrente für alle Witwer bzw. Witwen auch unabhängig von der Beantragung eines Rentensplittings in § 47 Abs. 3 SGB VI eröffnen müssen. Auch vor Inkrafttreten des § 120b Abs. 1 Satz 2 SGB VI hätte es keine sinnvolle Interpretation des Gesetzes für Fallgestaltungen der vorliegenden Art dargestellt, formal von dem überlebenden Ehegatten die Durchführung eines Rentensplittings zu verlangen, ihn gleichzeitig aber in Anwendung des § 120b Abs. 1 Satz 1 SGB VI von den damit verbundenen Nachteilen zu befreien (vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand: 80. Ergänzungslieferung 2013, § 120b SGB VI, Rn. 4). Dies hat der Gesetzgeber letztlich auch bereits im Wortlaut des § 47 Abs. 3 SGB VI zum Ausdruck gebracht: In dem er das Erfordernis aufgestellt hat, dass ein Rentensplitting "durchgeführt wurde", hat er zum Ausdruck gebracht, dass dieses auch mit den damit konzeptionsbedingt verbundenen Nachteilen effektiv umzusetzen ist. Schließlich sprechen auch die vorausgegangenen Gesetzesmaterialien für die Auffassung, dass auch vor Hinzufügung des Satzes 2 die Regelung des § 120b Abs. 1 sich nur auf Fallgestaltungen beziehen sollte, in denen bei Beantragung des Rentensplittings (nach § 120a Abs. 1 und 2 SGB VI) die Dauer des Rentenbezuges auf Seiten des erstversterbenden Ehepartners noch ungewiss war und der überlebende Partner durch eine unerwartet kurze Dauer des dem Rentensplitting nachfolgenden Rentenbezuges des Partners überrascht werden konnte. Im Falle eines nach § 120&8201;a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI einseitig durchgeführten Rentensplittings nach dem Tod des anderen Ehegatten stünde hingegen schon im Zeitpunkt der Durchführung des Rentensplittings fest, dass die Voraussetzungen der Härtefallregelung des Abs. 1 S. 1 vorliegen (Gürtner, aaO.). Dementsprechend machte bereits die Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurfs der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz - AVmG - BT-Drs. 764/00, S. 125, zu § 120b Abs. 1 Satz 1 SGB VI, entsprechend § 120d in der Zählung des damaligen Gesetzesentwurfs) deutlich, dass von dieser Härtefallregelung lediglich Fallgestaltungen erfasst werden sollten, in denen der Begünstigte oder seine Hinterbliebenen "zwar Leistungen erhalten haben, diese sich aber in bestimmten Grenzen halten" (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz - AVmG - BT-Drs. 764/00, S. 125). In Fallgestaltungen der vorliegenden Art eines nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI beantragten Rentensplittings ist es aber von vornherein ausgeschlossen, dass der Begünstigte aufgrund des Rentensplittings noch höhere Rentenleistungen erhalten kann; dieses wird vielmehr gerade erst nach seinem Tode eingeleitet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben, zumal die maßgeblichen Rechtsfragen inzwischen vom Gesetzgeber mit der erläuterten Regelung des § 120b Abs. 1 Satz 2 SGB VI klargestellt worden sind und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass noch eine erhebliche Zahl vergleichbarer Fälle für Zeiten vor Inkrafttreten des § 120b Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu entscheiden ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160, Rn. 8d).