Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 APVO-AgrumwD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium in einem forstlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

  2. 2.

    während des Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Waldnaturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Forstliche Verfahrenstechnologie, Forstnutzung, Wildbewirtschaftung und Jagd erworben hat,

  3. 3.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und

  4. 4.

    einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium in einem forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

  2. 2.

    während des Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Waldnaturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Forstnutzung, Forstplanung, Wildbewirtschaftung und Jagd erworben hat,

  3. 3.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und

  4. 4.

    einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.

(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    landwirtschaftliche Betriebspraktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.

(4) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    landwirtschaftliche Betriebspraktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.