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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 9 LwKWVO - Eintragung in das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Gemeinde fordert die Wahlberechtigten spätestens am 52. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 2 auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.

(2) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich nach dem Muster der Anlage 3 (Wahlgruppe 1) oder 4 (Wahlgruppe 2) zu stellen. 2Er muss bis zum 26. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit bei der Gemeinde eingegangen sein.

(3) Ist der Antrag unvollständig, so fordert die Gemeinde die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben.

(4) 1Wahlberechtigte, deren Anträge nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 Satz 2 eingehen oder deren Anträge unvollständig sind und erst nach Ablauf der Antragsfrist ergänzt werden, sind bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 13) in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn sie nachweisen, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt haben oder dass sie erst nach Ablauf der Antragsfrist wahlberechtigt geworden sind. 2Erfolgt die Eintragung nach der Beurkundung des Wählerverzeichnisses (§ 11 Abs. 3), so ist sie in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern.

(5) 1Wird ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abgelehnt, so gibt die Gemeinde ihre Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe unverzüglich bekannt. 2Die Entscheidung kann nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden.