§ 8 LwKWVO - Führen des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl ein Wählerverzeichnis an, in dem die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 gesondert aufzuführen sind.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der alphabetischen Reihenfolge der Namen, bei gleichen Namen der Vornamen, geführt.
(3) 1Das Wählerverzeichnis wird nach dem Muster der Anlage 1 als Wählerliste in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. 2Es muss eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.
(4) 1Die Wahlkartei muss in einem verschließbaren Kasten verwahrt werden. 2Der Kasten muss so eingerichtet sein, dass die Karten durch eine Vorrichtung festgehalten werden (Festhaltevorrichtung).